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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: 2 (7) Sa 590/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, SGB VI


Vorschriften:

BetrAVG § 2
BetrAVG § 5
BetrAVG § 17
BetrAVG § 16
SGB VI § 68
Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2005 - 1 Ca 8552/04 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsrente des Klägers nicht in der Weise ermittelt werden kann, dass die Gesamtversorgungsobergrenze nach Maßgabe des "Riester-Korrekturfaktors" gekürzt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am 26.09.1938 geborene Kläger war vom 01.10.1967 bis 30.09.2001 Arbeitnehmer des Beklagten. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Betriebsrentenzusage erteilt, welche sich während des Arbeitsverhältnisses mehrfach änderte. § 11 des Arbeitsvertrages lautet insoweit: "Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen." Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung und der Urlaubsregelung nimmt der Arbeitsvertrag die beim Beklagten gültigen tariflichen Vereinbarungen in Bezug. Im Übrigen fehlt eine tariflichen Bezugnahmeklausel. Bei Erteilung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage im Arbeitsvertrag vom 01.10.1967 fand die Versorgungszusage 62/70 in Form einer Gesamtzusage Anwendung. Im Jahre 1979 ist diese erstmals durch Dienstvereinbarung abgelöst worden. Diese Dienstvereinbarung ist erneut durch die Dienstvereinbarung vom 31. Juli 1998 in der Fassung vom 21. Dezember 1998 abgelöst worden. Diese Dienstvereinbarung (DV 98) hält der Kläger zur Berechnung seiner Betriebsrente für maßgeblich. Er vertritt die Ansicht, dass Änderungen, die nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten sind, ihn nicht mehr betreffen. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Ansicht, dass auch spätere Änderungen der Versorgungsordnung auf den Kläger Anwendung finden, da die arbeitsvertragliche Regelung als Jeweiligkeitsklausel auszulegen sei, deren Wirkung mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in die Rente nicht ende. Der Beklagte kündigte die DV 98 zum 31.07.2001. Mit Wirkung zum 15. Dezember 2002 schloss der Beklagte mit dem Personalrat eine neue "Grundsatz-Dienstvereinbarung" zur DV 98. Hierin vereinbarten die Betriebsparteien, dass die DV 98 durch einen Versorgungstarifvertrag abgelöst werden soll. Dieser Tarifvertrag ist am 16.06.2003 unterzeichnet worden und sieht vor, dass die bisherige Gesamtversorgungsobergrenze bei der nächsten Neuberechnung für jeden Arbeitnehmer um den Faktor 0,9914 gemindert wird. Für die Folgejahre ist eine Tabelle eingearbeitet, die die Fortschreibung dieses sogenannten Riester-Korrekturfaktors vorsieht. Hintergrund der Einführung dieses Korrekturfaktors ist die Betriebsrentenstruktur des Beklagten und die Veränderung der Sozialversicherungsrenten durch die Neufassung des § 68 SGB VI (Rentenreform 2002). Nach der ursprünglichen Versorgungszusage hat der Kläger einen Anspruch auf Betriebsrente, die 60 % seines letzten Bruttogehalts umfasst. Dieser Betrag setzt sich durch Erwerb der einzelnen Prozentpunkte je nach Betriebszugehörigkeitsdauer zusammen. Der Kläger hat eine Betriebszugehörigkeit erbracht, die zum Erwerb sämtlicher Prozentpunkte führte. Durch Veränderung der Steuer- und Sozialabgabenlast führte diese ursprüngliche Bruttozusage dazu, dass bei den Mitarbeitern, die den maximalen Prozentsatz durch Betriebszugehörigkeit erreicht hatten, eine Überversorgung eingetreten ist. Der Abbau dieser Überversorgung erfolgte dadurch, dass eine Deckelung des maximalen Rentenanspruchs auf einen Betrag zwischen 90 und 93,5 % eines vergleichbaren Nettoeinkommens erfolgte. Der Kläger hatte hier nach der DV 98 den Prozentsatz von 93,4 % der vergleichbaren Nettovergütung erreicht. Zur Berechnung seiner individuellen Betriebsrente war deshalb zunächst das ruhegeldfähige Bruttoeinkommen eines vergleichbaren Mitarbeiters, der noch im Dienst ist, festzustellen. Hiervon waren die Lohnsteuer nach Steuerklasse 3, der Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abzuziehen. Bei der Krankenversicherung wird dabei nicht der Beitrag zur privaten Krankenversicherung zugrunde gelegt, sondern auch im Falle einer Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ein hypothetischer Krankenversicherungsbeitrag, der sich ergäbe, wenn der Arbeitnehmer in der A krankenversichert wäre. Von diesem Nettovergleichseinkommen wurde nach der DV 98 für den Kläger der individuelle Prozentsatz von 93,4 % errechnet. Bei Anwendung des hier streitigen "Riester-Korrekturfaktors" wird dieser Betrag sodann noch mal mit diesem Faktor multipliziert, was zu einer weiteren Verringerung führt. Bei der ersten Anwendung des Riester-Korrekturfaktors führte dies beim Kläger dazu, dass die Nettogesamtversorgungsobergrenze um ca. 80,00 € unter der bisherigen Versorgungsobergrenze lag. Die weiteren Rechenschritte zur Errechnung der individuellen Betriebsrente sehen dann vor, dass die jeweils aktuell gezahlte Sozialversicherungsrente abgezogen wird, ebenso weitere Altersversorgungsleistungen, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen (beim Kläger nicht der Fall). Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren sind danach Krankenversicherungsprämien, die aus dem Renteneinkommen bestritten werden müssen, Pflegeversicherungsprämien, sowie der Solidaritätszuschlag und die Einkommenssteuer auf das Renteneinkommen. Diese Berechnung führt bislang dazu, dass wie in der Versorgungsordnung DV 98 vorgesehen dem Betriebsrentner nach Abführung der auf ihn entfallenden Steuern und Krankenversicherungsbeiträge im Vergleich mit einem an gleicher Stelle im Betrieb beschäftigten aktiven Mitarbeiter 93,40 % von dessen Nettovergütung für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Änderungen hinsichtlich der Besteuerung der Aktiven oder der Rentner ebenso wie neue Steuern oder Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen, Änderungen der Vergütung der beschäftigten Arbeitnehmer und Änderungen der Sozialversicherungsrente werden in diesem Vergleichssystem stets mitberücksichtigt und fließen in die Berechnungsschritte ein. Aus diesem Grunde tritt durch die Änderungen, die in § 68 SGB VI durch Artikel 1 Nr. 16 AVmEG eingeführt wurden ein sogenannter Auffülleffekt ein. Die gesetzliche Rente wächst langsamer und ist nicht mehr an die Entwicklung der Nettolöhne der Erwerbsbevölkerung gebunden. Die hierdurch eingetretene strukturelle Veränderung in der Anpassung der Sozialversicherungsrenten führt zu einem langsameren Ansteigen dieser Sozialversicherungsrenten (oder Null-Runden) im Verhältnis zu der bisherigen Berechnungsregel. Für die Betriebsrenten nach der DV 98 des Beklagten bedeutet dies, dass durch das langsamere Ansteigen der gesetzlichen Rente bei schnellerem Ansteigen der Nettovergleichsvergütung ein sogenannter "Auffülleffekt" eintritt. Geringere Steigerungsraten der gesetzlichen Rente führen zu einem anteiligen höheren Beitrag zur Nettogesamtrente durch den Beklagten. Während der Gesetzgeber den Sozialversicherungsrentnern zumutet, die veränderte Rentenanpassung und damit ein langsameres Ansteigen der Sozialversicherungsrente alleine zu tragen, wären Betriebsrentner des Beklagten hiervon entlastet, weil der Beklagte dies durch jeweilige Anpassung der Betriesrente auffangen würde. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass er auf Vorschlag der Gewerkschaften die Gesamtversorgungsobergrenze absenken dürfe. Dabei räumt er ein, dass diese Absenkung die betroffenen Betriebsrentner völlig unterschiedlich treffe und in keinem Zusammenhang mit der individuell verringerten Sozialversicherungsrente und deren Steigerungen stehe. Es sei allerdings Vorschlag der Gewerkschaften gewesen, die Gesamtversorgungsobergrenze abzusenken, um hierdurch auch eine Umverteilung zwischen hohen und niedrigen W -Betriebsrenten sowie hohen und niedrigen Sozialversicherungsrenten herbeizuführen. Letztlich handele es sich auch um einen Tarifvertrag, der die Kosten der Rundfunkanstalten in verschiedenen Ländern berücksichtigen und ausgleichen solle. Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, dass durch Tarifvertrag überhaupt nicht in seine Versorgungszusage eingegriffen werden könne, da sein Arbeitsvertrag keine Verweisung auf sämtliche jeweils gültigen Tarifverträge enthalte. Hilfsweise sei auch den Tarifvertragsparteien der vorgenommene Eingriff in die Versorgungszusage nicht gestattet, da die Absenkung der Versorgungsobergrenze einen Systemwechsel darstelle, der nicht durch die Abflachung der Steigerungsraten der gesetzlichen Rente berechtigt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 1 Ca 8552/04 - vom 24.02.2005 abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsrente des Klägers durch den Beklagten nicht in der Weise ermittelt werden kann, dass die Gesamtversorgungsobergrenze nach Maßgabe des Riester-Korrekturfaktors gekürzt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist begründet. Auch die Berufungskammer stimmt mit dem Arbeitsgericht Köln dahingehend überein, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten als einer Anstalt des öffentlichen Rechts den hier streitigen Berechnungsbestandteil und Berechnungsweg seiner Betriebsrente im Wege eines Feststellungsantrags klären kann. In die Betriebsrente des Klägers kann nicht in der Weise eingegriffen werden, dass der Prozentsatz den der Kläger von der Gesamtnettovergleichsvergütung als Höchstbetrag der Rente erhalten kann, durch einen nicht im Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsrente stehenden Faktor (hier als Riester-Korrekturfaktor bezeichnet) gekürzt werden kann. 1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die im Arbeitsvertrag der Parteien erteilte Versorgungszusage überhaupt eine Jeweiligkeitsklausel in der Weise enthält, dass der Kläger auch noch denjenigen Änderungen der Versorgungsordnung unterworfen ist, die sich erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu einem Zeitpunkt ergeben, zu dem er bereits den vollen Anspruch auf die zugesagten Rentenleistungen erworben hat. Der Wortlaut des Arbeitsvertrages kann insoweit zwar als Indiz dafür dienen, als er auf die "beim W geltenden Bestimmungen" Bezug nimmt. Mit diesem Plural können sowohl die Gesamtheit der Bestimmungen, die die gerade gültige Versorgungszusage ausmachen als auch die jeweils einander zeitlich nachfolgenden Gesamtregelungen gemeint sein. Das Bundesarbeitsgericht hat derartige Arbeitsvertragsklauseln stets als Jeweiligkeitsklausel ausgelegt und dabei berücksichtigt, dass ein Arbeitgeber ein Interesse daran habe, alle Arbeitnehmer nach derselben Versorgungszusage zu behandeln. Diese Auslegungsregel kann allerdings nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 (3 AZR 318/03 DB 2005 Seite 563) keine Bedeutung mehr erlangen. Denn in dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgerichts zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitnehmer die vorzeitig ausscheiden und deshalb einen Versorgungsanspruch im Rahmen des § 2 Abs. 5 BetrAVG erwerben, an späteren Veränderungen der Versorgungsordnung nicht mehr teilnehmen. Der Wunsch, alle Arbeitnehmer nach derselben Versorgungsordnung zu behandeln, lässt sich damit rein faktisch gar nicht mehr vertraglich umsetzen, da jedenfalls durch Ausscheiden zu verschiedenen Gültigkeitszeitpunkten verschiedene Versorgungsordnungen jeweils für die vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter festgeschrieben werden. Es erscheint zweifelhaft, ob dann dem Gleichbehandlungswunsch überhaupt noch maßgebliche Bedeutung für die Auslegung des Versorgungsversprechens zukommen kann. Angesichts dessen spricht vieles dafür, die arbeitsvertragliche Jeweiligkeitsklausel nicht über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Ablösung der Dienstvereinbarung durch Tarifvertrag auszudehnen. 2. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 steht damit auch im Widerspruch zu der Entscheidung vom 20.02.2001 (3 AZR 515/99 NZA 2002 Seite 54). Hier hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt, dass tarifvertragliche Änderungen in der Versorgungszusage sich auch noch nach Renteneintritt aus der Jeweiligkeitsklausel ergeben. Diese Rechtsprechung führt in der Konsequenz dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis einen Tag vor Eintritt in die Rente selbst beenden, aufgrund der gesetzlichen Absicherung aus § 2 Abs. 5 BetrAVG die dann gültige Versorgungsordnung für sich "zementieren" können. Demgegenüber sind die Betriebsrentner, die ihrerseits die vollständige betriebliche Treue erbracht haben, weiteren Änderungen der Versorgungsordnung ausgesetzt, wobei verschärfend hinzukommt, dass Veränderungen durch Tarifvertrag aufgrund § 17 Abs. 2 BetrAVG weder die Absicherung nach § 16 noch nach § 5 BetrAVG beachten müssen. Die erkennende Kammer vertritt hierzu die Ansicht, dass der Rechtsgedanke aus § 2 Abs. 5 BetrAVG für Bestandsrenter nur deshalb keine ausdrückliche Ausformulierung im Gesetz gefunden hat, weil es dem Rechtssystem widerspricht, einseitige Eingriffe in ein Dauerschuldverhältnis zu ermöglichen, wenn eine der Parteien ihre vertraglich geschuldete Leistung bereits als Vorleistung vollständig erbracht hat. Hinsichtlich der Betriebsrentner kommt hinzu, dass diese nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch überhaupt keinerlei Möglichkeiten mehr haben, auftretende Versorgungslücken noch zu schließen. Denn sie nehmen gerade nicht mehr am Erwerbsleben teil und haben in der Regel ihre Arbeitskraft bereits verbraucht. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit oder die weitere Rücklagenbildung ist ihnen gerade nicht mehr möglich, denn im Falle des Rentners ist ja bereits der Zeitpunkt eingetreten für den die Rente Vorsorge darstellen sollte. Es wäre widersprüchlich, dem Anwartschafter einen höheren Schutz vor Eingriffen in seine erarbeiteten Ansprüche zuzubilligen, als dem Rentner. Auch liefe die Regelung des Auszehrungsverbotes nach § 5 BetrAVG leer, wenn aus einer Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag folgen würde, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder Personalrat, der mangels demokratischer Legitimation für die Rentner kein Mandat mehr hat, mit Wirkung für diese ein Betriebsrentenversprechen nach Eintritt in den Rentenbezug ohnehin abändern kann. 3. Gegen die Anwendbarkeit der durch Tarifvertrag eingeführten Absenkung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze spricht auch § 17 Abs. 3 BetrAVG. Im Arbeitsvertrag der Parteien und in der ursprünglich erteilten Versorgungszusage war nicht vereinbart, dass einschlägige tarifliche Regelungen anwendbar sein sollen. Die erkennende Kammer legt die "Vereinbarung der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages" eng aus, denn allein den Tarifvertragsparteien ist der Eingriff in § 5 und § 16 möglich, nicht aber den Parteien einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung. Die bloße Verdrängung einer Dienstvereinbarung durch das höherrangige Recht des Tarifvertrages aufgrund einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel erfüllt deshalb nicht die ausdrückliche Vereinbarung der Anwendung von Tarifverträgen nach § 17 Abs. 3 BetrAVG. Auch erscheint es zweifelhaft, ob durch Dienstvereinbarungen von der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsgrundlage abgesehen werden kann und in den Tarifvertrag übergeleitet werden kann. 4. Offensichtlich geht auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2004 (3 AZR 123/03 DB 2005 Seite 1801) davon aus, dass das tarifvertragliche Ablösungsprinzip nach der Zeitkollisionsregel in Verbindung mit einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel seine Wirkung nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entfaltet. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lautet im Wortlaut unter Randnummer 51: "Da für Tarifverträge die Zeitkollisionsregel (Ablösungsprinzip) gilt und die arbeitsvertragliche Versorgungsvereinbarung eine Jeweiligkeitsklausel enthält, steht der Inhalt des Versorgungsanspruchs erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fest. Wenn wegen dieser Dynamik die Versorgungsanwartschaften nicht als Eigentum im Sinne des § 14 Abs. 1 GG, sondern als bloße Chancen und Erwartungen angesehen würden, wären die Versorgungsberechtigten trotzdem nicht schutzlos. Die Tarifvertragsparteien müssen die dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmenden grundlegenden Wertentscheidungen beachten. Dazu zählen vor allem die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit." Würde die Jeweiligkeitsklausel weiter gelten, stünde der Inhalt des Betriebsrentenversprechens nie mit Sicherheit fest. 5. Unabhängig ihrer Anwendbarkeit auf das konkrete Betriebsrentenversprechen erfüllt die tarifvertragliche Regelung mit der Einführung des sogenannten Riester-Korrekturfaktors zur Absenkung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze die oben zitierten Grundsätze nicht. Denn die Tarifvertragsparteien haben eine systemfremde Änderung des Versorgungssystems erheblicher Art eingeführt, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass, nämlich der Veränderung der Steigerung der gesetzlichen Rente steht (BAG vom 12.10.2004 - 3 AZR 557/03 DB 2005 Seite 783). Die erkennende Kammer hat sehr wohl Verständnis dafür, dass das Versorgungsversprechen des Beklagten, so wie es sich in der DV 98 darstellt, Änderungen unterworfen sein kann, die sich dadurch ergeben, dass während des Zeitraums der Betriebsrentenzahlungen unvorhergesehene oder erhebliche Änderungen bei den einzelnen Berechnungsfaktoren eintreten, die dazu führen, dass die bisherige Versorgungsordnung lückenhaft wird oder Risiken auftreten, die nicht vorhergesehen wurden und die eine Anpassung der Versorgungsordnung erforderlich machen. So entspricht es beispielsweise dem Sinn und Inhalt der Versorgungsregelung, dass neue bisher unbekannte Steueranteile (z. B. Soli-Zuschlag) oder neue Sozialversicherungsbeiträge (Pflegeversicherung) unmittelbar bei der Berechnung der konkreten Betriebsrente Berücksichtigung finden können. Ob es hierzu tatsächlich der Abänderung der Versorgungszusage durch Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag bedarf oder ob sich nicht vielmehr die Anpassung unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung, § 242 BGB oder den Regelungen über die Geschäftsgrundlage ergibt, kann dabei dahinstehen, denn der Versorgungszusage in Form der DV 98 ist beispielsweise zu entnehmen, dass die aufgezählten Sozialversicherungsbeiträge und Steuerarten nicht abschließend sondern nur beispielhaft sind, weil die Versorgungszusage grundsätzlich als Vergleichsvergütung die Nettovergütung eines im Arbeitsleben stehenden vergleichbaren Mitarbeiters des Beklagten umfasst. Der tatsächlich durchgeführte Eingriff, der unabhängig von der Höhe durch den Beklagten zu zahlenden Betriebsrente und unabhängig vom Verhältnis der Sozialversicherungsrente zu der Rente, die der Beklagte schuldet, die Versorgungsobergrenze nach unten korrigiert, steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Änderungen, die aufgrund des AVmEG hinsichtlich der Höhe der Sozialversicherungsrente eingetreten sind. Ein solcher Systemwechsel der gleichzeitig zwischen den verschiedenen A -Anstalten eine Umverteilung bewirken soll sowie innerhalb des Beklagten eine Umverteilung zwischen den Beziehern großer und kleiner Renten beinhaltet, ist systemwidrig und widerspricht dem Vertrauensschutz. Der Kläger konnte allenfalls damit rechnen, dass seine gesetzliche Rente hypothetisch so weiter berechnet wird, wie sie sich ohne die Änderungen, die durch das AVmEG eingeführt wurden, errechnet hätte. . Denn handelt es sich trotz des gleichen Namens ( Riester-Korrekturfaktor) um eine auf einer anderen Berechnungsebene eingreifende Änderung. Die Änderung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze berücksichtigt nämlich den individuellen Werdegang und die individuelle Höhe der Sozialversicherungsrente (nur hier gibt es den Anpassungsbedarf) nicht. Arbeitnehmer mit kleiner Sozialversicherungsrente und hohem Absicherungsniveau durch die Betriebsrente werden ungleich mehr betroffen als Arbeitnehmer mit hoher Sozialversicherungsrente. Insbesondere die Arbeitnehmer, die gegen Ende ihres Berufslebens " Karriere" gemacht haben und mit einer besonders hohen letzten Vergütung aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, zu Beginn des Berufslebens aber nur kleine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben, werden durch die Absenkung der Gesamtnettovergleichsvergütung stark betroffen, obwohl die hohe Betriebsrentenleistung der besonderen Form des Betriebsrentenversprechens als Differenzzahlung immanent ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit seinem Rentenanteil nunmehr eine Umfinanzierung zu Gunsten anderer Arbeitnehmer tragen soll. Tatsächlich ist der von der Beklagten eingeführte "Riester-Korrekturfaktor" eben nicht identisch mit dem bei der Sozialversicherungsrente eingeführten "Riester-Korrekturfaktor". 6. Ob es im Einzelfall dem Kläger, wie allen anderen Sozialversicherungsrentnern auch, zumutbar ist, denjenigen geringeren Steigerungsfaktor seiner Sozialversicherungsrente, der sich unmittelbar aus den Änderungen der gesetzlichen Rente ergibt, ohne Ausgleich durch die Betriebsrente hinzunehmen, war nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision wurde wegen der allgemeinen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

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