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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1158/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2006 - 8 Ca 6208/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Honoraransprüche geltend.

Nach dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Urhebervertrag (Sendevertrag) vom 04.09.2000 erstellte die Klägerin das Drehbuch für die Sendung "Wie Radio gemacht wird". Dafür wurde eine Vergütung von 20.425,00 DM (10.443,14 €) vereinbart. Unter dem selben Datum schlossen die Parteien einen mitwirkenden Vertrag (Beschäftigungsvertrag), wonach die Klägerin für die Realisation der o. a. Sendung eine Vergütung von 21.780,00 DM (11.135,94 €) erhielt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand der Tarifvertrag über Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen vom 14.09.1981 in der Fassung vom 01.04.2001, die allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigte und der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W Anwendung.

Im Jahre 2004 wurde die Sendung im B Rundfunk, und zwar im Programm B , wiederholt. Der B zahlte an die Klägerin dafür ein Wiederholungshonorar von insgesamt 1.058,00 € brutto. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf das Schreiben des B vom 29.07.2005 (Bl. 65 - 69 d. A.) Bezug genommen. Die abgerechneten Beträge entsprachen 5 % des vom Beklagten gezahlten Honorars für die Autorenleistung (Drehbuch) und 1 % des für die Realisation gezahlten Honorars. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach den mit dem Beklagten geschlossenen Verträgen vom 04.09.2000 eine Wiederholungsvergütung für das Drehbuch in Höhe von 3.132,96 € (15 % des Ersthonorars bei insgesamt 8 Beiträgen) und für die Realisation von 4 % bei insgesamt 8 Wiederholungen von 890,88 € zu, insgesamt 4.023,82 €. Da der B darauf nur 1.058,00 € gezahlt habe, verbleibe ein Restanspruch von 2.965,82 €. Zahlungspflichtig sei insoweit der Beklagte, da dieser Vertragspartner der Klägerin sei.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Nach den von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches herangezogenen Tarifregelungen ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung des Wiederholungshonorars gegen ihn, den Beklagten. Zahlungspflichtig sei danach die sendende Anstalt, hier also der B . Dieser habe der Klägerin im Übrigen ein Wiederholungshonorar in zutreffender Höhe gezahlt.

Durch Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es fehle für die Honorarforderung an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche ergebe sich nicht aus den einzelvertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien. Die in den Verträgen vom 04.09.2000 einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigten" sähen nur für die unter Ziffer 14.2 unter a - d genannten Konstellationen Wiederholungshonorare vor. Keine der dort aufgestellten Voraussetzungen sei durch die Ausstrahlung im Programm B erfüllt. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Forderungen herangezogenen Tarifverträge - Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W sowie Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W - begründeten keine Anspruchsbeziehung, wenn eine unter Mitwirkung des tarifgebundenen Beschäftigten hergestellte W - Sendung auch in einer anderen Anstalt oder in deren dritten Fernsehprogramm ausgestrahlt, d. h. wiederholt werde, vielmehr stelle sowohl der Tarifvertrag über Urheberrechte in Ziffer 16.2.5 als auch der Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten in Ziffer 23.2.5 klar, dass die Wiederholungsvergütung von der Sendeanstalt geschuldet werden.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 143 bis 147 der Akten Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 25.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.10.2006 Berufung eingelegt und diese am 17.11.2006 begründet.

Die Klägerin verbleibt dabei, dass der Beklagte als ihr alleiniger Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet sei. Dies gelte auch für Wiederholungssendungen, da auch denen die mit dem Beklagten geschlossenen Verträge zu Grunde lägen. Dass die A - Anstalten intern eine Zahlung durch die die zweite Nutzung ziehende Anstalt vereinbart hätten, berühre die Rechtslage nicht. Im Übrigen liege insoweit ein rechtlich unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.

Tatsächlich habe sie aus Ziffer 14.2 c, 2. Alt. der Allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigten einen Anspruch auf ein Wiederholungshonorar in der eingeklagten Höhe. Entsprechend dieser Ziffer enthalte der/die Beschäftigte bei Wiederholungen in den sonstigen Programmen einer anderen A -Anstalt (Fernsehanstaltsprogramm) vom W eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4 % der Erstvergütung. Der Bildungskanal B sei ein Spartenkanal im Sinne des § 2 Abs. 6 Landesrundfunkgesetz NW, der vom B Rundfunk seit 07.01.1998 betrieben werde. Der B wiederum sei eine von insgesamt 9 Landesrundfunkanstalten, die Mitglieder der A seien. Das Programm von B werde im gesamten Sendegebiet des B ausgestrahlt und sei damit auf dem A -Verbund zuzuordnen. Auch aus Ziffer 16.2.5, 2. Alt. des Tarifvertrages über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W habe sie einen Anspruch gegen den Beklagten auf das Wiederholungshonorar in der eingeklagten Höhe, da dessen Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2006, AZ 8 Ca 6208/06 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.965,82 € Brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei.

Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach den getroffenen Absprachen kein Wiederholungshonorar zu.

1. Dies ergibt sich hinsichtlich ihres Honorars für das Drehbuch aus dem Urhebervertrag vom 04.09.2000 in Verbindung mit Ziffer 16.2.5 des Tarifvertrages über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W vom 14.09.1981 in der Fassung vom 01.04.2001, der im Urhebervertrag in Bezug genommen ist und im Übrigen kraft Organisationszugehörigkeit gilt. Dort ist bestimmt:

Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich

- des W

- oder einer anderen A Anstalt,

- oder in einem dritten Fernsehprogramm,

erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung...

Wegen des Honorars für die Realisation ist dies aus dem Mitwirkendenvertrag vom 04.09.2000 i. V. m. Ziffer 23.2.5 des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W vom 01.12.1976 in der Fassung vom 01.04.2001 herzuleiten, der im vorgenannten Beschäftigtenvertrag ebenfalls ausdrücklich in Bezug genommen worden ist. Auch dort heißt es:

Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des W oder einer anderen A -Anstalt oder in einem dritten Fernsehprogramm (vgl. Ziffer 23.2.1) erhält der Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sendegebiet des S , S und von Radio B wird eine Wiederholungsvergütung von 2 % der Erstvergütung gezahlt.

Sendende Anstalt war hier jedoch nicht der Beklagte, sondern der B . Gegen diesen richten sich deshalb etwaige Honoraransprüche der Klägerin.

a) Dem steht nicht entgegen, dass Vertragspartner der Klägerin der Beklagte war. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass sich die Honoraransprüche gegen einen Dritten richten sollen, wofür sachliche Gründe sprechen: Die Anstalt, die die Rechte verwertet, zahlt auch das entsprechende Honorar.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht handelt es sich nicht nur um eine rein interne Verrechnungsvorschrift zwischen den einzelnen Sendeanstalten. Dagegen spricht die Tatsache, dass es sich um eine im Tarifvertrag enthaltene Bestimmung handelt. Gegenstand von Tarifverträgen sind die Regelung von Rechten und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien sowie aus dem Arbeitsverhältnis und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 1 Abs. 1 TVG). Adressat der Tarifnorm sind also in erster Linie die Arbeitsvertragsparteien selbst. Sollte es nur darum gehen, wer im Innenverhältnis zwischen dem W und der sendenden Anstalt das Honorar trägt, wäre dies durch Vereinbarung zwischen den Sendern zu regeln gewesen, nicht aber durch Tarifvertrag.

Auch die Tarifsystematik spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung. In den Tarifverträgen (Ziffer 16.2.2 TV-Urheberrechte/23.2.2 TV-auf Produktionsdauer Beschäftigte) wird hinsichtlich der Pflicht zur Honorierung bei Wiederholungssendungen ausdrücklich bestimmt:

Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der A zahlt der W eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung.

Bei Wiederholungen in den Sendebereichen der einzelnen Anstalten ist dies anders geregelt. Wäre die von der Klägerin vertretene Tarifauslegung zutreffend, wäre eine solche Differenzierung im Tarifvertrag nicht erforderlich gewesen. Honorarschuldner und Anspruchsgegner wäre dann immer der W , der Beklagte.

b) Bei der hier in Rede stehenden Regelung handelt es sich um eine Inhaltsnorm. Deren Gegenstand kann alles sein, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist, also auch eine Bestimmung über die Zahlung des für die Dienstleistung geschuldeten Entgeltes (vgl. ErfK-Franzen, 7. Auflage, Rnr. 41 zu § 1 TVG). Diesem Bereich sind die hier in Rede stehenden Bestimmungen zuzuordnen, die damit wirksam sind. Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Honorars für von anderen Anstalten gesendete Wiederholungen sind damit gegen den Beklagten ausgeschlossen.

c) Die Klägerin ist damit nicht rechtlos gestellt; denn, wie der vorliegende Fall zeigt, sind ihre Wiederholungshonorare durchaus gesichert.

2. Bei der hier vertretenen Tarifauslegung kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Honorarzahlung für Wiederholungen im B in den W -Tarifverträgen geregelt ist oder insoweit eine Tariflücke vorliegt, wie der B und auch der Beklagte einwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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