Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 596/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
1. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und anderseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.

2. Vollzieht sich die Trainee-Ausbildung in der Weise, dass der Trainee in den laufenden Dienstleistungsprozess eines Betriebes eingegliedert, ist der in diesem Betrieb eingerichtete Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG anzuhören. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte zukunftorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Trainee einzelne Ausbildungsabschnitte nach festgelegten "Musterdurchlaufplänen" in mehreren Betrieben verbringt.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 - 6 Ca 4108/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2002 beendet wurde.

Der Kläger war bei der Beklagten, die über ein Filialnetz bundesweit Kinderspielsachen vertreibt, ab dem 01.01.2002 beschäftigt auf der Grundlage des "Anstellungsvertrages für außertarifliche Mitarbeiter" vom 24./30.10.2001. Nach § 1 Abs. 1 erfolgte die Anstellung "als Trainee in allen Filialen". Sein Gehalt betrug EUR 2.343,20. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 12 f. der Akte verwiesen. Der Kläger wurde mit Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte im Markt Wallau eingesetzt. Dort ist ein Betriebsrat eingerichtet. Der Hauptsitz der Beklagten ist in Köln, wo ebenfalls ein Betriebsrat besteht.

Mit Schreiben vom 13.03.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 29.03.2002, nachdem sie den im Betrieb Wallau eingerichteten Betriebsrat am 12.03.2002 angehört hatte. Das Schreiben wurde dem Kläger am 14.03.2002 übergeben.

Mit seiner Klage hat er sich gegen die Kündigung vom 13.03.2002 zur Wehr gesetzt. Dabei hat er den Standpunkt vertreten, für ihn sei der Betriebsrat der Hauptverwaltung zuständig, dieser sei aber nicht zur Kündigung angehört worden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.12.2002 - 6 Ca 4108/02 - die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2002 nicht aufgelöst ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der für ihn zuständige Betriebsrat im Betrieb Wallau gehört worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 45 ff. der Akte) verwiesen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 22.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2002 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 23.06.2003, einem Montag, begründet. Er ist weiterhin der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für eine wirksame Betriebsratsanhörung verkannt. Für ihn als "Trainee in allen Filialen" sei der Betriebsrat am Hauptsitz als Stammbetrieb zuständig, da der Hauptverwaltung die Ausbildung der Trainees obliege. Die Zuordnung zu einer Filiale erfolge nur im Rahmen der praktischen Einarbeitung. Diese tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation genüge nicht für die Zugehörigkeit zur jeweiligen Belegschaft.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 - 6 Ca 4108/02 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt erneut vor, der für den Kläger zuständige Betriebsrat in Wallau sei ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG beteiligt worden. Der Kläger habe zu der Belegschaft des Betriebes Wallau gehört, da er in die dortige Arbeitsorganisation eingebunden war, insbesondere den Weisungen der dortigen Vorgesetzten unterlag.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie nach dem Beschwerdegegenstand an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die streitgegenständliche Kündigung nicht unwirksam, die gerügte Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist nicht zu beanstanden.

Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne zuvor den Betriebsrat beteiligt zu haben. Dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats ist dann Genüge getan, wenn der Arbeitgeber dem zuständigen Betriebsrat die aus seiner subjektiven Sicht den Kündigungsentschluss tragenden Umstände in der Substanz unterbreitet.

Zuständig für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist vorliegend der Betriebsrat des Betriebes Wallau. Denn der Kläger gehörte dem dortigen Betrieb an. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und andererseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation (BAG Beschluss vom 18.01.1989 - 7 ABR 21/88 - AP 21/88 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972). Die Eingliederung muss sich bei der Trainee-Ausbildung im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebes vollziehen, zu dessen Erreichen die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammenwirken. Dazu muss die Trainee-Ausbildung mit dem laufenden Dienstleistungsprozess des Betriebes verknüpft sein. Das ist der Fall, wenn die Trainees mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die zu den beruflichen Aufgaben der Arbeitnehmer dieses Betriebes gehören (BAG Beschluss vom 20.03.1996 - 7 ABR 46/95 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Stichwort: Ausbildung).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für das Anhörungsverfahren aus Anlass der Kündigung eines Trainees während seiner berufspraktischen Ausbildung der Betriebsrat der Ausbildungs-Filiale berufen. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war der Kläger als Trainee während dieser Phase in die betriebliche Organisation der Filiale eingegliedert. Er wirkte neben anderen Arbeitnehmern der Filiale am arbeitstechnischen Zweck derselben, nämlich dem Verkauf von Spielzeugartikeln, weisungsgebunden mit. Zudem fielen in der Filiale auch die Mehrzahl der ihn persönlich treffenden mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere zur Urlaubserteilung, zur Arbeitszeit und zur Ordnung des Betriebes. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass bestimmte zukunftsorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden, jedoch wohl nur in Abstimmung mit der Ausbildungsfiliale (im Ergebnis ebenso: LAG Frankfurt, Beschuss vom 12.02.1998 - 12 TaBV 21/97 - NZA 1999, 390 [Leitsatz] juris).

Die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Betriebes Wallau vermag der Kläger auch nicht durch seinen Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.1991 - 7 ABR 89/89 - AP Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972) in Frage zu stellen. In diesem Beschluss hatte das Bundesarbeitsgericht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz festgestellt, dass diese während ihrer gesamten Ausbildungsdauer Betriebsangehörige des Werkes bleiben, in dem sich das Ausbildungszentrum befindet. Das gelte auch für Zeiten, die sie zur Absolvierung zahlreicher einzelner Ausbildungsabschnitte nach bindenden "Musterdurchlaufplänen" in anderen Betrieben verbringen. Zwar müssten sie sich an die Ordnung ihres jeweiligen Beschäftigungsbetriebes halten und unterlägen hinsichtlich ihrer Tätigkeit den Einzelweisungen der Ausbilder, jedoch stets im Rahmen der bindenden Vorgaben des Ausbildungszentrums. Der Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisses bleibe daher bei solchen Stationsausbildungen stets bei dem Stammbetrieb, der die Gesamtausbildung leitet und überwacht.

Die unterschiedliche Ausgangssituation verbietet eine Übertragung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt. Denn ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz kann nicht mit einem Trainee-Verhältnis gleichgesetzt werden, Inhalte und Zielsetzungen sind nicht miteinander vergleichbar. Sein "Gepräge" erhält das Trainee-Arbeitsverhältnis durch den "learning-by-doing"-Aspekt. Anders als bei den Berufsausbildungsverhältnissen durchlaufen die Trainees für die Stellung eines Marktleiters gerade nicht eine Vielzahl von Stationen, typischerweise ist ihr Einsatz in einer Ausbildungs-Filiale für einen längeren Zeitraum vorgesehen. Sie werden dort eingesetzt wie andere Arbeitnehmer. Es kommt gerade dem vor Ort erreichten und dort beurteilten individuellen Grad an Arbeitsproduktivität und Integrationsfähigkeit maßgebliches Gewicht zu.

Nach diesen Grundsätzen ist die allein gerügte Anhörung des Betriebsrats des Betriebes Wallau nicht zu beanstanden, die Klage unterlag daher zurecht der Abweisung.

Da der Kläger den Prozess verloren hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der mitbestimmungsrechtlichen Behandlung von Trainees zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück