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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 368/08
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
1. Die Bemessung des Gegenstandswerts bei Beteiligungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag mit dem Hilfswert von 4.000,-- € und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,-- € zu bemessen. (Bezirksrechtsprechung vgl. etwa LAG Köln 7 Ta 114/08).

2. Sind mehrere Einstellungen Gegenstand des Verfahrens, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Handelt es sich hingegen um gleichgelagerte Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen (im Anschluss an LAG Köln 17.4.2005 - 12 Ta 198/05; so im Ergebnis auch die übrige Bezirksrechtsprechung).

3. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (im Anschluss an LAG Köln 27.6.2007 - 7 (9) Ta 479/06).


Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2008 - 17 BV 78/08 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert 22.500 € beträgt.

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens um die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von 12 teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach §§ 99, 100 BetrVG. Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) hat den Einstellungsbedarf mit einem erhöhten Paketaufkommen begründet. Der Betriebsrat (Antragsgegner) hat der Einstellung sämtlicher 12 Mitarbeiter widersprochen, da die Unterrichtung unzureichend und die personelle Maßnahme nicht fundiert dargelegt worden sei. Die Beteiligten haben das Verfahren durch Vergleich beendet.

Mit Beschluss vom 11.08.2008 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 39.000,00 € [1 x 6.000,00 € (Hauptantrag 4.000,00 €; Hilfsantrag 2.000,00 €), 11 x 3.000,00 €] festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin, die einen Gegenstandswert von 17.000,00 € (1 x 6.000,00 € und 11 x 1.000,00 €) für angemessen halten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Gegenstandswert war auf 22.500 € festzusetzen.

1. Im Einklang mit der Bezirksrechtsprechung (LAG Köln 14.07.2005 - 12 Ta 198/05; 20.12.2005 - 8(5) Ta 417/05; 20.7.2007 - 5 Ta 173/07; 21.12.2007 - 10 Ta 339/07; 15.05.2008 - 7 Ta 114/08; 16.07.2008 - 9 Ta 159/08 jeweils m.w.N.) ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten gemäß §§ 99, 100 BetrVG nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG richtet, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2000,00 €.

2. Sind - wie im Streitfall - mehrere Einstellungen Gegenstand des Verfahrens, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren, handelt es sich hingegen um gleichgelagerte Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen (LAG Köln 14.07.2005 - 12 Ta 198/05; so im Ergebnis auch die übrige o.g. Bezirksrechtsprechung).

3. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden. Dies wird schon dadurch deutlich, dass bei einem individualrechtlichen Zahlungsprozess allein der Wert der in Streit stehenden Geldsumme die Höhe des Streitwerts bestimmt, unabhängig vom Arbeitsaufwand, den die Bearbeitung eines Falles erfordert (LAG Köln, 27.06.2007 - 7 (9) Ta 479/06). Dementsprechend kann auch die Anzahl der streitigen personellen Maßnahmen für die Bewertung lediglich ergänzend Berücksichtigung finden.

4. Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für 12 Einstellungen auf 22.500 € angemessen. Dabei ist für die erste Maßnahme von dem regelmäßig zugrundezulegenden Hilfswert von 4000,00 €/ 2000,00€ = 6000,00 € auszugehen und der Wert für die übrigen 11 gleichgelagerten Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, mit einem Wertabschlag auf 1/4 des Hilfswertes, also 1000,00 €/ 500,00 € = 1500,00 € festzusetzen. Die Höhe dieses Wertabschlags berücksichtigt auch angemessen die Bedeutung des Zustimmungsersetzungsverfahrens für die beteiligten Streitparteien (vgl. dazu LAG Köln 21.12.2007 10 Ta 339/07, der einen ähnlich gelagerten Fall der Beteiligten betrifft).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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