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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.06.2004
Aktenzeichen: 12 Sa 315/04
Rechtsgebiete: PostPersRG, TzBfG


Vorschriften:

PostPersRG § 4 Abs. 3
TzBfG § 14 I
Auf Befristungen bei Insichbeurlaubung von Beamten eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost findet das TzBfG keine Anwendung.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 315/04

Verkündet am 11. Juni 2004

In Sachen

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Leisten als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Knörrchen und Schaffert

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.02.2004 - 3 Ca 3874/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses und um die Zahlung von Differenzvergütung.

Der am geborene Kläger war seit 15.02.1979 bei der D B als Beamter beschäftigt, seit 01.09.1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit der Privatisierung der D B ist er bei der Beklagten tätig.

Unter dem 08.01.1996 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.1996 für drei Jahre als Angestellter (Abteilungsleiter Filialbezirksleitung A ) eingesetzt wurde. Nach Modifizierung vom 17.11.1997 wurde dieser Arbeitsvertrag für die Zeit bis 31.12.1999 verlängert. Ab 01.07.1999 wurde der Kläger als Abteilungsleiter Filialbezirksleitung S für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Dem lag der Arbeitsvertrag vom 11.10.1999 zu Grunde, der durch Vertrag vom 26.06.2002 bis 30.06.2003 verlängert wurde.

Für den Zeitraum 01.07.1999 bis 30.06.2003 war der Kläger durch Schreiben vom 25.04.2000 und 26.06.2002 nach §§ 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung, 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Eine Beurlaubung über den 30.06.2003 hinaus nahm die Beklagte nicht vor. Ab 01.07.2003 ist der Kläger wieder als Beamter (Besoldungsgruppe A 13) tätig.

Mit der am 11.07.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2003 hinaus. Er hat dazu vorgetragen: Der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag sei hinsichtlich der vereinbarten Befristung unwirksam, für diese fehle es an einem sachlichen Grund. Damit gelte das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Kläger hat erstinstanzlich eine monatliche Nettodifferenz von 299,06 € für die Zeit 01.07. bis 31.12.2003 verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.794,04 EUR nebst 5 % Zinsen über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Kläger verhalte sich treuwidrig, weil er nicht bereit sei, auf seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verzichten und andererseits verlange, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeiten zu wollen. Ein solches Nebeneinander der beiden Rechtsverhältnisse sei nicht möglich. § 4 Abs. 3 PostPersRG verlange ausdrücklich, dass Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt seien, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 PostUmwG genannten Aktiengesellschaft zeitlich zu beschränken seien. Die Möglichkeit einer unbefristeten Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht gegeben. Eine rechtliche Verpflichtung zur Verlängerung einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis bestehe ebenfalls nicht.

Der Kläger habe im Übrigen eine erneute Beurlaubung ab 01.07.2003 nicht beantragt.

Wegen der Besonderheiten, die der Beamtenstatus des Klägers mit sich bringe und wegen der Nichtanwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes komme es auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne dieses Gesetzes nicht an. Ein solcher Sachgrund wäre aber jedenfalls durch die Beendigung der befristeten Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Da die Beurlaubung lediglich befristet möglich sei, könne auch das Angestelltenverhältnis lediglich als befristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.

Durch Urteil vom 10.02.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Kläger sich auf das Teilzeitbefristungsgesetz berufen, so dass ein Sachgrund für die vereinbarte Befristung erforderlich sei. Dieser liege aber vor. Der befristet als Arbeitnehmer statt als Beamter beschäftigte Kläger habe in seiner Person einen Grund für die Befristung ausgewiesen, da er eine Rückkehrgarantie in das Beamtenverhältnis gehabt habe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG).

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 75 - 80 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 11.03.2004 zugestellte Urteil am 18.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet.

Der Kläger verbleibt dabei, dass die letzte Befristung unwirksam sei, da sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ein sachlicher Grund im Sinne des TzBfG sei nicht in § 4 Abs. 3 PostPersRG zu sehen, da dieser nicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz modifiziere, sondern sich an diesem messen lassen müsse. Fälschlicherweise habe das Arbeitsgericht im Urteil festgestellt, dass sich die Wirksamkeit der Befristung aus § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG ergebe.

Der Kläger macht außerdem die Differenz zwischen Bruttogehalt und Beamtenbesoldung für den Zeitraum Juli 2003 bis April 2004 mit insgesamt 8.137,70 € geltend.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.137,70 € nebst 5 % Zinsen über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei, allerdings nur im Ergebnis. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe die vorliegenden Befristungen zu Unrecht am Maßstab des TzBfG gemessen. Diese Sichtweise verbiete sich angesichts der bestehenden Doppelrechtsbeziehung. Das TzBfG passe angesichts seines Schutzzweckes nicht. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit dieses Gesetzes sei die Klage unbegründet; denn es sei jedenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gegeben.

Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist zum 30.06.2003 wirksam beendet, die ab 01.07.2003 geltend gemachte höhere Vergütung hat der Kläger nicht zu beanspruchen.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war nach dem Arbeitsvertrag vom 11.10.1999 (§ 2) und dem Änderungsvertrag vom 26.06.2002 (§ 1) bis 30.06.2003 befristet, so dass es nach § 12 bzw. § 3 Abs. 1 der Verträge mit Fristablauf endete.

2. Diese Befristung ist wirksam.

a) Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 4 Abs. 3 PostPersRG, wonach Beamte von Nachfolgeunternehmen der D B , wie der Kläger einer ist, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei diesen beurlaubt werden können, diese Beurlaubung aber zeitlich zu beschränken ist und zehn Jahre nicht überschreiten sollte. Mit Hilfe dieser Insichbeurlaubungen soll die personelle Beweglichkeit der Nachfolgeunternehmen der D B erhöht werden (BT-Drucksache 12/6718, Seite 93; Nokiel/Jasper, ZTR 99, 255 ff). Diese Regelung war notwendig, weil die Beschäftigten nach wie vor Bundesbeamte sind und nach dem für sie geltenden Beamtenrecht eine derartige Beurlaubung ansonsten nicht möglich gewesen wäre (vgl. dazu §§ 54, 64 BBG sowie § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung).

b) Es handelt sich - dies gilt es festzuhalten - um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der D B zugeschnittenes Instrument zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes. Was den Status der Beamten angeht, so waren sie schon unbefristet beschäftigt und bleiben dies auch. Was sich ändert ist, dass der Wechsel in den Arbeitnehmerstatus unter Aufrechterhaltung des ruhenden Beamtenverhältnisses eine höhere Nettovergütung zur Folge hat. Dies beruht darauf, dass die als Arbeitnehmer beschäftigten Beamten von der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung befreit sind; dessen bedarf es angesichts des aufrechterhaltenen Beamtenstatus nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972).

c) Nach § 4 Abs. 3 PostPersRG muss das Arbeitsverhältnis befristet sein. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist neben dem Beamtenverhältnis nicht möglich (§ 10 Abs. 3 BBG). Schon von daher kann der Anspruch des Klägers nicht erfolgreich sein.

Die Beurlaubung setzt zudem einen entsprechenden Antrag zwingend voraus, den der Kläger für die Zeit nach dem 30.06.2003 ersichtlich nicht gestellt hat. Vor allem aber hat der Beamte keinen Anspruch auf eine Insichbeurlaubung. Vielmehr steht es im Ermessen der Beklagten, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht (Nokiel/Jasper, a.a.O., Seite 258). Dass die Beklagte dieses Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt hätte, ist vom Kläger nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt.

3. Das Landesarbeitsgericht entnimmt aus alle dem, dass es sich beim PostPersRG, soweit es um die Insichbeurlaubung von Beamten geht, um eine abschließende Spezialregelung handelt, die die Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausschließt. Dieses Gesetz kann schon nach dem von ihm verfolgten Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern Bestandsschutz zu gewähren und Rechtsmissbrauch zu verhindern, nicht greifen; denn wie bereits dargelegt, verbleibt der beurlaubte Beamte in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, dessen Bestand nicht gefährdet ist.

Was ihm durch die Beurlaubung zuwächst, sind finanzielle Vorteile (höhere Nettovergütung). Dies abzusichern ist nicht Zweck des TzBfG.

Das Landesarbeitsgericht beurteilt insoweit die Rechtslage anders als das angefochtene Urteil, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob ein Befristungsgrund im Sinne von § 14 TzBfG gegeben ist.

4. Ab 01.07.2003 bezieht der Kläger Besoldung in der ihm zustehenden Höhe nach A 13. Auf mehr hat er keinen Anspruch, so dass auch sein Zahlungsbegehren abzuweisen ist. Die Beklagte verhält sich insoweit ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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