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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 1251/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
Begehrt ein Arbeitnehmer Schadensersatz wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die er auf Mobbing des Arbeitgebers zurückführt, muss er die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angreifen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2007 - 3 (19) 6072/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Mobbing geltend.

Der Kläger war seit dem 10.01.1984 als Sachbearbeiter für die Beklagte mit einem monatlichen Verdienst von zuletzt 2.950,00 € tätig.

Mit Schreiben vom 19.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers (Bl. 15 f. d. A.), weil der Kläger Arbeiten für die Inventurbewertung trotz verschiedentlicher Nachfristsetzungen nicht vorgenommen und eigenmächtig Urlaub genommen habe.

Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22.08.2005, die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass sie an ihrer Kündigung festhalte.

Erst mit am 11.10.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Kündigungsschutzklage und zugleich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Kündigungsschutzklage bei Gericht einreichen. Das Arbeitsgericht Köln hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Beschluss vom 11.01.2006 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 04.10.2006 - 7 Ta 295/06 - zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, der Kläger habe keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Klagefrist vorgetragen und zudem die 2-wöchige Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG versäumt, weil er jedenfalls spätestens ab Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 15.09.2005 gewusst habe, dass die Beklagte an der ausgesprochenen Kündigung festhalte.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Schadensersatz wegen Mobbing und hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe ihm unrechtmäßig Urlaub verweigert, ihn nicht an der Gleitzeit teilhaben lassen sowie keinerlei Unterstützung bei der Durchführung seiner Inventurarbeiten gewährt sowie durch Hinhalten von der rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten. Dies erfülle den Tatbestand des Mobbings. Daraus ergäben sich Schadensersatzansprüche, insbesondere die Vergütung für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis Februar 2006, und zwar 680,43 € sowie weitere 20.650,00 €, ferner Urlaubsabgeltung, die in der Berufungsinstanz mit 618,92 € beziffert worden ist.

Gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht vom 30.05.2007 (Bl. 89 ff. d. A.) hat der Kläger fristgerecht Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 11.12.2007 am 11.12.2007 begründen lassen.

Der Kläger trägt vor, er habe wegen Mobbing durch die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Verdienstausfalles für die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 21.330,43 € (680,43 € + 20.650,00 €). Der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 280, 823, 831 BGB. Die Mobbinghandlungen seien darin zu sehen, dass Urlaubsanträge des Klägers bzgl. Februar 2005 abgelehnt worden seien, der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, an der Gleitzeit teilzunehmen sowie darin, dass seitens Kollegen und Vorgesetzten die Mitarbeit bei der Erfüllung seiner Inventurarbeiten verweigert worden sei. Die Beklagte habe diesbezüglich ihre Fürsorgepflicht verletzt und hafte für ihre Mitarbeiter gemäß § 278 BGB.

Das Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten sei außerdem mit ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben habe. Er habe darauf vertraut, dass ihm durch ein Abwarten keine weiteren Nachteile entstünde. Schließlich stehe dem Kläger Urlaubsabgeltung für 6 Tage Urlaub zu in Höhe von insgesamt 816,92 € brutto.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2007 - 3 (19) Ca 6072/06 - die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 680,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger weitere 20.650,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger weitere 816,92 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet entschieden Mobbinghandlungen vorgenommen zu haben und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Für die Ablehnung des Urlaubsantrages bzgl. Februar 2005 habe es wichtige betriebliche Gründe gegeben, die Herausnahme aus der Gleitzeit sei nur deshalb erfolgt, weil der Kläger das maximale Stundenminus von 10 Stunden deutlich überschritten habe. Unrichtig sei auch, dass dem Kläger notwendige Unterstützung über seine Arbeit verweigert worden sei. Im Übrigen fehle es hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Mobbinghandlungen an einer Kausalität für den von ihm geltend gemachten Schaden. Keine dieser Handlungen sei geeignet gewesen, den Kläger von der rechtzeitigen Verfolgung seiner Rechte abzuhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen.

I. Ein Schadensersatzanspruch im Umfang der Vergütung für die Zeit vom 19.08.2005 bis zum 28.02.2006 in einer Gesamthöhe von 21.330,43 € besteht nicht.

1. Es mangelt für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - §§ 280 823, 831 BGB - schon an einer Kausalität zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, das Arbeitsentgelt für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist, kann nicht aufgrund der vom Kläger behaupteten Mobbinghandlungen entfallen sein. Denn allein ursächlich für den Verlust dieser Verdienstansprüche ist es, dass der Kläger versäumt hat, rechtzeitig gegen die ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben oder zumindest rechtzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. Dadurch ist die außerordentliche Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 4, 7 KSchG rechtswirksam geworden.

Entschuldigungsgründe für diese Fristversäumnis sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.10.2006 - 7 Ta 295/06 - verwiesen.

Sämtliche vom Kläger behaupteten Mobbinghandlungen können nicht als Ursache dafür herangezogen werden, dass der Kläger sowohl die Klagefrist als auch die Frist zur Beantragung einer nachträglichen Zulassung der Klage versäumt hat. Alle vom Kläger angeführten Handlungen lagen zeitlich vor dem Ausspruch der Kündigung und hätten den Kläger nicht gehindert, rechtzeitig gegen die Kündigung vorzugehen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger auch nicht von der rechtzeitigen Einleitung von Maßnahmen abgehalten. Denn spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.09.2005 war eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte an ihrer Kündigung festhalten würde. Spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dieser Klarstellung hätte der Kläger daher, um seine Rechte zu wahren, Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG stellen müssen. Tatsächlich ist dies erst deutlich später geschehen und kann nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden, sondern hat seine Ursache allein darin, dass der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen.

Alle Schadensersatzansprüche scheitern daher schon an fehlender Ursächlichkeit.

2. Unabhängig hiervon erfüllen die vom Kläger behaupteten Handlungen der Beklagten und ihrer Mitarbeiter nicht ansatzweise die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von Mobbinghandlungen entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu stellen sind (siehe dazu BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -).

Soweit sich der Kläger auf die Ablehnung eines Urlaubsantrags im Februar 2005 beruft, hat er nicht zu den von der Beklagtenseite ausgeführten betrieblichen Belange, die eine Gewährung von Urlaub entgegen standen, Stellung genommen. Unstreitig ist zudem, dass der Kläger im Februar 2005 am 03.02. und am 07.02.2005 Urlaub hatte und insgesamt im Jahre 2005 24 Tage Urlaub erhalten hat.

Nicht beanstandet werden kann auch, dass die Beklagte dem Kläger die weitere Teilnahme am Gleitzeitverfahren nicht mehr gestattet hatte, nachdem dieser nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, das zulässige Stundenminus überschritten hatte. Schließlich zeigt der Emailverkehr mit dem Kläger im August 2005 (Bl. 213 f. d. A.), insbesondere die Email des Klägers vom 04.08.2005 an Herrn S , dass der Kläger seinerseits nicht angemessen auf die ihm erteilte Weisung reagierte.

Nach allem steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

II. Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 816,92 € steht dem Kläger nicht zu. Der Urlaubsanspruch des Jahres 2005 hätte gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens bis zum 31.03.2006 geltend gemacht werden müssen. Tatsächlich ist ein Urlaubsabgeltungsanspruch, zunächst in sehr viel größerem Umfang, nämlich 5.095,42 €, mit der am 31.07.2006 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht worden.

Auch ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger den restlichen Urlaub zunächst von seinem Arbeitgeber erfolglos verlangt hätte. Dafür ist jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen, zumal der Kläger, nachdem sein Urlaubsantrag für den 02.06.2005 abgelehnt worden war, im Anschluss daran im Juli 2005 einen insgesamt 11-tägigen Urlaub unstreitig erhalten hat. Dass der Kläger danach verlangt hätte, ihm 6 Tage angeblich noch zustehenden Resturlaub gewährt bzw. nach Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten zu bekommen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

III. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzlich Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.

Ende der Entscheidung

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