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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 684/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 133
BGB § 157
Zur Auslegung einer Schadensersatzverzichtsklausel und deren rechtliche Zulässigkeit nach Ende einer Betriebsblockade.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 684/04

Verkündet am 22. November 2004

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter von Taboritzki und Lehmacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2004 - 6 Ca 4356/02 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von weiteren 2.649,92 € abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor dem Berufungsgericht um einen Teil aus einem Bündel von Schadensersatzforderungen, die die Klägerin auf Grund einer Betriebsblockade am 25.06.2002 gegenüber der Beklagten geltend macht.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und ist Mitglied des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. Nach Kündigung der für das Baugewerbe geltenden Tarifverträge endete die Friedenspflicht am 01.06.2002. Am 24.06.2002 erschienen auf der Baustelle Autobahnraststätte A L Süd, auf der die Klägerin Bauarbeiten durchführte, streikende Gewerkschaftsmitglieder aus fremden Betrieben und sprachen die Mitarbeiter der Klägerin an, um sie von einer Teilnahme an dem zu diesem Zeitpunkt laufenden Streik im Baugewerbe zu überzeugen. Der Streikleiter, der Zeuge G kündigte die Rückkehr der Streikenden für den nächsten Tag an.

Für den 25.06.2002 war der Einbau sog. Schwarzdecke geplant. Zu diesem Zweck befanden sich nicht nur die reguläre Baustellenbesetzung vor Ort, sondern auch die sog. Schwarzdeckenkolonne, die den Einbau des Schwarzdeckenmaterials zu besorgen hatte. Etwa zur gleichen Zeit erschienen mit dem Zeugen G 50 Mitglieder der Beklagten und behinderten den Betriebsablauf in der Weise, dass sie sich jeweils in Gruppen vor die Baumaschinen stellten. Wie die im Einzelnen nicht mehr angegriffene Beweisaufnahme der ersten Instanz ergeben hat, war kein einziger der Mitarbeiter der Klägerin bereit, sich an dem Streik zu beteiligen. Diese wollten vielmehr die Arbeit aufnehmen, wurden hieran jedoch durch das Verhalten der Gewerkschaftsmitglieder gehindert.

Die Klägerin behauptet, sie habe für diesen Tag 69,02 t Schwarzdecke, sog. Densiasphalt für die Baustelle geordert. Dieser sei auf vier Lkw's zur Baustelle transportiert worden. Die Lkw's hätten wegen des Streiks die Baustelle jedoch nicht anfahren können und das Material nicht abladen können. Das Material sei auch nicht anderweitig eingebaut worden, sondern habe abgekippt und entsorgt werden müssen. Dies sei dadurch bedingt, dass das heiße Material nach dem Abkühlen nicht mehr erhitzt werden könne ohne seine Qualitätseigenschaften zu verlieren. Die Kosten für eine Tonne Schwarzdecke gibt die Klägerin mit 38,35 € an.

Im Anschluss an den Streik wurde zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und der Beklagten eine Vereinbarung über ein Maßregelungsverbot getroffen. Der gesamte Wortlaut der Regelung lautet wie folgt:

"Jede Maßregelung von Beschäftigten und Auszubildenden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifrunde und der Schlichtung im Baugewerbe des Jahres 2002 unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.

Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002 sind gegenseitig ausgeschlossen."

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Teilurteil vom 19.03.2004 der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.646,92 € für die Schwarzdecke zugesprochen. Es hat die Vereinbarung des Maßregelungsverbots dahingehend ausgelegt, dass nur der Schadensersatzausschluss zwischen den die Vereinbarung unterzeichnenden Verbänden geregelt sein soll. Damit ergebe sich der Schadensersatzanspruch der klagenden Arbeitgeberin gegenüber der streikführenden Gewerkschaft aus § 831 BGB. Diese hat im Übrigen zu einer Entlastung gegenüber ihrem Verrichtungsgehilfen, dem Zeugen G nichts vorgetragen.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung insbesondere mit der Begründung, es sei streitig, dass tatsächlich Densiasphalt im Umfang von 69,02 t zu der Baustelle gebracht worden seien, denn die fragliche Lkw's seien dort nicht angekommen und gesehen worden. Auch werde der Preis pro Tonne bestritten. Bestritten werde auch, dass das Material nicht noch auf einer anderen Baustelle eingebaut worden sei und dass dieses nicht später verwertet worden ist und unbrauchbar geworden sei. Weiterhin verteidigt sich die Beklagte damit, dass der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an einem möglicherweise entstandenen Schaden anzulasten sei. Diese habe zum Zeitpunkt der Bestellung der Schwarzdecke damit rechnen müssen, dass sich eigene Arbeitnehmer dem Streik anschließen. In diesem Falle wäre auch bei rechtmäßiger Handlungsweise der Beklagten derselbe Schaden entstanden. Wenn die Schwarzdecke nur einen kurzen Verarbeitungszeitraum habe, so habe die Klägerin jedenfalls davon ausgehen müssen, dass es zu vorhersehbaren Verzögerungen im Arbeitsablauf komme, so dass der Schaden auch bei lediglich rechtmäßiger Aufklärung der Mitarbeiter und Überreichung von Werbematerial eingetreten wäre.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfange, der Gegenstand des angegriffenen Teilurteils ist, nicht begründet. Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich dem Grunde nach aus § 831 BGB gegenüber der Beklagten ergeben können, sind durch die Vereinbarung über ein Maßregelungsverbot, welches wie im Entwurf vom 25.06.2002 vorgesehen zustande gekommen ist, ausgeschlossen.

Dabei ist zuerst zunächst festzustellen, dass die fragliche Klausel des Maßregelungsverbots die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche mitumfasst. Dies erfolgt durch Auslegung der Klausel. Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine tarifvertraglich wirkende Klausel handelt, die nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln zu behandeln ist (BAG vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 -) oder ob es sich um eine lediglich schuldrechtlich wirkende Klausel handelt, die nach den Regeln für Verträge §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Dabei ist hinsichtlich des Empfängerhorizontes insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Klausel sowohl an Arbeitnehmer richtet, die durch die Klausel davon abgehalten werden können, Schadensersatzansprüche wegen Sachbeschädigung oder Körperverletzung geltend zu machen als auch an Arbeitgeber, die auf Grund rechtswidriger Maßnahmen finanzielle Einbußen hinnehmen mussten.

Denn auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ergibt sich, dass von dem Schadensersatzausschluss auch Ansprüche von verbandsgebundenen Arbeitgebern gegenüber der Beklagten erfasst sein sollen. Der Wortlaut der Regelung besagt zunächst, dass die Unterzeichner damit rechnen, dass es aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002 zu dem Entstehen von Schadensersatzansprüchen kommen kann. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass es sich um Vorkommnisse handelt, die gerade nicht einen rechtmäßigen Streik betreffen, sondern im weitesten Sinne Exzesse des rechtmäßigen Streiks. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Verwendung des Wortes "gegenseitig" in der Klausel besage, dass nur Ansprüche, die unmittelbar zwischen den drei Unterzeichnern bestünden, gemeint seien, ergeben sich Bedenken, da zum einen nicht ersichtlich ist, inwieweit Arbeitgeberverbände und Gewerkschaft in der unmittelbaren Beziehung zueinander rechtswidrig gehandelt haben könnten, noch kann man bei den Verbänden davon sprechen, dass sie an einer Tarifbewegung teilgenommen haben. Die besonders weitgefasste Klausel gibt deshalb nur dann einen Sinn, wenn damit jedes Verhalten umfasst ist, das aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002, also im Zusammenhang mit allen damit zusammenhängenden rechtswidrigen Maßnahmen zu Schadensersatzansprüchen geführt haben könnte.

Dabei ist hinsichtlich der Auslegung insbesondere die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.1988 - 1 AZR 417/86 - zu berücksichtigen, in der das Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, dass die im entschiedenen Fall vorliegende Klausel den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe. Diese lautete im konkreten Fall: "Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung an dem Tarifkonflikt entfallen". Das Bundesarbeitsgericht hatte ausgeführt, dass sich die Gewerkschaft nicht am Tarifkonflikt beteilige und sich deshalb die Klausel nur auf Arbeitnehmer beziehe. Ein weitergehender Ausschluss von Schadensersatzansprüchen müsse deutlich hervortreten, zum Beispiel dadurch, dass auf Schadensersatzansprüche aller Art verzichtet werde. Hiervon ausgehend haben die Verbände eine erheblich weiter gehende Klausel vereinbart, nämlich dergestalt, dass der Schadensersatzausschluss bereits eintreten soll, wenn der Anspruch auch nur aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung entstanden ist und dass der Ausschluss gegenseitig sein soll. Würde man den Regelungsbereich der Klausel nur dahin begrenzen, dass die Verbände gegeneinander sich begünstigen, andererseits annehmen, dass die Gewerkschaft nicht an der Tarifbewegung beteiligt ist im Sinne der BAG-Entscheidung vom 08.11.1988, so hätte diese Klausel überhaupt keinen Regelungsinhalt. Man hätte sie genau so gut weglassen können.

Bei der Auslegung berücksichtigt die erkennende Kammer dabei auch, dass den Unterzeichnern die höchstrichterliche Rechtsprechung im Arbeitskampfrecht bekannt ist und dass eine Weiterentwicklung von Klauseln gerade darauf beruht, dass eine Auseinandersetzung mit vorhergehenden Entscheidungen stattfindet. Auch in diesem Sinne ergibt die Hereinnahme des Wortes "gegenseitig" in die Klausel nur, dass so weit wie möglich alle denkbaren Anspruchsteller und Anspruchgegner erfasst werden sollten soweit sie jeweils der einen oder anderen Seite der tarifvertragsschließenden Parteien zuzuordnen sind. Diese weite Auslegung der Schadensersatzklausel ergibt sich auch im Vergleich zu der vorangestellten Maßregelungsklausel. Denn in dieser waren ausdrücklich die Beschäftigten und Auszubildenden genannt, die Gegenstand einer Maßregelung sein könnten. Da sich ein Maßregelungsverbot allerdings bereits aus dem Gesetz ergibt, § 612a BGB, verbliebe bei der Auslegung, die das Arbeitsgericht vorgenommen hat, letztlich kein Anwendungsbereich der Vereinbarung mehr. Denn Ansprüche der Verbände untereinander hätten nicht einer unmittelbaren Befriedung und Regelung im Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitskampfes bedurft. Demgegenüber ist der Schadensersatzausschluss im Zusammenhang mit dem Maßregelungsverbot dahingehend zu verstehen, dass mit dem Ende des Arbeitskampfes auch alle Arbeitskampffolgen abschließend geregelt werden sollen. Ein Interesse an der Aufarbeitung rechtswidriger Maßnahmen bestand nicht mehr.

Hätte die fragliche Klausel nur die Bedeutung, dass arbeitgeberseitige Schadensersatzansprüche gegenüber einzelnen natürlichen Personen ausgeschlossen sind, so hätte dies wiederum zur Folge, dass insbesondere die Gewerkschaft wegen der Freizeichnung des einzelnen Arbeitnehmers ein erhebliches Interesse daran haben müsste, sich von der Verantwortung für Streikexzesse freizusprechen und die Verantwortung nach unten abzuschieben, also auf die Ebene, die nach Abschluss des Maßregelungsverbots nicht (mehr) haftet. Gerade das die Beklagte dies im vorliegenden Fall nicht getan hat und dem Zeugen G nicht die alleinige Verantwortung in die Schuhe geschoben hat, spricht dafür, dass die Schadensersatzklausel nicht lediglich einen Teilbereich der Vorkommnisse erfassen sollte. Für die Beklagtenseite wäre es ansonsten ein Leichtes, sich von der Haftung freizuzeichnen, indem sie die sorgfältige Auswahl, Schulung und Überwachung des Zeugen G sowie eine missverständliche Schilderung der Situation bei dem Telefonat am 25.06.2002 darstellte. Würde man die Klausel also dahingehend auslegen, dass Schadensersatz nur zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgeschlossen ist, so würde hierdurch nur eine ebenfalls unerwünschte Folge eintreten, nämlich das Abschieben der Verantwortung von der Gewerkschaft auf die einzelnen Handelnden. Auch dies wäre einer umfassenden Regelung im Sinne eines Verbots des "Nachkartens" nicht dienlich. Insgesamt kommt die erkennende Kammer deshalb zu dem Ergebnis, dass die die Schadensersatzansprüche ausschließende Klausel nur dann eine sinnvolle Regelung darstellt, wenn sie, wie der Wortlaut, der besonders weitgehend gewählt ist, ergibt, alle denkbaren Schadensersatzkonstellationen, insbesondere auch solche, von Arbeitgebern gegenüber der Gewerkschaft ausschließt.

Weiterhin zu klären ist danach die Frage, ob die vorliegende Klausel wirksam vereinbart werden konnte, insbesondere ob sie die Klägerin bindet.

Denkbar sind dabei drei Geltungsmöglichkeiten der Klausel. Sie kann zum einen als normative tarifvertragliche Regelung Anwendung finden, sie kann als schuldrechtliche tarifvertragliche Regelung Wirksamkeit haben oder sie kann als rein vertragsrechtliche Regelung die Rechte der Klägerin beeinflussen. Die Einordnung der Schadensersatzausschlussklausel ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. BAG vom 08.11.1988, Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Rz. 1374; Loretz, der Verzicht auf Schadensersatzansprüche in tarifvertraglichen Maßregelungsklauseln, ZFA 1982, Seite 77; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 46 Rdnr. 81; Däubler/Reim, Kommentar zum Tarifvertragsgesetz, § 1 Rdnr. 1215). Einigkeit besteht allenfalls insoweit, dass die Regelung durch Tarifvertrag mit normativer Wirkung ausscheidet. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Regelung sich als schuldrechtlicher Teil eines Tarifvertrages darstellt, oder ob lediglich ein zivilrechtlich wirkender Erlassvertrag in Vertretung der verbandsorganisierten Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Die erkennende Kammer folgt insoweit jedenfalls der Ansicht von Däubler/Colneric, wonach der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband jedenfalls diesen auch berechtigt, entsprechende Schadensersatzverzichtsklauseln abzuschließen. Denn solche Klauseln sind insbesondere nach exzessiven Arbeitskämpfen üblich und nicht überraschend. Insbesondere auch die Tendenz, die Klauseln entsprechend der vorhergehenden BAG-Rechtsprechung anzupassen und zu erweitern, um einen einschränkungslosen Schadensersatzverzicht und damit eine schnelle Beruhigung des aufgewühlten Klimas nach Ende des Arbeitskampfes herbeizuführen, bewegt sich nicht außerhalb der Vertretungsmacht des Arbeitgeberverbandes. Ein verbandsangehöriger Arbeitgeber muss deshalb damit rechnen, dass in seinem Namen und mit Wirkung für ihn auf Schadensersatzansprüche sowohl gegenüber einzelnen Arbeitnehmern als auch der gegnerischen Arbeitnehmerorganisation verzichtet wird.

Selbst wenn man also eine schuldrechtliche Tarifwirkung ablehnt, reichte die Vertretungsmacht des Arbeitgeberverbandes, dem die Klägerin angehört, aus, den Verzicht wirksam zu Lasten der Klägerin abzuschließen. Allenfalls für die Zukunft kann die Frage, ob eine rein schuldrechtliche Geltung von Schadensersatzklauseln oder eine obligatorisch tarifvertragliche Geltung gegeben ist Bedeutung erlangen, wenn ein Arbeitgeber die schuldrechtliche Vertretungsmacht dadurch beschränkt, dass er seinem Arbeitgeberverband ausdrücklich den Abschluss solcher Klauseln untersagt. Handelt der Arbeitgeberverband dem zuwider, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Als drittes bleibt zu prüfen, ob die konkrete Klausel im Einzelfall eingreift oder ob sie insbesondere wegen ihrer weit reichenden Wirkungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Insoweit wird in der Literatur erörtert, dass selbst umfassende Verzichtsklauseln inhaltlichen Beschränkungen unterworfen sind, soweit nämlich Verhaltensweisen den Schaden herbeiführen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitskampf stehen. Insbesondere sollen Schäden aus schweren Straftaten nicht ausgeschlossen werden können. Vorliegend handelt es sich zwar um eine als rechtswidrig zu beurteilende Betriebsblockade, die sich ggf. auch strafrechtlich als Nötigung beurteilen lässt. Da andererseits aber das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs stets voraussetzt, dass rechtswidriges schuldhaftes unerlaubtes Verhalten gegeben ist und vorliegend nicht von einem besonders arglistigen Verhalten ausgegangen werden kann oder von einem Verhalten, welches besonders schwere Straftaten, insbesondere Gesundheitsverletzungen zum Gegenstand hat, ist es nicht erforderlich, die genaue Grenze der inhaltlichen Beschränkung des Schadensersatzausschlusses festzulegen, da jedenfalls der vorliegende Sachverhalt sich im Rahmen der "typischen" rechtswidrigen Streikaktionen bewegt.

Es ist Sache der Vertragsschließenden, eine konkrete Typisierung des Schadensersatzausschlusses vorzunehmen, falls Betriebsblockaden nicht von der Klausel erfasst werden sollen. Auch ist es Sache der Vertragsschließenden zu beurteilen, ob die Üblichkeit der Schadensersatzausschlussklausel dazu führt, dass die Risikobereitschaft der Streikenden erhöht ist und diese unbesorgter ihr legales Streikrecht überschreiten. Dies zu steuern ist Angelegenheit der Vertragsschließenden. Diese können im Einzelfall konkret festlegen, falls sie einzelne Schadensersatzbeziehungen, einzelne konkretisierte Sachverhalte, typisierte Sachverhalte oder einzelne datumsmäßig abgegrenzte Teile des Streikgeschehens von der Schadensersatzverzichtsklausel ausnehmen wollen.

Nach alle dem kommt es damit auf die Aufklärung der streitig gebliebenen Anspruchsvoraussetzungen nicht an, da ein Schadensersatzanspruch insbesondere der Art und der Höhe, wie er dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorliegt, ausgeschlossen ist. Die Befriedungsfunktion des Schadensersatzausschlusses soll vielmehr auch im vorliegenden Fall nach dem Willen des die Klägerin vertretenden Arbeitgeberverbandes möglichst schnell dazu führen, das eine weitere Aufarbeitung der Streiksituation nicht erfolgt und Streikende sowie Nichtstreikende schnell und unbelastet zu ihrem regelmäßigen Arbeitsrythmus zurück finden.

Wegen der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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