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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 273/03
Rechtsgebiete: G 131, GG


Vorschriften:

G 131 § 52 Abs. 4
GG Art. 3
GG Art. 131
Eine verstärkte Anrechnung der gesetzlichen Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ist nicht nur für Beamte zulässig, sondern auch für Personen, die unter den Geltungsbereich des Art. 131 GG fallen, ohne selbst Beamte zu sein. Insoweit gelten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -) entsprechend.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 273/03

Verkündet am 29. Juli 2003

In Sachen

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2003 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Brondics als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schröder und Leufer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.01.2000 - 4 Ca 1670/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe von Versorgungsbezügen.

Der heute 85-jährige Kläger trat zum 1.06.1937 als "Angestellter auf Lebenszeit" in die Dienste der G S im S ein. Er machte von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung Monatsprämien in einen Pensionsfond einzuzahlen, über den er Ansprüche auf eine Altersversorgung erwerben sollte. Die Prämien wurden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Auch nach dem Anschluss des S an das D R im Jahre 1938 bestand der Pensionsfond fort, lediglich neu eingestellte Mitarbeiter bei den S S konnten ihm nicht mehr beitreten; sie waren allein auf die gesetzliche Rentenversicherung angewiesen.

Im Oktober 1941 wurde der Kläger zum Kriegsdienst eingezogen. Spätestens mit dem Kriegsende am 08.05.1945 endete das Arbeitsverhältnis mit der G S kriegsbedingt.

Mit der Schaffung des Grundgesetzes für die B D wurde der Bundesgesetzgeber durch Art. 131 GG verpflichtet, unter anderem die Versorgungsansprüche von Personen zu regeln, die am 8.05.1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Diesem Verfassungsauftrag kam der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11.05.1951 (nachfolgend "G 131") nach. In § 29 des Gesetzes wird den vormaligen Beamten eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes gewährt. Nach § 52 Abs. 2 G 131 finden diese Bestimmungen auch auf Angestellte Anwendung, die am 8.05.1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten. Jedoch sind nach § 52 Abs. 4 G 131 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge teilweise anzurechnen.

Für den Bereich der S nimmt der Beklagte die Versorgung von vormaligen, unter Art 131 GG fallenden Sparkassenmitarbeitern als Treuhänder nach § 61 Abs. 3 G 131 i.V.m. der 28. Durchführungsverordnung zum G 131 (nachfolgend: Sparkassenverordnung) sowie der diese ergänzenden Zuständigkeitsverordnungen wahr. Zur Durchführung der ihm übertragenen Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge bedient sich der Beklagte der R V als der für seinen Sitz zuständigen kommunalen Versorgungskasse, § 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 3 SparkVO.

Nach der Vertreibung Anfang 1946 und einigen Jahren der Arbeitslosigkeit fasste der Kläger ab Juli 1950 wieder Fuß im Bankgewerbe, zunächst bei der R -R -B in D , ab September 1953 bis zu seiner Pensionierung 1977 bei der C . Während dieser Zeit hatte er Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die ihm mit Eintritt in den Ruhestand gezahlt wurden. Daneben erhielt der Kläger weitere Versorgungsbezüge "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen", die mit Bescheid vom 23.11.1977 der R V auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 G 131 festgesetzt wurden. Ausgehend von der seinerzeitigen Mindestversorgung des Klägers wurde zur Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Abzug von 11,429 % vorgenommen. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Musterberechnung (Anlage B 8 des Schriftsatzes der Beklagen vom 27.09.2002) ergänzend Bezug genommen.

Nach Maßgabe des Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 4 § 1 des 2. Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (HstruktG) wurde die Vorschrift des § 52 Abs. 4 G 131 - die bisherige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Versorgungsbezüge des Klägers - zum 01.01.1982 außer Kraft gesetzt und durch die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt. Aufgrund der neuen Berechnungsvorschrift § 55 BeamtVG, mit der eine Doppelversorgung verhindert werden sollte, kam es zu einer stärkeren Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Versorgung um bis zu 80 Prozent gekürzt werden konnte (Art. 2 Abs. 3 § 2 des 2. HStruktG). Im Falle des Klägers wurden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich stärker angerechnet, was zu einer Kürzung seiner Versorgungsansprüche um bis zu 400 DM monatlich führte. Zur Vermeidung sozialer Härten wurde die Kürzung durch die Übergangsregelung nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2.HstruktG stufenweise über 10 Jahre umgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nach § 55 BeamtVG wird auf die Musterberechnung (Anlage B 9 des Schriftsatzes der Beklagen vom 27.09.2002 sowie Blatt 22 der Akte) ergänzend Bezug genommen.

Gegen die Minderung seiner Versorgungsbezüge seit 1982 hat sich der Kläger mit seiner Klage vom 27.05.2002, beim Arbeitsgericht am 28.05.2002 eingegangen, gewandt und die zwischen Juli 1983 und Juli 2000 aufgelaufenen Versorgungsdifferenzen von zunächst 25.820,24 EUR netto geltend gemacht. In der Folgezeit hat er die Klageforderung um die bis einschließlich Dezember 2002 aufgelaufenen Differenzbeträge erhöht.

Er hat die Ansicht vertreten, ihm sei ein Ausgleich für den untergegangenen Pensionsfond versagt geblieben, obwohl das G 131 die sich aus den Kriegsfolgen ergebenden Härten mildern sollte. Auch verstoße die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beitragszahlungen von Angestellten, die nach 1938 in die gesetzliche Rentenkasse einzahlten und kriegsbedingt wertlos wurden, bei der Rentenberechnung durch die bundesdeutschen Rentenversicherungsanstalten volle Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.419,66 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Absenkung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge entsprechend der Neuberechnung nach § 55 BeamtVG sei insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation komme auch eine Gleichbehandlung mit den gesetzlich rentenversicherten Angestellten, die nach 1938 eingestellt wurden, nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2003 abgewiesen und zur Begründung vor allem darauf abgestellt, dass § 52 Abs. 4 G 131 seit dem 1.01.1982 keine Geltung mehr habe und die ihn ersetzende Norm des § 55 BeamtVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Blatt 60 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 05.02.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat er am 04.03.2003 Berufung eingelegt und diese am 04.04.2003 begründet. Er vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stünden Versorgungsansprüche auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 G 131 zu, wonach ausgehend von der Mindestversorgung lediglich ein Abzug von 11,429% vorgenommen werden dürfe. Im Berufungsverfahren stellt der Kläger klar, dass er sein Klagebegehren allein darauf stütze, dass er den Wechsel der Berechnungsgrundlage von § 52 Abs. 4 G 131 hin zu § 55 BeamtVG für unrechtmäßig hält. Auch wenn für Beamte im Sinne des § 33 Abs. 5 GG eine verstärkte Absenkung ihrer Versorgungsbezüge aufgrund der Anrechnung anderer Rentenleistungen hinzunehmen sei, treffe ihn diese Kürzung unbillig. Anders als die Beamten, die für ihre Altersversorgung keine eigenen Aufwendungen aufbringen müssen, habe er Beiträge in den Pensionsfond aus eigenen Mitteln geleistet. Zudem habe das Arbeitsgericht § 55 BeamtVG und Art. 131 GG falsch angewandt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.01.03 - 4 Ca 1670/02 - den Beklagten zu erurteilen, an den Kläger EUR 30.419,66 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Er vertritt weiterhin den Rechtsstandpunkt, dass die besondere Anrechnungsvorschrift des G 131 wirksam durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur mit Wirkung zum 01.01.1982 ersetzt worden sei. Der Wechsel in den Anrechnungsvorschriften sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands haben die Parteien auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie nach dem Beschwerdewert an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage mit Recht als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stehen ihm keine Versorgungsbezüge in der geltend gemachten Höhe zu.

Dazu fehlt es bereits seit dem 01.01.1982 an der entsprechenden Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift des § 52 Abs. 4 G 131, auf die der Kläger seine Klageforderung zu stützen glaubt, ist seit dem 1.01.1982 außer Kraft gesetzt und durch die Vorschrift der Beamtenversorgung, hier insbesondere durch § 55 BeamtVG, ersetzt worden, die hinsichtlich der Anrechnung der Gesamtversorgung eine modifizierte Berechnung vorsieht. Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Gesetzgeber ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber gegen das Rückwirkungsverbot, das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes oder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben soll. Es ist kein Grund ersichtlich, den Kläger entsprechend einer nicht mehr gültigen gesetzlichen Vorschrift zu behandeln. Im Einzelnen:

a) Der Kläger unterfiel dem unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises. Als Angestellter der G S ist der Kläger - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - Dienstangehöriger der in der Anlage A zu § 2 G 131 erfassten Einrichtungen ("Herkunftseinrichtungen"). Für diesen Personenkreis verlagerte § 61 G 131 die Versorgungsverpflichtung auf die entsprechenden Einrichtungen im Geltungsbereich des G 131 und ermächtigte die Bundesregierung, die Ausführung dieser Versorgungsverpflichtung durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der 28. Durchführungsverordnung (nachfolgend: "SparkVO) machte die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch und regelte die Versorgung der Angehörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Herkunftseinrichtungen, zu denen auch die G S gehört. Da der Kläger vertragliche Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 52 Abs. 2 gegenüber der G S erworben hatte, wurde ihm Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 52 i.V.m § 29 G 131 gewährt. Für die Gewährung dieser Versorgung ist letztlich der Beklagte als Treuhänder zuständig, der seinerseits lediglich die administrative Abwicklung der R V übertragen hat.

Bis zum 31.12.1981 war die dem Kläger zustehende Versorgung nach § 52 G 131 zu berechnen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift waren hierbei die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Teil auf die zu gewährende Versorgung anzurechnen, der dem Anteil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamtzahl der für die Renten angerechneten Versicherungsjahre entsprach. Im Fall des Klägers wurden von der Gesamtrente 11,429 % auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

Seit dem 01.01.1982 wurde die besondere Anrechnungsvorschrift des § 52 Abs. 4 G 141 mit Inkrafttreten von Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 4 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HstruktG) vom 22.12.1981 aufgehoben und bestimmt, dass für alle unter das G 131 fallenden Versorgungsempfänger die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten hatte dies nach § 55 Abs. 1 BeamtVG - wie bei allen Beamten - eine stärkere Kürzung der Versorgungsbezüge zur Folge.

b) Zu Unrecht wendet sich der Kläger gegen die verstärkte Anrechnung der Renten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch § 55 BeamtVG und verlangt für sich eine Beibehaltung der bisherigen Berechnung. Der Austausch der Versorgungsregelung auf der Grundlage des 2. Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HstruktG) vom 22.12.1981 und damit die verstärkte Anrechnung der Gesamtversorgung durch § 55 BeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hatte bereits in seinen Entscheidungsgründen auf die richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - hingewiesen, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zwar Grenzen, aber kein generelles Verbot beinhalten, Renten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge anzurechnen. Die in § 55 Abs. 1 BeamtVG enthaltene Regelung bewege sich innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Abbau sachlich nicht zu rechtfertigender Mehrfachversorgung aus öffentlichen Kassen entspreche dem Gedanken des Sozialstaats, dem es von Verfassungswegen aufgegeben ist, die Systeme der sozialen Sicherung leistungsfähig zu erhalten.

Nichts anderes kann für den ursprünglich unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis gelten. Der Kläger verkennt, dass ihm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Auftrages an den Gesetzgeber versorgungsrechtlich ein beamtenrechtlicher Status eingeräumt worden ist. Er erhält danach kraft Gesetzes Versorgungsbezüge wie ein Beamter, ohne selbst jemals Beamter gewesen zu sein. Das bedeutet, dass er aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nicht schlechter als ein Beamter gestellt werden darf. Dass dem so wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Er darf aber auch nicht besser gestellt werden als ein Beamter, und dies verlangt der Kläger mit seiner Klage - zu Unrecht.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt aus den seinerzeit in den untergegangenen Pensionsfond eingezahlten Beitragsleistungen keine andere rechtliche Wertung. Denn die Beiträge sind gerade nicht unberücksichtigt geblieben, wie der Kläger glaubt. Er verkennt dabei nämlich, dass er in den Kreis der Versorgungsberechtigten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nur deshalb aufgenommen worden ist, weil er - obwohl im Angestelltenverhältnis stehend - in einen Pensionsfond eingezahlt und dadurch einen vertraglichen Versorgungsanspruch im Sinne des § 52 Abs. 2 G 131 überhaupt erst erworben hatte. Die Beitragszahlung war also Voraussetzung für die besondere Alimentierung auf der Grundlage des G 131 und kann schon deshalb nicht nochmals versorgungserhöhend in Ansatz gebracht werden, schon gar nicht in der Form, dass es bei einer Anrechnung der Gesamtversorgung von nur 11,429 % auf die Versorgung verbleibt. Dazu gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch ist dies aus sonstigen Gründen geboten.

d) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick darauf rügt, dass die Beitragszahlungen von Angestellten, die nach 1938 Beiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hatten, volle Berücksichtigung fänden, vermag die Kammer ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger will ja gerade keine Gutschrift bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Anhebung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge. Der Berechnung seiner Versorgung wird ein fiktiver Ruhegehaltssatz von 73 Prozent zugrunde gelegt. Es ist wohl kaum davon auszugehen, dass eine Gutschrift seiner von 1937 - 1941 aufgrund von Beitragszahlungen bei der G S erworbenen Anwartschaft zur gesetzlichen Rente ihn im Ergebnis besser stellte.

Zudem verkennt der Kläger die unterschiedliche Ausgangssituation vor dem Hintergrund beider Versorgungssysteme: Der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf der einen Seite und den Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der anderen Seite. So ist die Beamtenversorgung beitragsfrei, sie hängt gerade nicht ab von eigenen Vorleistungen des Versorgungsberechtigten. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach schließen eine Vergleichbarkeit beider Systeme und damit eine übergreifende Gleichbehandlung, wie sie der Kläger begehrt, aus. Vor allem lässt der Kläger außer Betracht, dass die Rentenhöhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig hinter der Beamtenversorgung zurückbleibt.

3. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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