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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 906/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 2
Ein Kläger kann das Vorliegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und damit dessen ununterbrochenen Bestand auch durch Indizien darlegen. Dies setzt voraus, dass der Schluss auf die Haupttatsache zwingend ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 906/04

Verkündet am 17. Januar 2005

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter May und Kaulertz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2004 - 20 Ca 13179/03 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 01.01.2001 eine monatlich um 37,73 € höhere Rente als tatsächlich gezahlt auszuzahlen sowie um die Verzinsung der vom Kläger geltend gemachten Rückstände.

Der Kläger, geboren am 07.10.1935, war vom 25.08.1952 bis zum 31.08,1955 in einem Ausbildungsverhältnis zum Maschinenschlosser bei der Firma F D AG beschäftigt. Hieran schloss sich ein dreijähriges Studium an, welches von der Firma D mit einer Studienbeihilfe gefördert wurde. Zum 01.09.1958 wurde der Kläger sodann als Anfangsingenieur mit der Tarifgruppe T III bei der Firma D eingestellt. Seine Arbeitsleistungen erbrachte er bis zum 31.10.1964. Ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt zum Ruhen gebracht wurde oder beendet wurde, ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig. Schriftverkehr hierüber ist nur ansatzweise vorgelegt worden bzw. soll nicht existent sein. Konkrete Gespräche über Ende oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt.

Mit dem 01.11.1964 nahm der Kläger ein Maschinenbaustudium an der TH M auf. Er erhielt hierzu erneut eine Förderung durch die Firma D . Hierzu existiert ein undatiertes Schreiben, in welchem auf ein Schreiben des Klägers vom 10.09.1964 Bezug genommen wird, welches dem Gericht nicht zugänglich ist sowie die Förderzusage vom 20.11.1964, in der es wie folgt heißt:

Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Sie sich verpflichten, nach Beendigung des Studiums mindestens drei Jahre bei unserem Unternehmen in einer Ihrer Vorbildung entsprechenden Position tätig zu sein. Nach Ablauf dieser dreijährigen Tätigkeit entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe. Sollten Sie dagegen nach Beendigung Ihres Studiums eine Tätigkeit bei uns überhaupt nicht aufnehmen oder bereits vor Ablauf der vereinbarten drei Jahre freiwillig ausscheiden oder sollte Ihr Dienstverhältnis aus einem in Ihrer Person gelegenen, wichtigen Grund unsererseits gekündigt werden, dann wird der Darlehensbetrag in Höhe von 6.750,00 DM mit diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig.

In der Zeit vom 01.11.1964 bis zum 01.11.1967 schloss der Kläger vier befristete Verträge mit der Firma D . Die Dauer der jeweiligen Tätigkeit belief sich auf ca. einen Monat. In allen Verträgen wurde ein Tarifgehalt nach Gruppe T IV vereinbart. Die letzten drei Verträge bezeichnen den Kläger jeweils als "neuen Mitarbeiter" und enthalten folgende Klausel:

"Wir stimmen darin überein, dass keine Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen Ihnen und uns getroffen wurden."

Wann der Kläger die Prüfungen des Hochschulstudiums absolvierte, ist nicht bekannt. Das Prüfungszeugnis über den akademischen Grad des Diplomingenieurs datiert vom 06.11.1968. Am 27.10.1967 schloss der Kläger mit der Firma D einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wobei als Eintrittsdatum in die Firma der 01.11.1967 vereinbart wurde. Als Gehalt wurde das Tarifgehalt nach Gruppe T V vereinbart sowie eine Erhöhung der Vergütung nach Ablauf von 14 Monaten und Übernahme in den außertariflichen Bereich. Dieser Vertrag regelte darüber hinaus unter Nr. 5 (sonstiges), dass die Anstellung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die werksärztliche Untersuchung die Berufstauglichkeit des Kläger bestätige sowie dass keine Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma D getroffen wurden.

Mit Schreiben vom 16.07.1968 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die frühere Betriebszugehörigkeit von insgesamt neun Jahren und zehn Monaten ohne eine Wartezeit angerechnet werde und deshalb der 21.12.1957 der neue Stichtag des Klägers für die Betriebszugehörigkeit sei.

Mit Datum vom 14.04.1980 vereinbarte der Kläger mit der Firma D eine neue Versorgungszusage unter Erlöschen aller möglichen Ansprüche des Klägers gegenüber dem Unterstützungsverein der F D AG in München.

Am 30.06.1994 wurde das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin des Klägers (Fa. Deckel) eröffnet. Der Beklagte als gesetzlicher Rechtsnachfolger hat bei der Berechnung der Betriebsrentenansprüche des Klägers eine Betriebszugehörigkeit vom 01.11.1967 bis zum 30.06.1994 berücksichtigt und diese Zeit im Verhältnis der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verbleibenden Zeit anteilig gekürzt. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Betriebszugehörigkeitszeit müsse seit dem 21.12.1957 gerechnet werden, so dass der Kürzungsfaktor für ihn günstiger ausfalle. Er hat zunächst die Ansicht vertreten, die Zusage der Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit binde auch den Beklagten. Nunmehr vertritt er die Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe in der Zeit des Studiums an der TH M also vom 01.11.1964 bis zum 31.10.1967 geruht. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gegeben. Weiterhin vertritt er die Ansicht, die Bindung zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber während des Studiums sei eine dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbare Fallgestaltung im Sinne der Rechtsprechung des BAG.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2004 - 20 Ca 13179/03 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2001 zusätzlich zu der bereits gezahlten monatlichen Rente in Höhe von 720,36 € monatlich 37,73 € nebst Zinsen hieraus in einer Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.1998 ab Fälligkeit der jeweiligen Monatsrente zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Anrechnungserklärung des insolventen Arbeitgebers für die gesetzliche Insolvenzsicherung nicht zu berücksichtigen. Ansprüche außerhalb des gesetzlichen Insolvenzschutzes können zwischen Arbeitsvertragsparteien begründet werden. Diese sind jedoch als Insolvenzforderungen geltend zu machen und binden den Beklagten nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche auch das Berufungsgericht zu Grunde legt, wäre eine Betriebszugehörigkeit vor dem 01.11.1967 deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem 31.10.1964 und dem 01.11.1967 fortbestanden und geruht hätte oder wenn eine dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbare Fallgestaltung gegeben wäre (vgl. BAG vom 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - und vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02 -).

Der Kläger ist für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Die Haupttatsache, nämlich die Verabredung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber hat der Kläger weder substantiiert geschildert noch unter Beweis gestellt. Es hätte nahegelegen, dass der Kläger diejenige natürliche Person benennt, mit der er seinerzeit die behauptete Ruhensvereinbarung getroffen haben will. Es erscheint jedenfalls fernliegend, dass der Kläger, der sein Studium durch seine Arbeitgeberin gefördert wissen wollte, ohne Ankündigung und ohne zu Grunde liegende Absprachen von der Arbeitsleistung ferngeblieben ist. Insbesondere, da zum damaligen Zeitpunkt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Notwendigkeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für die gesetzliche Insolvenzsicherung des Betriebsrentenanspruchs nicht bekannt sein konnte, erscheint es fernliegend, dass die Arbeitsvertragsparteien seinerzeit anstelle einer durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich das Ruhen der Hauptleistungspflichten unter Fortbestand der Nebenpflichten vereinbart haben sollen.

Da jedenfalls der Kläger für diese Tatsache beweis- und darlegungsbelastet ist, geht die fehlende Darlegung der Haupttatsache und der insoweit fehlende Beweisantritt zu seinen Lasten.

Der Beweis einer Haupttatsache kann jedoch auch durch Darlegung und Beweis von Hilfstatsachen, das heißt Indizien erfolgen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die vorgelegten Indizien zwingend auch den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache zulassen.

Die vom Kläger dargelegten Indizien lassen ebenfalls den Schluss auf eine Ruhensvereinbarung nicht zu. Die erkennende Kammer folgt dabei den zutreffenden Überlegungen der ersten Instanz.

Gegen einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.10.1964 hinaus spricht zunächst, dass der Kläger seine Arbeitsleistung für die Firma D bereits eingestellt hatte und sein Studium begonnen hatte, bevor eine Entscheidung über die Studienförderung getroffen war. Wenn aber der Kläger bereits mit dem 01.11.1964 seine Arbeitsleistung eingestellt hatte, die Vereinbarung zur Studienförderung aber erst nach dem 20.11.1964 durch Zustimmung des Klägers zum Vertragsangebot dieses Datums zustande kam, so spricht dieses dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zunächst vollständig beenden wollten. Denn es ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger an seine Arbeitgeberin hätte binden sollen, wenn diese ihn bei seinem Studium nicht finanziell unterstützt. Zudem ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 20.11.1964 nicht, dass die Arbeitsvertragsparteien von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausgingen. Die Arbeitgeberin war lediglich daran interessiert, eine Absicherung für die gewährte Studienbeihilfe zu erhalten.

Auch die während der Dauer des Studiums geschlossenen befristeten Arbeitsverträge lassen den zwingenden Rückschluss auf die Tatsache, dass zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin noch ein ruhendes Hauptarbeitsverhältnis besteht, nicht zu. Zum einen hätte es näher gelegen, anstelle befristeter Aushilfsarbeitsverträge das bisherige Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum zu aktualisieren und aufleben zu lassen. Dies wäre, wenn sich die Parteien eines Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses bewusst gewesen wären oder dies sogar ausdrücklich vereinbart hätten, die naheliegendere Lösung gewesen. Gegen eine Ruhensvereinbarung spricht auch, dass die Arbeitgeberin seinerzeit für alle Abmachungen die Schriftform gewahrt hat. Eine so ungewöhnliche Regelung wie die des Ruhens der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis und Fortbestehen der Nebenpflichten wäre deshalb zumindest schriftlich bestätigt worden, wenn sie getroffen worden wäre. Auch die Tatsache, dass in den Aushilfsarbeitsverträgen davon die Rede ist, der Kläger werde als neuer Mitarbeiter eingestellt und weitere darüber hinausgehende Abmachungen existierten zwischen den Parteien nicht, belegt jedenfalls nicht die Behauptung, es bestehe ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Vielmehr sind diese Indizien ein Hinweis auf eine vorherige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses. Ob der Kläger bereits vor der Aufnahme des Studiums dieselbe Vergütungsgruppe erreicht hatte, wie er sie in den Aushilfsarbeitsverträgen mit der Arbeitgeberin vereinbart hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Wäre dies so, so hätte ebenfalls nahegelegen, das ruhende Arbeitsverhältnis befristet aufleben zu lassen anstelle der tatsächlich vorgenommenen Abschlüsse von befristeten Aushilfsarbeitsverträgen. Auch der Abschluss des Arbeitsvertrages zum 01.11.1967 ist nicht geeignet, zwingend darauf schließen zu lassen, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien zuvor ein ruhendes Arbeitsverhältnis bestand. Auch in diesem Vertrag ist erneut davon die Rede, dass der Kläger als neuer Arbeitnehmer eingestellt wird und dass das Zustandekommen des Arbeitsvertrages sogar noch von der Bedingung seiner Diensttauglichkeit abhängen soll. Es hätte zumindest nahegelegen, dass im Rahmen dieses Arbeitsvertrages eine Bezugnahme auf das vom Kläger behauptete ruhende Arbeitsverhältnis erfolgt. Jedoch finden sich hierin keinerlei Anhaltspunkte.

Auch das Schreiben vom 16.07.1968 ist nicht geeignet, den Schluss auf die Haupttatsache, nämlich das ununterbrochene Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch dieses Schreiben spricht genau für das Gegenteil, nämlich dafür, dass einzelne unterbrochene Arbeitsverhältnisse in ihrer Dauer zusammengerechnet werden und vor das neue Arbeitsverhältnis vorgeschaltet werden. Hierzu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffende Ausführungen gemacht. Der Kläger erklärt in seiner Berufungsbegründung, das Schreiben vom 16.07.1968 habe die Funktion gehabt, Rechtssicherheit zu geben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ohne dieses Schreiben Rechtsunsicherheit gegeben gewesen wäre. Das Vorhandensein eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kann aber eine solche Rechtsunsicherheit gerade nicht begründen. Vielmehr hätte bei Vorhandensein von Willenserklärungen zum Ruhen des Arbeitsvertrages dieses von der Arbeitgeberin bestätigt werden können, statt einer rechnerischen Addition der Beschäftigungsmonate.

Auch das Schreiben, dass der Kläger am 17.08.1996 persönlich an den Beklagten gerichtet hat und welches zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, zu dem dem Kläger mutmaßlich die Bedeutung des Ruhenstatbestandes nicht bekannt war, spricht davon, dass seine Betriebszugehörigkeit durch das Studium unterbrochen war. Er wertet in diesem Schreiben seinen Wiedereintritt zum 01.11.1967 als eher formal. Wäre zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin tatsächlich ausdrücklich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, so hätte es nahegelegen, bereits in diesem Schreiben diesen Sachverhalt vorzutragen.

Nach alle dem ergibt sich, dass die von dem Kläger vorgebrachten Hilfstatsachen, insbesondere die vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, den zweifelsfreien Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache, nämlich die Verabredung eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses zuzulassen. Denn selbst wenn der Kläger ohne jede Erklärung die Arbeitsleistung eingestellt hätte, so kann die Hinnahme durch die Arbeitgeberin, ohne hieraus Rechte herzuleiten, jedenfalls als einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden, da zum damaligen Zeitpunkt für den Auflösungsvertrag die Schriftform noch nicht konstitutiv war.

Die erkennende Kammer sieht auch keine Notwendigkeit, von der oben zitierten Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung abzuweichen, obwohl es im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, ob überhaupt eine unverfallbare Anwartschaft entstanden ist, sondern um die Frage, in welchem Maß die Versorgungszusage wegen der Insolvenz zu kürzen ist. Denn die Beschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes von Betriebsrenten ist auch dann für die Parteien des Arbeitsvertrages nicht disponibel, wenn die Betriebszugehörigkeit nicht für das Ob der gesetzlichen Insolvenzsicherung, sondern für das Wieviel eine Rolle spielt.

Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht deshalb zu, weil eine dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbare Fallgestaltung gegeben wäre, die es rechtfertigen würde, die Dienstzeit ab dem 01.09.1958 oder dem 21.12.1957 zu dem am 01.11.1967 begonnenen Arbeitsverhältnis hinzuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 möglicherweise sogar zu entnehmen ist, dass das Bundesarbeitsgericht von der in der Entscheidung vom 22.02.2000 angedeuteten Gleichstellungsmöglichkeit wieder abgerückt ist. Denn zum einen kann allenfalls die Förderzusage vom 20.11.1964 als Wiedereinstellungszusage sowie Wiedereinstellungsverpflichtung angenommen werden. Diese Vereinbarung ist aber erst nach Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses zustande gekommen. Zudem steht bei der vertraglichen Regelung zur Studienförderung ersichtlich auf Seiten der Arbeitgeberin im Vordergrund, dass sich das gewährte Darlehen amortisieren soll bzw. dass die Rückzahlung des Darlehens abgesichert werden soll. Damit war letztlich der Kläger frei, ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen soweit nur der Darlehensbetrag zurückgeführt wurde. Zudem ist nach Ansicht der Kammer eine dreijährige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn darin vier einzelne Monate mit Arbeitsleistung lagen zu lang, um eine einem fortbestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnisses vergleichbare Behandlung der Versorgungsansprüche zu rechtfertigen. Da in diesem Punkt jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht hier möglicherweise anwenden will, einer weiteren Klärung bedürfen, wurde insoweit die Revision für den Kläger zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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