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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 700/03
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 1
HRG § 57 c
1. Aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 57 c Abs. 3 HRG folgt, dass an die Voraussetzungen einer wirksamen Promotionsbefristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

2. Die Beschäftigung eines wirtschaftlichen Mitarbeiters dient auch dann im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG der Weiterbildung in Form der Promotionsvorbereitung, wenn er für ein Viertel der regulären Arbeitszeit zu Promotionszwecken von der Dienstleistung bezahlt freigestellt wird.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 700/03

Verkündet am 09. Dezember 2003

In Sachen

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2003 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Brondics als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter May und Paffrath

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2003 - 1 Ca 9776/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.08.2002.

Der Kläger ist Doktorant und promoviert zum Thema "Untersuchungen in der Werbesprache". Er war seit dem 1.10.1997 ununterbrochen aufgrund mehrfach aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Lektor (Lehrkraft mit besonderen Aufgaben) im Romanischen Seminar der Universität K beschäftigt. Schon bei seiner Einstellung zum 1.10.1997 war die Dissertation Bestandteil des Arbeitsvertrages. Er erhielt die Vergütung einer Vollzeitkraft nach BAT II a in Höhe von zuletzt etwa 3.400,00 EUR. Am 7.08.2001 schlossen die Parteien letztmalig einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2002. In § 5 dieses Arbeitsvertrages wird als Befristungsgrund - nahezu wortgleich wie in den beiden vorangegangenen Arbeitsverträgen - Folgendes angegeben:

"Er soll weiterhin die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, die er während seiner Tätigkeit an der T V U in L , an der Universität G und für das Zentrum für elektronische Ressourcen erworben hat, vorübergehend in die Ausbildung der Studierenden einbringen. Zugleich dient die Beschäftigung einer speziellen Fort- und Weiterbildung (Promotion) des Beschäftigten; ihm wird im Rahmen der Dienstaufgaben im Umfang von mindestens einem Viertel der Gesamtarbeitszeit Gelegenheit zur Promotionsvorbereitung gegeben. Aus diesen Gründen ist das Arbeitsverhältnis befristet."

Wegen weiterer Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nebst Anlagen wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Blatt 34 ff. der Akte) ergänzend Bezug genommen.

In Befolgung der einschlägigen Verordnung über Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen des Landes NW vom 30.08.1999 erfolgte für den Kläger eine Ermäßigung des für Lektoren üblichen Lehrdeputats von 16 Semesterwochenstunden für Vollzeitbeschäftigte auf 12 Semesterwochenstunden. Bei einem Umfang von 45 Minuten je Unterrichtsstunde entspricht dies einer tatsächlichen Unterrichtsleistung von neuen Stunden wöchentlich während der Vorlesungszeit. Hinzu kam die Vor- und Nachbereitung für den Unterricht, über deren erforderlichen Umfang die Parteien streiten, die Mitwirkung an den Studienabschlussprüfungen sowie die Sprechstunde während des Semesters. Vereinzelt wurde das arbeitsvertragliche Lehrdeputat des Klägers von 12 Unterrichtsstunden überschritten. So führte er gemeinsam mit zwei Kollegen im Sommersemester 2001 und im Wintersemester 2001/02 zusätzlich ein zweistündiges sprachwissenschaftliches Proseminar durch. Wegen des Inhalts und des Umfangs der Zusatzveranstaltungen wird auf die nach Angaben des Klägers gefertigte Aufstellung Blatt 44 bis 46 der Akten ergänzend verwiesen.

Nachdem das beklagte Land den Kläger über den 31.08.2002 hinaus nicht weiterbeschäftigt hat, hat dieser am 19.09.2002 beim Arbeitsgericht Entfristungsklage erhoben. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrages sei mangels sachlichen Grundes unwirksam. Die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG seien nicht erfüllt, seine Diensttätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe weder sein eigenes Promotionsvorhaben gefördert noch seiner wissenschaftlichen Weiterbildung gedient. Die allein anteilige Freistellung unter Fortzahlung der vollen Vergütung reiche insofern nicht aus, zumal er sowohl im Semester als auch in den Semesterferien mindestens 38,5 Stunden wöchentlich mit dienstlichen Aufgaben befasst gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31.08.2002 geendet hat;

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen beim Romanischen Seminar als Lektor bei einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, der Befristungsgrund ergebe sich sowohl aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1 als auch aus § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG. Hierzu hat es vorgetragen, der Kläger habe durch die 25-%ige Reduzierung seines Unterrichtsdeputats seiner Promotion effektiv nachgehen können. Erst recht sei er während der vorlesungsfreien Zeit zu keinen Dienstleistungen herangezogen worden. Soweit er über das vertraglich vereinbarte Stundenkontingent hinaus vereinzelte Lehrveranstaltungen abgehalten habe, sei dies aus eigenem Antrieb geschehen; ein Verlangen seitens der Hochschule habe es nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Befristung sei durch den in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG genannten Sachgrund der Weiterbildung gedeckt. Die 25-%ige bezahlte Freistellung habe dem Kläger in ausreichendem Umfang Gelegenheit gegeben, seine Promotion vorzubereiten. Sollte er diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit im Einzelfall nicht genutzt haben, ginge dies allein zu seinen Lasten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 193 bis 198 der Akten verwiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigen am 27.05.2003 zugestellt worden ist, am 20.06.2003 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.2003 - am 26.08.2003 wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege der gesetzliche Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nicht vor. Die Befristung sei nicht durch den Sachgrund der Weiterbildung gedeckt gewesen. Seiner gesamten Diensttätigkeit einschließlich der erbrachten Zusatzveranstaltungen in Form von Proseminaren habe der konkrete Bezug zum Promotionsthema gefehlt; es sei daher keine die Promotion fördernde Tätigkeit gewesen. Auch treffe es nicht zu, dass ihm während seiner Arbeitszeit Gelegenheit zur Promotionsvorbereitung gegeben worden sei. Während der Vorlesungszeit sei er durch Lehrverpflichtungen ausgelastet gewesen, während der Semesterferien hätten ihn die Vorbereitungen für das kommende Semester voll in Anspruch genommen. Hätte der Kläger tatsächlich auf 25-%iger Freistellung bestanden, wäre sein Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verlängert worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2003 - 1 Ca 9776/02 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31.08.2002 geendet hat;

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen beim Romanischen Seminar als Lektor bei einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Es vertritt darüber hinaus die Auffassung, die vertragliche Freistellung von 25 % der Arbeitszeit habe dem Kläger nahezu uneingeschränkt zu Promotionszwecken zur Verfügung gestanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), zudem in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO), sie ist damit zulässig.

II. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn das Beschäftigungsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31.08.2002 sein Ende gefunden.

1. Die Feststellungsklage ist zwar innerhalb der drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG und damit rechtzeitig erhoben worden, sie ist jedoch unbegründet, weil die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien sachlich gerechtfertigt war. Der sachliche Grund ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1 erster Fall HRG. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Befristung auch nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a.F. gerechtfertigt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 8.05.1985 - 7 AZR 191/84 -, BAGE 49,73; zuletzt bestätigt im Urteil vom 15.01.2003 - 7 AZR 616/01 - juris) ist bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrages einer Befristungskontrolle zu unterziehen. Vorliegend ist dies der am 07.08.2001 für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag. Seine Befristung ist wirksam. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen des Befristungsgrundes nach dem Hochschulrahmengesetz mit überzeugenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Auf den vor dem 23.02.2002 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag finden nach § 57 f Abs. 1 S. 2 HRG n. F. die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23.02.2002 geltenden Fassung Anwendung (nachf. "HRG a.F."). Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a. F. liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des § 53 HRG auch zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs dient. Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dem die Gelegenheit der Vorbereitung einer Promotion gegeben wird (LAG Köln, Urteil vom 10.01.2002 - 5 Sa 988/01 - juris).

b) Ein Sachgrund für die Befristung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. liegt dann vor, wenn der die Befristung enthaltende Vertrag die Verfolgung des besonderen Weiterbildungszwecks während der Arbeitszeit neben den im Gesetz näher bezeichneten Dienstleistungen vorsieht; wenn also während der Arbeitzeit die Promotion entweder im Rahmen der übertragenen Tätigkeit oder aber durch bezahlte Freistellung gefördert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 - EzA § 620 BGB Nr. 1 zu Stichwort: Hochschulen; Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - EzA § 620 BGB Nr. 28 zu Stichwort: Hochschulen). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. erfüllt.

aa) Die Parteien haben die Promotion arbeitsvertraglich als Ziel der Tätigkeit schriftlich vereinbart und erfüllen damit die Voraussetzung des § 57 b Abs. 5 HRG a.F.. Denn es ist insoweit ausreichend, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, auf welche Gründe die Befristung gestützt werden soll und welcher Tatbestand der Bestimmung des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zuzuordnen ist, die einschlägige gesetzliche Bestimmung braucht dagegen im Arbeitsvertrag nicht genannt zu werden (BAG Urteil vom 5.06.2002 - 7 AZR 281/01 - EZA § 620 BGB Nr. 34 zu Stichwort Hochschule; LAG Köln, Urteil vom 10.01.2002 - 5 Sa 988/01 - juris).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes war es für eine wirksame Befristung zum Zweck der Promotion weder erforderlich, dass der Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang zur Arbeit an der Dissertation von der Dienstleistung freigestellt wird noch, dass die wahrzunehmenden Dienstaufgaben auch für sein Promotionsvorhaben förderlich sind und er einen unmittelbaren Nutzen daraus für die Bearbeitung seiner Dissertation ziehen kann (BAG, Urteil vom 11.12.1985 - 7 AZR 329/84 - EzA § 620 BGB Nr. 78). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, eine nachhaltige Förderung der Promotion werde auch ohne die genannten Voraussetzungen schon dadurch bewirkt, dass dem Arbeitnehmer durch seine Anstellung an der Universität die wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung seines Promotionsvorhabens verschafft werde und sich in ideeller Hinsicht durch die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal der Universität in vielfacher Hinsicht Informations- und Kontaktmöglichkeiten zu anderen Wissenschaftlern eröffnen würden (BAG a. a. O.).

Nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes im Jahre 1985 schränkte das Bundesarbeitsgerichts die Befristungsmöglichkeit dahin gehend ein, dass befristete Promotionsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumen müssen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 28; kritisch zu dieser Rechtsprechung: LAG Köln, Urteil vom 10.01.2002 - 5 AZR 988/01 - juris).

Auch wenn man die vorstehend skizzierten restriktiven Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Promotionsverträgen zugrunde legt, begegnet die hier streitgegenständliche Befristung keinen Bedenken: Selbst wenn man dem Kläger zugestehen sollte, dass die übertragenen Aufgaben nicht überwiegend der Vorbereitung der Promotion dienen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der vorgenommenen Befristung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. reicht es aus, wenn dem Doktoranten während der Arbeitszeit neben den übertragenen Dienstaufgaben noch genügend Zeit verbleibt, sich seinem Promotionsvorhaben zu widmen.

Dabei dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die arbeitsvertragliche Förderung der Promotion gestellt werden. So bestimmt § 57 c Abs. 3 HRG a.F. ausdrücklich, dass auf die Höchstgrenze der Gesamtbefristungsdauer nach Absatz 2 Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 nicht anzurechnen sind, "soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt". Es entspricht also dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, eine Anrechnung von solchen Promotionsverträgen auszuschließen, bei denen die Promotionsvorbereitung auch außerhalb der Arbeitszeit erfolgt (LAG Köln, Urteil vom 10.01.2002 - 5 AZR 988/01 - juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/8726, S. 29). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung im Rahmen des § 57c Abs. 3 HRG darf bei der Inhaltsbestimmung der Voraussetzungen einer Promotionsbefristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn eine so genannte reine "Freizeitpromotion" ohne inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zur wissenschaftlichen Diensttätigkeit als Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. keine Anerkennung mehr finden sollte, wird man an die Förderung des Promotionsvorhabens durch den Arbeitsvertrag und dessen Ausgestaltung aber nur geringe Anforderungen stellen können. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.06.2002 - 7 AZR 281/01 - (EZA § 620 BGB Nr. 34 zu Stichwort Hochschule) ausdrücklich festgestellt, dass es zur wirksamen Befristung eines Habilitationsvertrages "nicht erforderlich ist, dem Mitarbeiter 50 % oder gar mehr als 50 % seiner Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung einzuräumen". Ein derart hoher Anteil folge weder aus dem Gesetz noch wird er in der Senatsrechtsprechung gefordert. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine Vereinbarung über eine derart hohe Freistellung.

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Grundsätze geht auch die Berufungskammer vorliegend davon aus, dass dem Kläger in ausreichendem Maße Zeit zur Promotion verblieb - und dies bereits während einer Gesamtdauer von fünf Jahren. Hierbei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Kläger wie eine Vollzeitkraft vergütet wurde, jedoch nur mit 75 Prozent der Vorlesungszeit arbeitsvertraglich in den Universitätsbetrieb eingebunden war. Dementsprechend geringer waren auch der zeitliche Aufwand für Vor- und Nachbereitungen. Die reduzierte Unterrichtspflicht während des Semesters war erkennbar auf seine Bedürfnisse als Doktorand zugeschnitten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch auf die tatsächlichen Unterschiede während der Vorlesungszeit und während der vorlesungsfreien Zeit abgestellt. Diese Unterschiede werden vom Kläger vernachlässigt, der seine Unterrichtspflichten in der Vorlesungszeit pauschal unter Hinweis auf Vorbereitungszeiten einfach auf das ganze Jahr überträgt. In den fast 26 Wochen der Semesterferien war er aber - bis auf Vorbereitungen - gänzlich vom Lehrbetrieb ausgenommen; auch war er nicht mit Verwaltungs- oder Zuarbeitertätigkeiten für Hochschullehrer belastet. Rechnerisch war der Kläger - über das Jahr betrachtet - zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit freigestellt. Vor diesem Hintergrund hätte es ihm oblegen, im Einzelnen substantiiert darzulegen, warum ihm während der bezahlten Arbeitszeit keinerlei Kapazitäten für die Promotionsvorbereitung zur Verfügung gestanden haben soll.

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang pauschal, die Vorbereitungszeiten hätten ihn vollends in Anspruch genommen. Es wird auch von der Berufungskammer nicht verkannt, dass Vorlesungen gerade im universitären Bereich nicht aus dem Stegreif gehalten werden sollten, sondern auf einer profunden Vorbereitung beruhen müssen. Dabei soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Vor- und Nachbereitung deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als die eigentliche Vorlesung. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an das Erstellen von Unterrichtsmaterialien oder das Korrigieren der Abschlussklausuren.

Das arbeitsvertragliche Vorlesungsvolumen des Klägers betrug 9 Zeitstunden wöchentlich im Semester, aufs Jahr umgerechnet bedeutet dies 4,5 Zeitstunden Unterricht, wobei die Ausfälle durch Feiertage und andere unterrichtsfreie Zeiten wie etwa Orientierungswochen, Testatwochen etc. noch gar nicht mit eingerechnet sind. Wenn der Kläger behaupten will, er habe tatsächlich die verbleibenden 34 Wochenstunden zur Vorbereitung benötigt, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Vorbereitungszeit und Unterricht stehen in einem solch ungewöhnlichen Verhältnis zueinander, dass der Kläger sich nach dem Bestreiten des beklagten Landes hierzu näher hätte erklären müssen. Das gilt um so mehr, als die meisten Vorlesungen des Klägers sich von Semester zu Semester wiederholten und daher ein stetig abnehmender Vorbereitungsbedarf unterstellt werden darf.

Soweit der Kläger zur Begründung für seine angebliche volle Auslastung angibt, er habe vereinzelt Zusatzveranstaltungen geleitet, die über sein vertraglich übernommenes Unterrichtsdeputat hinaus gingen, kann er auch damit nicht gehört werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war, diese zusätzlichen Lehrveranstaltungen zu übernehmen. Ein Blick auf die Veranstaltungen ergibt zudem, dass sich der Kläger diese Veranstaltung mit zwei weiteren Mitarbeitern teilte, der Kläger also nur zu 33 % belastet war. Legt man diese anteilige Unterrichtstätigkeit dann noch um auf das ganze Jahr einschließlich der Semesterferien, wird die dadurch hervorgerufene Belastung zu einer zu vernachlässigenden Größe.

Es steht für die Berufungskammer außer Frage, dass es dem Kläger zeitlich sehr wohl möglich war, neben seiner Tätigkeit als Lektor auch an seiner Promotion zu arbeiten. Wenn der Kläger die Gelegenheit zur Promotion nicht genutzt hat, so vermag dies seinen vertraglichen Rechtsanspruch auf Arbeit an der Promotion während der Dienstzeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich von diesem Recht Gebrauch macht, ist unerheblich (ebenso: LAG Köln, Urteil vom 23.11.2000 - 6 Sa 1207/00 - juris).

Zudem hatte der Kläger als Mitarbeiter der Hochschule gegenüber anderen Promotionsstudenten mit seinem persönlichen Arbeitsplatz und seiner Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb sowie mit dem erleichterten Zugang zu den Forschungsmitteln einen "Standortvorteil" gegenüber externen Doktoranten, der nicht unterschätzt werden darf.

2. Das Arbeitsgericht hat nach alledem die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Da die Unwirksamkeit der Befristung Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung ist, konnte auch die Weiterbeschäftigungsklage keinen Erfolg haben. Die Berufung des Klägers musste deshalb insgesamt zurückgewiesen werden.

II. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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