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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 207/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
Hat der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb die Kündigungsfrist fälschlich zu kurz berechnet und fordert den Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist im Gütetermin zur Wiederaufnahme der Arbeit auf, liegt hierin in der Regel nicht das Angebot auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern die Erklärung, dem Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu wollen (§§ 615, 296 BGB).
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerseite vom 26.04.2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm für den Klageerweiterungsantrag zu 4.) aus dem Schriftsatz vom 03.03.2006 keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 30.11.2005 zum 31.12.2005 gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 10.01.2006 bei Gericht eingegangener Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin am 14.02.2006 wurde erörtert, dass die Kündigungsfrist erst am 28.02.2006 enden werde. Die Parteien schlossen im Gütetermin einen Vergleich, für den Fall des Widerrufs des Vergleichs forderte der Beklagtenvertreter den Kläger auf, ab Montag, den 20.02.2006 die Arbeit wieder aufzunehmen zur üblichen Arbeitszeit. Nachdem der Kläger den Vergleich durch Schriftsatz vom 16.02.2006 widerrufen ließ, erschien er ab Montag, den 20.02.2006 wieder zur Arbeit und arbeitete bis zum 22.02.2006.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch diese Arbeitsaufnahme sei ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen und hat dem entsprechend durch Klageerweiterung vom 03.03.2006 (Bl. 39 d. A.) beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2006 hinaus ungekündigt fortbestehe.

Die Beklagtenseite ist dieser Klageerweiterung entgegen getreten und hat geltend gemacht, es sei bereits im Gütetermin zugestanden worden, dass die Kündigungsfrist bis zum 28.02.2006 laufe und nur bezogen hierauf sei der Kläger zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert worden.

Das Arbeitsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Klägers durch Urteil vom 28.03.2006 abgewiesen und den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Beschwerde der Klägerseite hat das Arbeitsgericht Bonn unter Hinweis auf die Gründe des Urteils vom 28.03.2006 nicht abgeholfen.

II. Die als sofortige Beschwerde im Sinne des § 127 ZPO auszulegenden Beschwerde der Klägerseite ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht für die Klageerweiterung vom 03.03.2006, mit der der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2006 hinaus begehrt wird, mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe bewilligt.

Insoweit kann auf die überzeugenden Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.03.2006 Bezug genommen werden. Insbesondere kann aus der Arbeitsaufforderung, die der Beklagtenvertreter in der Güteverhandlung vom 14.02.2006 an die Klägerseite gerichtet hat, nicht eine Willenserklärung auf Abschluss oder Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden. Dafür müssten Anhaltspunkte für einen Verpflichtungswillen der Beklagtenseite bestehen, die nicht ersichtlich sind.

Kern der Erklärung der Beklagtenseite in der Güteverhandlung vom 14.02.2006 war ersichtlich, die Konsequenz aus der Erkenntnis zu ziehen, dass die Kündigungsfrist bei richtiger Berechnung erst am 28.02.2006 endete. Demzufolge hatte die Beklagte die Konsequenz zu ziehen, dem Kläger bis zum Vertragsende den ihm zustehenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus § 296 BGB, der vom Arbeitgeber verlangt, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Mit der Erklärung im Gütetermin hat die Beklagtenseite die Konsequenz aus der unrichtigen Kündigungsfristenberechnung gezogen und deutlich gemacht, dass sie sich für den Rest des Laufs der Kündigungsfrist wieder vertragsgerecht verhalten will und dem Kläger den ihm bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen will. Zwar ist richtig, dass eine solche Bereitschaft, den Arbeitsplatz wieder zur Verfügung stellen zu wollen, zur Kenntnis des Arbeitnehmers gelangen muss, wenn sie Wirksamkeit entfalten soll. Daraus folgt aber nicht, dass man diese Arbeitsaufforderung deshalb als Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen und gerichtet auf den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages interpretieren könnte. Die Erklärung als geschäftsähnliche Handlung diente ersichtlich der abschließenden Vertragserfüllung und nicht einer Vertragsneubegründung.

Mit Recht hat daher das Arbeitsgericht für dieses Begehren des Klägers mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe bewilligt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist kein weitergehendes Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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