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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1054/05
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 17
TzBfG § 22
Ist in einem gerichtlichen Vergleich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Personalrats nach LPVG NW nicht vorlag, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl gehindert, die Unwirksamkeit der Befristung auf diesen Umstand zu stützen. Der Vergleich enthält konkludent auch die Vereinbarung, diese Befristung nicht mehr gerichtlich anzugreifen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2005 - 5 Ca 4959/05 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über den 31.05.2005 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, Volljurist und als Rechtsanwalt zugelassen, war zunächst aufgrund Vertrages vom 14.12.2000 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG bei der beklagten Stadt angestellt. Am 14.05.2001 wurde dieser Vertrag hinsichtlich der Höhe der Vergütung abgeändert, ohne die Vertragsdauer zu verändern. Der Kläger führte über die Wirksamkeit der Befristung dieser Verträge einen Rechtsstreit, der am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Dort schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das mit Vertrag vom 14.12.2000 begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.12.2001 beendet worden ist.

Die Parteien schließen einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.2004 bis zu 31.05.2005.

Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 14.12.2000 und im Änderungsvertrag vom 14.05.2001 mit Ausnahme der §§ 2 und 13 des ursprünglichen Arbeitsvertrages.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 19.05.2004 schriftlich bei Gericht eingehend vor."

Der Vergleich wurde nicht widerrufen.

Unter dem 17.05.2004 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung:

Zwischen Beklagte und Kläger wird in Ergänzung des am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache 7 AZR 276/03 geschlossenen Vergleich vereinbart, dass folgende Regelung in den nach Ziffer 2 des Vergleichs neu abzuschließenden befristeten Arbeitsvertrag aufgenommen wird:

§ 14 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Der Urlaub wird dem Arbeitnehmer während der Arbeitsfreistellung gewährt.

Unter dem Datum 18.05.2004 wurde der Personalrat zur befristeten Einstellung des Klägers angehört. Das Anhörungsschreiben enthielt die Überschrift "Einsatz von Beschäftigen im Rahmen von § 19 Abs. 2 BSHG (Hilfe zu Arbeit)". Es war angegeben, dass der Kläger bei der Dienststelle 50 zum Einsatz kommen sollte. Unter Begründung war eingefügt: "Vergleich des Bundesarbeitsgerichts". Hierunter war der Text angefügt "Es ist beabsichtigt, o. g. Hilfeempfänger/in bei der bezeichneten städtischen Dienststelle für die Dauer eines Jahres sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit, liegen vor." Das Schreiben ging dem Personalrat am 21.12.2004 zu. Der Personalrat stimmte am 25.05.2004 der Einstellung zu. Am 28.05.2004 unterzeichneten die Parteien sodann einen schriftlichen Vertrag. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf Blatt 12 bis 14 d. A. Bezug genommen.

Vor Unterzeichnung am 28.05.2004 wurde dem Kläger zugesichert, seine Rechtsposition werde sich durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht verschlechtern, die Stadt brauche einen übersichtlichen Vertragstext für die Akten.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Gehe man davon aus, dass bereits am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht ein bindender Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, so habe zu diesem Zeitpunkt ersichtlich die Zustimmung des Personalrats nicht vorgelegen. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung zum Personalvertretungsgesetz des Landes N für die Wirksamkeit der Befristung erforderlich und muss vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristungsabrede vorliegen § 271 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW.

Auch wenn man den Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den 17.05.2004 festsetzte, dem Zeitpunkt zu dem die Parteien die Freistellungsvereinbarung unterzeichneten, fehle es an der Zustimmung des Personalrats. Selbst bei Ablauf der Widerrufsfrist war diese unstreitig noch nicht gegeben.

Selbst wenn man erst das Datum des 28.05.2004 für das Zustandekommen des Vertrages zugrundelege, so sei die Zustimmung des Personalrats durch eine falsche Sachverhaltsdarstellung herbeigeführt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den letzten Arbeitsvertrag die Voraussetzungen des § 19 BSHG nicht gegeben waren. Zudem war der Personalrat nicht über die dauerhafte Freistellung informiert. Im übrigen behauptet der Kläger, dem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht nur deshalb zugestimmt zu haben, weil er erwartet habe, dass die Beklagte bei der Begründung des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses noch gröbere Fehler machen werde, als schon bei dem ersten befristeten Vertrag.

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass in dem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht nicht stillschweigend auch die Abrede enthalten sei, diesen Vertrag nicht mehr gerichtlich anzugreifen. Hierfür spreche, dass der Wegfall der Probezeit (§ 3 des ursprünglichen Vertrages) und der damit verbundenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen, wenn aufgrund des Vergleichs eine weitere Klagemöglichkeit gegen die dort vereinbarte Befristung nicht mehr gegeben sein sollte. Gerade der Wegfall der Probezeit sei durch einen Beisitzer des BAG in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat es als ausreichend angesehen, dass der Personalrat jedenfalls am 28.05.2004 vor Abschluss des neuen befristeten Arbeitsvertrages der Einstellung zugestimmt hat. Ein sachlicher Befristungsgrund sei wegen der Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt mit der Berufung,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2005 - 5 Ca 4959/05 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2005 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Feststellungsklage des Klägers ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht legt den vor dem Bundesarbeitsgericht am 05.05.2004 geschlossenen Vergleich dahingehend aus, dass zwischen den Parteien das Recht ausgeschlossen werden sollte, die Rechtswirksamkeit dieser Befristung aus welchem Grund auch immer, noch einmal gerichtlich anzugreifen. Denn die in dem gerichtlichem Vergleich vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses hat bereits inzident gerade wegen der Mitwirkung des Gerichts eine Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung erfahren. Zudem soll der Vergleich einen bestehenden Streit zwischen den Parteien ausräumen und nicht durch einen weiteren neuen Streit ersetzten.

Der Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.01.2005 (7 AZR 115/04) zur Entscheidung vorlag. Dabei ist zusätzlich bedenkenswert, ob § 22 TzBfG überhaupt die Vereinbarung des Ausschlusses des Klagerechts mitumfasst. Dem Wortlaut nach bezieht sich die Vorschrift zunächst auf die Inhalte des Arbeitsvertrages, nicht aber auf die Frage, wann auf das Recht, die Unwirksamkeit vor Gericht geltend zu machen, verzichtet werden kann. Da anders als bei der Kündigung die Unwirksamkeit unmittelbar bei Abschluss des befristeten Vertrages bereits gerichtlich überprüft werden kann, könnten die Arbeitsvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt (mit Ausnahme eines gerichtlichen Vergleichs) Regelungen über das Klagerecht aus einer fehlerhaften Befristung treffen und dieses beispielsweise durch Vereinbarung einer Abfindung ausschließen.

Jedenfalls wegen der besonderen prozessualen Situation des vorliegenden Falles hält die erkennende Kammer einen Klageverzicht aber für vereinbart und wirksam. Die Parteien haben unter Mitwirkung des Bundesarbeitsgerichts einen Rechtsstreit über die Befristung eines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses beenden wollen. Als Kompensation für den endgültigen Verlust des vorherigen Arbeitsverhältnisses sollte der Kläger eine erneut befristete Beschäftigungsmöglichkeit für ein Jahr erhalten. Dabei legt das Landesarbeitsgericht den Vergleich vom 05.05.2004 dahingehend aus, dass mit Abschluss des Vergleichs der befristete Vertrag bereits widerruflich zustande kam. Der Vergleichstext spricht zunächst dafür, dass eine weitere Urkunde nicht unterzeichnet werden sollte. Insbesondere enthielt der Text bereits alle erforderlichen Regelungen. Auf Vorschlag eines Beisitzers wurde der Text des ursprünglichen Vertrages gerade hinsichtlich der Probezeit modifiziert, so dass eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch die Beklagte nicht möglich war. Auch sollte § 13 des ursprünglichen Vertrages nicht gelten. Dieser besagt, dass jede Partei eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages erhalten habe. Das spricht dafür, dass bereits der Vergleichstext, so wie er protokolliert wurde, den gesamten Vertrag durch Bezugnahme umfassen sollte und eine weitere Urkunde nicht mehr erstellt werden sollte. Andernfalls hätte der Wortlaut genauer lauten müssen, dass die Parteien einen neuen befristeten Arbeitsvertrag schließen werden. Die Beklagte konnte diesen bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag durch Ausübung ihres Widerrufsrechts zu Fall bringen. Diese Regelung beinhaltet die Möglichkeit, von einem bereits fest vereinbarten und ohne weiteres gültigen Vertragswerk durch Ausübung des Widerrufs Abstand zu nehmen und hiervon frei zu werden. Hätten die Parteien bei dem Vergleich erst das spätere Zustandekommen des Vertrages gewollt, so hätte ein unwiderrufliches Angebot des Klägers protokolliert werden müssen, welches die Beklagte binnen einer bestimmten Frist erst annehmen konnte. Legt man also die Erklärungen des Vergleichs dahingehend aus, dass der Vertrag zwischen den Parteien bereits am 05.05.2004 zustande kam, so war die Befristung von Vornherein unwirksam, da auf das Arbeitsverhältnis das LPVG NW Anwendung findet und die Zustimmung des Personalrats für alle am Vergleich Beteiligten einschließlich des BAG ersichtlich am 05.05.2004 nicht vorlag. Würde man also in Konstellationen wie der vorliegenden eine erneute Überprüfung der Befristungsvereinbarung für möglich halten, wäre im Land für alle Behörden, bei denen das Landespersonalvertretungsgesetz NW Anwendung findet, der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Befristungsvereinbarung zum Gegenstand hat nicht möglich. Es erscheint fernliegend, dass das Bundesarbeitsgericht den vorliegenden Vergleich vorgeschlagen hat, um den Kläger in seiner Erwartung, die Beklagte werde schon bei dem neuen befristeten Vertrag einen Formfehler begehen, der ihm zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verhelfe, zu bestätigen.

Zumindest ist der Feststellungsklage aufgrund der von vornherein gegebenen Unmöglichkeit eine wirksame Befristung in einem gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren, wenn nicht vorsorglich bereits der Personalrat zu einer solchen befristeten Einstellung angehört worden war, aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB der Erfolg zu versagen. Der Kläger handelt arglistig, wenn er sich nunmehr auf die fehlende Personalratsanhörung vor Vergleichsabschluss beruft, da die Beklagte aufgrund der Prozesssituation vor dem BAG davon ausgehen durfte, dass der dort protokollierte Vergleich nach Verhandlung in der Sache und unter redaktioneller Mitwirkung der BAG-Richter eine wirksame Befristung beinhalten würde. Das Vertrauen der Beklagten, dass der protokollierte Vergleich nicht bereits eine von vornherein unwirksame Befristung und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Inhalt haben würde, ist schutzwürdig.

Es kann deshalb auch unterstellt werden, dass die Unterzeichnung des Vertrages vom 28.05.2004 rein deklaratorischer Natur war. Sie hat die Vertragsposition des Klägers, wie von diesem gefordert, auch nicht verschlechtert. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der Zwischenzeit ihren Personalrat angehört hat. Rechte, die der Personalrat aus der Anwendung des LPVGNW für sich herleiten kann betreffen in diesem besonderen Fall alleine den Personalrat und führen nicht zu Klagemöglichkeit für den Kläger.

Selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, der Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht stelle nur einen Vorvertrag dar, der erst durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 28.05.2004 ausgefüllt werden musste und hinsichtlich dieses Vertrages habe der Kläger die volle Überprüfungsmöglichkeit entsprechend § 17 TzBfG, so ist die Klage zumindest unbegründet. Der Vertrag beruht auf dem zulässigen Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8. Die Anhörung des Personalrats und die Zustimmung zur Befristung lag vor Unterzeichnung dieses Vertrages vor. Dabei war die Anhörung des Personalrats auch zutreffend. Denn aufgrund des gerichtlichen Vergleiches stand fest, dass die Beklagte einen Vertrag mit den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 14.12.2000 und 14.05.2001 abschließen musste. In diesem Ursprungsvertrag war geregelt, dass es sich um eine Beschäftigung nach § 19 BSHG handeln sollte. Auch wenn die Voraussetzungen für den neu abgeschlossenen Vertrag nicht vorlagen, so war die Beklagte doch verpflichtet diese Regelungen in den Vertragstext zu übernehmen, weil sich dies aus dem gerichtlichen Vergleich ergab. Abweichungen vom ursprünglichen Vertragstext durften nur in § 2 und 13 vorgenommen werden sowie aufgrund der Abrede vom 17.05.2004 der neu vereinbarte § 14 angefügt werden. Damit hat die Beklagte dem Personalrat die vertraglichen Abmachungen so mitgeteilt, wie sie zwischen den Parteien getroffen waren. Eine absichtliche Fehlinformation des Personalrats, welche geeignet wäre, dessen Entscheidungsfindung bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Abschluss des befristeten Vertrages zu beeinflussen, lag damit nicht vor. Die mögliche Fehlinformation über die Dauer der Arbeitszeit ist für die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Befristung oder Nichtbefristung des Vertrages also hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts beim Abschluss der Befristungsvereinbarung nicht erheblich, sondern löst ein eigenes Mitbestimmungsrecht aus. Ausweislich des Anhörungsformulars war dieser Mitbestimmungstatbestand ebenfalls angekreuzt.

Da also zumindest nicht vorsätzlich die Willensbildung des Personalrates hinsichtlich der Zustimmung zur befristeten Einstellung beeinflusst wurde, ergibt sich auch hier kein Unwirksamkeitsgrund für die Befristungsvereinbarung.

Zudem ergibt sich jedenfalls aus dem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht die Pflicht des Klägers, daran mitzuwirken, dass auf jeden Fall ein wirksamer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Hätte der Kläger die Unwirksamkeit bereist bei Unterzeichnung am 28.05.2004 erkannt oder zu diesem Zeitpunkt Bedenken gehabt, so hätte diese als redlicher Vertragspartner äußern müssen und dafür Sorge tragen müssen, dass ein wirksamer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

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