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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 678/02
Rechtsgebiete: ZPO, LugÜ


Vorschriften:

ZPO § 23
LugÜ Art. 60
LugÜ Art. 2
LugÜ Art. 5
Zur Frage, wie die Internationale Zuständigkeit festzustellen ist, wenn gerade die Arbeitnehmereigenschaft, die einen besonderen Gerichtsort ermöglicht, zwischen den Parteien streitig ist.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 2 Sa 678/02

Verkündet am: 04.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Susewind und Hilger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2002 - 5 Ca 383/02 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die deutsche Gerichtsbarkeit oder ein S Gericht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist sowie materiell darüber, ob der Kläger derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht sowie um Zahlungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht F zugelassen ist, schloss am 27.08.1998 mit der Beklagten einen Vertrag, den er selbst entworfen hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in B in der S und unterhält in Deutschland keine Niederlassung. Sie trägt vor, sie sei Mitglied einer Allianz von Flugunternehmen, die jedoch weder ihre Tochterunternehmen seien noch zu einem Konzern gehörten. Zu diesen allierten Unternehmen gehört sowohl die Express A GmbH in Deutschland als auch die Firma T Air Charter B.V. in den Niederlanden.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten Inhaber einer Berechtigung zum Führen von Flugzeugen des Flugzeugmusters McDonnell Douglas MD 80 und insoweit auch als Berufspilot tätig. Er hatte Interesse daran, als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Airbus A 300 eingesetzt zu werden. Die Schulungen für eine solche Musterberechtigung verursachen erhebliche Kosten. Zur Aufrechterhaltung der Musterberechtigung ist eine bestimmte Anzahl von Flugstunden nachzuweisen. Die Firma T A C B. setzte Airbusse vom Typ A 300 im Luftfrachtverkehr ein. Die Firma E A GmbH benötigte einen Geschäftsführer.

Vor diesem Hintergrund schloss der Kläger den Vertrag vom 27.08.1998 mit der Beklagten, dessen Präambel wie folgt lautet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie die Erfüllung der in dieser Vereinbarung übernommenen Hauptvertragspflichten jeweils nicht dem Vertragspartner direkt schulden. Sinn und Zweck der Vereinbarung soll es lediglich sein, die Erfüllung, respektive die Kompensation von mehreren Einzelverträgen, sicherzustellen.

Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es insbesondere, dass die F A T AG (Beklagte) die Erfüllung dieser Vereinbarung sicherstellt und sich gegenüber Herrn S (Kläger) selbst absichert. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Herr H S schließt mit den Gesellschaftern der E A GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab.

2. Herr S wird als Flugzeugführer auf dem Muster Airbus A 300 eingesetzt. Herr S wird auf diesem Muster, persönliche Eignung und Akzeptanz durch die holländische Luftfahrtbehörde vorausgesetzt, in der Funktion als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Kapitän) fliegerisch tätig sein. Die arbeitsvertraglichen Verhältnisse, mit Ausnahme der Vergütung, werden insoweit den Vertragsbedingungen der übrigen dort angestellten Luftfahrzeugführer entsprechen.

3. Herr S wird für die Verwendung auf dem Luftfahrzeug Muster Airbus A 300 im Rahmen des Arbeitsvertrages geschult werden. Kosten entstehen Herrn S hierfür nicht".

Als Gesamtvergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer und Pilot wurde der Betrag von 180.000,00 DM festgelegt. Weiterhin wurde eine Probezeit vereinbart und eine Kündigungsregelung getroffen. § 4 lautet unter der Überschrift Direktanspruch/Durchgriffshaftung wie folgt:

Die Parteien vereinbaren, dass im Falle der Nichterfüllung dieses Vertrages durch die involvierten Parteien einen Anspruch auf Ersatz des ihn entstandenen Schadens jeweils gegenüber dem anderen Vertragspartner haben soll. Dieser Anspruch soll ein direkter Erfüllungs-/Schadensersatzanspruch sein. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, den Anspruch vorher gegenüber dem jeweiligen direkten Vertragspartner geltend zu machen.

Nach dieser Regelung wird im Rahmen der aus diesem Vertrag resultierenden Vereinbarungen ein Urlaubsanspruch von 35 Tagen festgelegt.

§ 6 enthält Regelungen zur Vertragsanpassung, wonach insbesondere die zeitliche Einbindung des Klägers in die Geschäftsführertätigkeit zu Lasten der fliegerischen Tätigkeit verändert werden kann. Die fliegerische Tätigkeit soll aber in dem Umfange aufrechterhalten werden, der zum Erhalt der Musterberechtigung erforderlich ist.

§ 7 regelt, dass der Kläger bezüglich seiner Tätigkeit für die E A GmbH hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort frei ist, während er als Flugzeugführer in die planerischen Vorgaben der Einsatzplanung eingebunden ist. Zudem konnte der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein und ein Rechtsanwaltsbüro betreiben.

§ 8 des Vertrages enthält eine sog. salvatorische Klausel.

Schriftliche Verträge mit der Firma E A GmbH oder Firma T A C B kamen nicht zustande. Der Kläger wurde jedoch als Geschäftsführer der E A GmbH im Handelsregister eingetragen und nahm diese Tätigkeiten auch auf und wurde auch bei der T A C B. zunächst zum Kapitän für das Flugzeugmuster A 300 ausgebildet. Er wurde auch als Kapitän eingesetzt. Wegen der Zunahme der Aufgaben als Geschäftsführer erfolgte jedoch ab Juni 1999 keine Einbindung in die Flugpläne der T A C B. mehr. Die nur bis zum 04.11.1999 gültige Lizenz wurde nicht verlängert, unter anderem deshalb, weil der Kläger für den notwendigen Gesundheitscheck nur durch die holländische Firma angemeldet werden konnte und dies nicht erfolgte.

Mit dieser Entwicklung war der Kläger unzufrieden, da er seine Berufstätigkeit als Flugzeugführer nicht aufgeben wollte. Am 27.10.1999 und 16.12.1999 kam es zu Besprechungen zwischen dem Kläger und Herrn G G , Vorstand der Beklagten. Das Ergebnis der Besprechung vom 16.12.1999 fasste die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.1999 dahingehend zusammen, dass der Kläger die Funktion als Geschäftsführer der E A GmbH sofort niederlegt, dass er sich wegen seiner Karriereplanung als Kapitän A 300 mit dem Geschäftsführer der T A C B.V. in Verbindung setzen werde und dass bezugnehmend auf das Vertragsverhältnis als Geschäftsführer der E A das vereinbarte Salär bis Ende März 2000 entrichtet werde. Das Schreiben war überschrieben mit "Auflösung ihres Mandatsverhältnisses als Geschäftsführer der E A ". Auf Nachfragen bei der T A C B.V. bot diese dem Kläger an, ihn zunächst im Rahmen eines 100 prozentigen Arbeitsvertrages als Flugoffizier auf dem A 300 einzusetzen, allerdings nur zu einer Monatsvergütung von 3.700 US Dollar brutto. Wann eine neue Schulung auf die höherqualifizierte Aufgabe als Kapitän durchgeführt werden würde, könne allerdings nicht mitgeteilt werden. Dieses Vertragsangebot nahm der Kläger nicht an.

Der Kläger macht geltend, er sei Arbeitnehmer der Beklagten, wie sich durch Auslegung des Vertrages vom 27.08.1998 ergebe sowie daraus, dass er von der Beklagten Weisungen erhalten habe. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, insbesondere stelle das Schreiben vom 29.12.1999 keine Kündigung dar. Weiterhin seien nicht sämtliche Zahlungsansprüche aus der Vergütungsvereinbarung erfüllt worden. Darüber hinaus verlangt er Schadensersatz wegen des Verlustes der Musterberechtigung für die Flugzeugkapitäntätigkeit auf dem A 300 sowie für die verringerte Vergütung, die er in der Zeit nur erzielen könne, während er noch nicht wieder als Kapitän, insbesondere nicht als Kapitän mit ausreichenden Flugstunden eingesetzt werden könne.

Von der Darstellung der Rechtsansichten zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht für gegeben hält. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg - 5 Ca 383/02 - vom 14.05.2002:

1. festzustellen, dass er auf Grund der vertraglichen Vereinbarung vom 27.08.1998 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232.362,93 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 08.06.2000 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass er nicht als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Kapitän) beschäftigt wurde

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, an ihn weitere 142.740,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt hierzu weiterhin die Ansicht, dass deutsche Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig sind, da der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet, da die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist und damit die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zur Entscheidung des vorliegenden Falles berufen ist.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht aus § 23 ZPO, denn hierbei handelt es sich um eine Auffangvorschrift, die nur anwendbar ist, wenn vorrangige internationale Vereinbarungen über die Gerichtsbarkeit nicht eingreifen (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2001, Rdnr. 912).

Für Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Personen mit Wohnsitz in Deutschland und mit Wohnsitz in der Schweiz geführt werden, ist das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar, so dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nur auf Grund dieses völkerrechtlichen Vertrages festgestellt werden kann.

Nach Art. 60 LugÜ hat die Beklagte als juristische Person ihren Wohnsitz am Sitz ihrer Hauptverwaltung. Dieser liegt in B , d. h. in der Schweiz.

Nach Art. 2 LugÜ kann die Beklagte jedenfalls in der Schweiz verklagt werden. Demgegenüber greifen die Sonderregelungen aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ weder in der ersten noch in der zweiten Alternative ein.

Nach Art. 5 LugÜ könnte die Beklagte in Deutschland verklagt werden, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, in Deutschland liegt. Damit stellt sich vorliegend die Frage, auf Grund welchen Rechtes oder welcher Überlegungen festgestellt werden kann, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war. Anders als beispielsweise in Art. 52 LugÜ ist in dem Übereinkommen nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn gerade die zuständigkeitsbegründende Arbeitnehmereigenschaft streitig ist.

Denkbar wäre zunächst eine analoge Anwendung von Art. 52 LugÜ, d. h. jeweils das Gericht, das zuerst angerufen ist, wendet seine Rechtsvorschriften an, um den materiellen Arbeitnehmerbegriff auszufüllen. Danach wäre deutsches materielles Arbeitsrecht anwendbar. Hiergegen spricht allerdings das Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, das in seiner Präambel ausdrückt, dass die erkennenden Gerichte zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens kommen wollen und dass deshalb wie in Art. 2 des Protokolls festgehalten, eine Zentralstelle eingerichtet wird, in der auch Entscheidungen des EuGH zum im Wesentlichen gleichlautenden Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit (EugVÜ) gesammelt werden sollen. Deshalb wird auch vertreten, dass die Auslegungen des EuGVÜ und des LugÜ vertragsautonom, d. h. aus dem Vertrag heraus und ohne Rücksicht auf die materiell anzuwendende Rechtslage vorzunehmen ist. Soweit es sich um eine Zuständigkeitsbestimmung nach dem EuGVÜ handelt, ist eine vertragsautonome Auslegung insoweit auch durchführbar, da diese durch den EuGH überprüft werden kann. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit übergeordneter Art, die die Anwendung des LugÜ zwischen Deutschland und der Schweiz koordinieren und durch Rechtsprechung vereinheitlichen könnte, ist hier aber nicht gegeben. Ein Problembewusstsein in der Literatur, wie die Arbeitnehmereigenschaft festzustellen ist, wenn diese gerade streitig ist und damit die internationale Zuständigkeit gerade hiervon abhängt, ist nicht ersichtlich. Allerdings vertritt das Arbeitsgericht Münster im Urteil vom 26.01.1999 - 3 Ca 1563/98 - (Juris KARE 600004113) unter Bezug auf Griebeling (RdA 1998 208, 213) und EuGH (NJW 1992 1493) die Ansicht, es gebe ein europaweites einheitliches Begriffsverständnis des Arbeitnehmerbegriffs in entscheidenden Punkten, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin liege, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ob diese Definition auch in der Schweiz Anwendung findet, erscheint allerdings nach den vorgelegten Kommentarstellen des Schweizer Obligationenrechts fraglich.

Als weitere Bestimmungsmöglichkeit für den Inhalt des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des Art. 5 LugÜ könnte aber auch das Recht herangezogen werden, das zur materiellen Entscheidung im Rechtsstreit heranzuziehen ist. D. h., ist auf Grund der Regeln des internationalen Privatrechts deutsches materielles Recht anwendbar, so ist auch der Arbeitnehmerbegriff nach deutschem Recht zu bestimmen. Findet auf das Rechtsverhältnis Schweizer Recht Anwendung, so ist der materielle Arbeitnehmerbegriff des Schweizer Rechts zu Grunde zu legen. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass die besondere Schutzfunktion des Gerichtsstands aus Art. 5 LugÜ auch genau demjenigen aber auch nur demjenigen zugute kommt, der bei der materiellen Entscheidung des Rechtsstreits als Arbeitnehmer zu behandeln ist. Folgt man dieser Lösung, so wäre zunächst festzustellen, ob für die materielle Entscheidung des Rechtsstreits deutsches oder Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.

Nach § 28 EGBGB (IPR) ist deutsches Recht auf den vom Kläger (als einem deutschen Rechtsanwalt) aufgesetzten Vertrag vom 27.08.1998 anwendbar. Der erste und als charakteristisch im Sinne des § 28 EGBGB anzusehende Leistungsinhalt des Vertrages ist, dass der Kläger sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, mit den Gesellschaftern der E A GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab zu schließen und für diese als Geschäftsführer tätig zu werden. Auf Grund der Präambel des Vertrages kann die Beklagte vom Kläger in Verbindung mit § 4 dieses Verhalten unmittelbar verlangen. Es stellt ersichtlich den Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen dar, da sich aus § 6 ergibt, dass die fliegerische Tätigkeit im Zweifel hierhinter zurückzustehen hat. Da die Geschäftsführertätigkeit in Deutschland zu erfüllen war, weist der Vertrag die engsten Verbindungen zu Deutschland auf.

Letztlich kann eine Entscheidung, nach welchen Grundsätzen die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 5 LugÜ festgestellt werden kann dahinstehen, da der Kläger weder nach deutschem Recht noch nach der EuGH-Definition eines Arbeitnehmers Arbeitnehmer der Beklagten war.

Nach der Definition des BAG ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG vom 12.12.2001; 5 AZR 253/00; NZA 2002 S.787). Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen ohne dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei bestimmen kann (BAG vom 25,09.2002 ;5 AZB 19/01). . Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt der Auslegung des Vertrags vom 27.08.1998, die bereits die erste Instanz vorgenommen hat. Aus der Präambel des Vertrages ergibt sich, dass die Beklagte lediglich die Kompensation mehrerer Einzelverträge sicherstellen soll. Der Kläger hatte ein Interesse daran, als Geschäftsführer Geld zu verdienen. Gleichzeitig hatte er den Wunsch, die Musterberechtigung für den Airbus A 300 zu erhalten, für die teure Schulungen erforderlich waren. Er selbst gibt die Schulungskosten mit 50.- bis 60.000,00 DM an. Auch ist dem Gericht bekannt, dass Fluggesellschaften, die ihren Arbeitnehmern eine Ausbildung zur Musterberechtigung ermöglichen, diese wegen der hohen Ausbildungskosten möglichst vertraglich an das Unternehmen zu binden wünschen. Die Möglichkeit, Airbus zu fliegen, konnte aber nicht bei der E A eröffnet werden, so dass es eines Dritten bedurfte, um die Erfüllung beider Elemente miteinander zu verknüpfen. Da der Kläger für die T A C B wegen seiner weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer nach durchgeführter Ausbildung auf dem A 300 nicht so rentierlich eingesetzt werden konnte, insbesondere nicht so häufig, wie ein durchschnittlicher Flugzeugkapitän, hatte diese für sich gesehen überhaupt kein Interesse daran, die Ausbildung des Klägers durchzuführen und diesem das sporadische Fliegen zu ermöglichen. Zudem hat der Kläger selbst dargestellt, dass die Vergütung von 180.000,00 DM für die Geschäftsführertätigkeit im Verhältnis gering ist, für ihn aber deshalb gleichwohl attraktiv war, weil ihm das Fliegen eines besonders großen Flugzeugs ermöglicht wurde. Um die Verknüpfung dieser beiden Vertragsbestandteile zu gewährleisten, musste die Beklagte eingeschaltet werden, da sonst kein Ansprechpartner vorhanden war, der dem Kläger die Kombination der Tätigkeiten garantiert hätte. Diese Garantiefunktion ist die Aufgabe der Beklagten im Vertrag vom 27.08.1998. Um den Umfang der Garantie festzulegen, haben die Parteien sodann die einzelnen Aufgaben, die der Kläger einerseits im Verhältnis zur T A C B. und zu den Gesellschaftern der E A GmbH erfüllen sollte, sowie welche weiteren vertraglichen Rahmenbedingungen maßgeblich seien sollten, festgelegt. Damit wurde der Haftungsumfang der Beklagten festgelegt, was es auch verständlich macht, dass danach der Abschluss von schriftlichen Einzelverträgen mit der E A GmbH und der T A C B. unterblieb. Dies besagt jedoch nicht, dass überhaupt keine Verträge mit diesen Gesellschaften zustande kamen. Abgesehen von der Möglichkeit mündlicher Vereinbarungen ist zumindest auch daran zu denken, ob nicht die Beklagte insoweit bei Abschluss des Vertrags vom 27.08.1998 auch für die betroffenen Gesellschaften gehandelt hat, da sie auf Grund der Allianzvereinbarung jedenfalls wirtschaftlich oder faktisch in den betreffenden Gesellschaften Einfluss nehmen konnte. Damit ergibt sich, dass nach diesem Vertrag die Beklagte vom Kläger keine Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers verlangen konnte, sondern dass sie berechtigt war, die Erfüllung der einzelnen näher beschriebenen Verträge (GmbH-Geschäftsführer/Flugzeugführer) vom Kläger gegenüber der jeweils betroffenen Gesellschaft (E A GmbH/T A C B. ) zu verlangen. Sie konnte jedoch nicht vom Kläger Arbeitsleistung für sich selbst, also als Arbeitnehmer der F A Transport AG verlangen. Dem entspricht es, dass der Kläger seinerseits von der Beklagten verlangt hat, sicherzustellen, dass er weiterhin Airbus fliegen kann, denn gerade die Verschaffung dieser Möglichkeit schuldete die Beklagte auf Grund des Vertrages.

Dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine vertraglich übernommene Garantiehaftung ähnlich einer Bürgenhaftung handelt, ergibt sich auch aus § 4 letzter Satz des Vertrages. Denn hier stellen die Vertragspartner noch einmal klar, dass zwar grundsätzlich zunächst die Vertragspartner des Geschäftsführer- und Luftfahrtzeugführervertrages haften würden, diese aber nicht zuerst auf Erfüllung in Anspruch genommen werden müssen. Selbst wenn man entgegen § 5 ArbGG den Kläger als Arbeitnehmer der E A GmbH ansehen würde, konnte die Beklagte eben keine Arbeitsleistung für sich selbst verlangen, sondern lediglich die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Geschäftsführervertrages mit der E A GmbH. Der Kläger war gerade nicht verpflichtet, im Betrieb der Beklagten tätig zu werden, sondern ausschließlich für den Betrieb der E A GmbH und soweit es den fliegerischen Einsatz angeht, für den Betrieb der T A C B . Das Recht, die Erfüllung eines Arbeitsvertrages verlangen zu können, der zwischen einem Arbeitnehmer und einem anderen Arbeitgeber geschlossen wurde, macht den Berechtigten nicht zum Arbeitgeber. Zudem stellt aber auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer keine Arbeitnehmertätigkeit dar, da die typische Einordnung in einen Betrieb nicht gegeben ist und die Weisungsabhängigkeit nur gegenüber den Anteilseignern besteht. Diese Art der Weisungsabhängigkeit ist nicht vergleichbar mit der Anweisungsbefugnis und dem Direktionsrecht, das ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer ausüben kann. Auch konnte der Kläger seine Arbeitszeit frei gestalten und daneben noch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufrecht erhalten.

Aus dem Vertrag vom 27.08.1998 ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Flugzeugführer weisungsfrei sein sollte, da nach § 7 Abs. 2 nur die planerischen Vorgaben der Einsatzleitung zu beachten waren. Diese musste wiederum auf die Belange der E A sowie des Klägers selbst angemessen Rücksicht nehmen. Eine Weisungsbefugnis und Fremdbestimmung ist hierin nicht in dem für die Arbeitnehmereigenschaft erforderlichem Maß zu sehen.

Erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des Art. 5 Ziffer 1 2. Alternative LugÜ, so bleibt zu prüfen, ob wenigstens auf Grund eines in Deutschland liegenden Erfüllungsortes die deutsche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist. Auch hier ist wieder fraglich, ob zur Bestimmung des Erfüllungsortes deutsches materielles Recht anwendbar ist oder die Auslegung des LugÜ insoweit autonom vorzunehmen ist. Für Letzteres hat der EuGH im Urteil vom 09.01.1997 - C 383/95 - AP Nr. 2 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen votiert, während das BAG in seiner Entscheidung vom 12.06.1986 - 2 AZR 398/85 - (AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen) den EuGH noch dahingehend versteht, dass die Ortsbestimmung des Erfüllungsortes nach den materiell anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.

Da wie oben dargestellt sich die Verpflichtung der Beklagten nicht aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, sondern einem Garantievertrag und einer Bürgschaftshaftung ähnlich ist, stimmt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht Siegburg darin zu, dass der Erfüllungsort nach § 270 BGB an dem Zahlungsort der Geldleistung, die der Kläger vorliegend mit den Anträgen zu 2) und 3) verfolgt, zu sehen ist. Die Erfüllung dieser Geldschulden hat in der Schweiz, nämlich in B am Sitz der Beklagten zu erfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Koordinierung der Möglichkeit, als Flugzeugführer eines Airbus tätig zu werden, d. h. dem Kläger die Ausbildung hierfür zu ermöglichen, durch die Beklagte in Deutschland zu erbringen war. Vielmehr erfolgten die maßgeblichen Handlungen, die dazu führten, dass der Kläger bei der T A C B. fliegen konnte und dort ausgebildet wurde von der Schweiz aus, soweit hierfür überhaupt mehr als ein Anruf oder Mail erforderlich war. Damit ist auch eine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Ziffer 1. alternative LugÜ nicht gegeben.

Das Gericht vertritt darüber hinaus auch die Ansicht, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht aus der sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet werden kann. Zwar verlangt der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Würde man die sic-non-Rechtsprechung, die zur Abgrenzung der Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit von der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit dient, im vorliegenden Fall anwenden, so würde dies bedeuten, dass innerhalb der Zuständigkeitsfrage die Arbeitnehmereigenschaft unterstellt werden müsste, um so dann über den materiellen Anspruch, der das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, zu entscheiden. Gegebenenfalls wären sodann die Zahlungsanträge abzutrennen oder falls man, was das LugÜ nicht vorsieht, eine Zusammenhangszuständigkeit ebenfalls für gegeben hält, über diese mit zu entscheiden.

Das Gericht hält diesen Gedankenansatz, der zu einer Arbeitsersparnis innerhalb der deutschen Gerichte führen soll, wenn Zulässigkeitsvoraussetzung und materielle Begründetheit nur gemeinsam gegeben seien können, für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht für zulässig. Denn im Rahmen der internationalen Zuständigkeit ist zu berücksichtigen, dass bei einer materiellen Durchentscheidung in der Sache hoheitliche Rechte der anderen Vertragsstaaten berührt werden. Auch das Recht der Beklagten, Schweizer Verfahrenrecht im vorliegenden Fall anzuwenden, wenn Schweizer Gerichte für die Entscheidung zuständig sind, würde durch eine materielle Durchentscheidung beeinträchtigt. Letztendlich ist damit das geschützte Interesse von Rechtspersönlichkeiten mit ausschließlichem Wohnsitz in der Schweiz, auch dort verklagt zu werden, wenn die internationale Zuständigkeit auf Grund des LugÜ gegeben ist, als geschütztes Integritätsinteresse der Schweiz vorrangig vor der Möglichkeit, die Klage bereits materiell zumindest in ihrem ersten Antrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, da der Rechtsstreit von allgemeiner Bedeutung ist, insbesondere um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach dem Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens zu fördern.

Ende der Entscheidung

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