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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 934/08
Rechtsgebiete: BAT-KF, EFZG


Vorschriften:

BAT-KF § 6
BAT-KF § 8
EFZG § 2
§ 2 EFZG ist nicht anwendbar, wenn in einem Betrieb Feiertagsarbeit zulässig ist. Fällt die Arbeit auf Grund des Feiertages nicht aus, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die volle monatliche Stundenzahl zu leisten ist. Sieht ein Tarifvertrag Freizeitgewährung für die am Feiertag geleistete Arbeit vor, ist diese gewährt, wenn im Stundenkonto bereits eine Verringerung der Sollstunden für den entsprechenden Monat vorgenommen wurde.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 - 1 Ca 99/06 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Arbeitsstunden, die die Klägerin an einem Wochenfeiertag geleistet hat, in ausreichender Weise Freizeitgutschriften erteilt hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT-KF anwendbar. Die Klägerin arbeitet im Schichtdienst als Krankenschwester. Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Seit 01.12.2006 führt die Beklagte die Stundenkonten der Arbeitnehmer als sogenannte Nettoarbeitszeitkonten. Bis zum 30.06.2007 lauteten die einschlägigen tariflichen Vorschriften wie folgt:

§ 15 Abs. 6 BAT-KF

In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/ Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. ... Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen ...

§ 35 Abs. 1

Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde ...

c) für Arbeit an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag - ohne Freizeitausgleich 135 von Hundert, bei Freizeitausgleich 35 von Hundert ...

Ab 01.07.2007 lauten die einschlägigen Vorschriften wie folgt:

§ 6 Abs. 4

Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschichtarbeit ... verpflichtet. Mitarbeitende, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Arbeitstag auf einen Sonntag fallen. ...

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

1. Der/die Mitarbeitende enthält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitmitarbeitenden - je Stunde ...

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich 135 von Hundert

- mit Freizeitausgleich 35 von Hundert ...

Die Beklagte zahlt für die an Wochenfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden 35 % Stundenvergütung je geleistete Stunde aus.

Die Klägerin stellt den von ihr begehrten Anspruch anhand des Stundennachweises für den Monat Dezember 2006 exemplarisch wie folgt dar: Als Sollstunden ergeben sich nach dem Stundennachweis 114 Monatsstunden. Aus dem Vormonat sind -16,5 Stunden vorgetragen worden. Unstreitig leistete die Klägerin an den Wochenfeiertagen 1. und 2. Weihnachtsfeiertag insgesamt 14,5 Arbeitsstunden. Die gesamten in dem Monat geleisteten Ist-Stunden betrugen 116,5 Stunden. Gleichwohl habe die Beklagte den Stundensaldo nur auf -14 Stunden korrigiert. Nach Ansicht der Klägerin hätten ihr 14,5 Stunden, nämlich sämtliche an Wochenfeiertagen geleisteten Stunden gegen den aus dem Vormonat übertragenen Negativsaldo von -16,5 Arbeitsstunden verrechnet werden müssen. Das Stundenkonto hätte am Ende des Monats Dezember damit auf -2 Stunden gestellt werden müssen. Diese Berechnung schreibt die Klägerin auf die weiteren Stundennachweise fort.

Die Beklagte erläutert den Stundennachweis für Dezember 2006 wie folgt: Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und 21 Arbeitstagen ohne Wochenfeiertage habe die Klägerin im Dezember tatsächlich 126 Stunden leisten müssen, um ihre Regelvergütung zu verdienen. Da im Betrieb der Beklagten Feiertagsarbeit anfalle komme § 2 EFZG, der die Entgeltfortzahlung nur für Arbeit vorsieht, die wegen eines Wochenfeiertages ausfällt, überhaupt nicht zur Anwendung. 12 Stunden, der an den beiden Wochenfeiertagen 1. und 2. Weihnachtstag geleisteten Arbeitszeit sei dadurch in Freizeit ausgeglichen worden, dass der Klägerin für den Monat Dezember insgesamt nur 114 Sollstunden statt eigentlich zu leistender 126 Sollstunden in den Stundensaldo eingetragen wurden. Die darüber hinausgehenden 2,5 Stunden sind unstreitig in der Saldierung des Stundenkontos enthalten.

Die Klägerin hat nach ihrer Ansicht in der Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2008 insgesamt 69,5 Arbeitsstunden an Wochenfeiertagen zu wenig innerhalb des Zeitgutschriftenkontos gutgeschrieben erhalten.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem "Plus-Minus-Konto" insgesamt 69,5 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes insbesondere der vorgelegten Arbeitszeitkonten und der von den Parteien vorgelegten Rechenbeispiele wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat das Arbeitszeitkonto der Klägerin korrekt geführt. Der Klägerin stehen keine weiteren Gutschriften auf diesem Zeitkonto zu.

Beispielhaft am Stundennachweis für den Monat Dezember 2006 kann erläutert werden, dass die Berechnung der Beklagten korrekt ist. Im Monat Dezember 2006 hätte die Klägerin, um ihren gesamten Monatsverdienst zu erlangen, tatsächlich 126 Stunden arbeiten müssen. Diese Sollstundenzahl ergibt sich aus der Verteilung der 30-Stunden-Woche auf eine 5-Tage-Woche. Die Beklagte hat sodann für die beiden anfallenden Wochenfeiertage 1. und 2. Weihnachtstag die reguläre Arbeitszeit der Klägerin um 12 Stunden verringert und das Monatssoll auf 114 Stunden festgesetzt. Für die Arbeitnehmer, die tatsächlich am 1. und 2. Weihnachtstag nicht gearbeitet haben, weil sie nicht zur Arbeit an Feiertagen herangezogen werden können, erfolgt dabei die Verringerung der Monatsarbeitszeit aufgrund § 2 EFZG, der nur dann anwendbar ist, wenn die Arbeit wegen des Wochenfeiertages ausfällt. § 2 EFZG soll bewirken, dass Arbeitnehmer trotz der nicht geleisteten Arbeit in einem Monat mit Wochenfeiertagen die gleiche Vergütung erzielen wie in einem anderen Monat, in dem keine Wochenfeiertage anfallen. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit wegen des Wochenfeiertages ausfällt sollen auch nicht verpflichtet sein, diese Arbeitszeit an anderen Arbeitstagen nachzuholen. Die Mitarbeiter, die grundsätzlich an einem Wochenfeiertag zur Arbeit herangezogen werden können, aber wegen der Gestaltung des Dienstplanes (zufällig) am Feiertag dienstfrei haben, erhalten die Verringerung der Monatsstundenzahl auf Grund tariflicher Regelung. Für diese regelt § 6 Abs. 2 BAT-KF, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit für die auf den gesetzlichen Feiertag üblicherweise entfallenden Regelarbeitsstunden vermindert. Denn wie sich aus der Protokollerklärung ergibt müssten diese Mitarbeiter, deren Arbeitszeit eben nicht wegen des Feiertages, sondern nur wegen der üblichen Schichtplangestaltung zufällig ausfällt, ansonsten ohne die tarifliche Regelung nacharbeiten.

Im Monat Dezember 2007 ist die Arbeitszeit der Klägerin an den Wochenfeiertagen nicht ausgefallen, so dass § 2 EFZG überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Damit verbleibt es im Monat Dezember dabei, dass die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über den ganzen Monat zu erbringen hätte und damit grundsätzlich 126 Stunden hätte leisten müssen. Für die an dem 1. und 2. Weihnachtsfeiertag geleisteten 14,5 Stunden hat die Kläger damit 12 Stunden Freizeitausgleich bereits unmittelbar durch die Absenkung des Monatssolls auf 114 Stunden erhalten, 2,5 Stunden sind ihrem Freizeitkonto unstreitig gutgeschrieben worden.

Die Klägerin verkennt den Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelungen, wenn sie meint, für den Monat Dezember 2006 müssten ihr weitere 12 Stunden Freizeitguthaben gewährt werden, so dass sie eigentlich in diesem Monat nur habe 102 Stunden arbeiten müssen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich weder aus § 15 Abs. 6 BAT-KF in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung noch aus § 6 Abs. 4 BAT-KF in der derzeit gültigen Fassung. Diese tariflichen Regelungen beinhalten keine Kürzung der regelmäßig monatlich geschuldeten Arbeitszeit, wenn an einem Wochenfeiertag tatsächlich Arbeit geleistet wird. Vielmehr enthalten die tarifvertraglichen Vorschriften nur Regelungen, wann Freizeitgewährung erfolgen soll, wenn die am Wochenfeiertag geleistete Arbeitszeit in Freizeit ausgeglichen wird.

Zur Verdeutlichung: Denkt man sich die beiden Wochenfeiertage im Monat Dezember 2007 hinweg, so hätte die rechnerische Arbeitszeit an den verbleibenden Arbeitstagen bereits 114 Stunden betragen. Tatsächlich hat die Klägerin an den Arbeitstagen außerhalb der beiden hier streitigen Wochenfeiertage eben nicht 114 Stunden erbracht, sondern nur 102 Stunden. Die Klägerin hat also insgesamt 12 Stunden an den Arbeitstagen im Dezember, die nicht Wochenfeiertage waren, weniger gearbeitet als sie nach dem grundsätzlich geschuldeten Stundensoll jedenfalls an den normalen Arbeitstagen hätte arbeiten müssen. Diese an den restlichen Arbeitstagen nicht vollständig erbrachte Arbeitsleistung ist durch die an den beiden Wochenfeiertagen geleistete Arbeit aufgefüllt worden.

Da somit der Klägerin für die Arbeit am 1. und 2. Weihnachtstag im Monat Dezember einerseits 12 Stunden Freizeitausgleich gewährt wurde andererseits 2,5 Stunden Freizeitguthaben zur Verrechnung an anderen Arbeitstagen in das Arbeitszeitkonto aufgenommen wurde, handelt es sich bei allen an den Feiertagen geleisteten Stunden um solche Stunden, für die der Klägerin Freizeitausgleich, teils unmittelbar im laufenden Monat durch Absenkung des Stundensolls teils durch Übertragung in das Arbeitszeitkonto gewährt wurde.

Die Klägerin wird nach dem Tarifvertrag auch nicht gegenüber denjenigen Mitarbeitern benachteiligt, die aufgrund des Dienstplanes an einem Wochenfeiertag ohnehin dienstfrei haben. Hätte die Klägerin am 1. und 2. Weihnachtstag 2006 schichtplanmäßig dienstfrei gehabt, so würde ihre Arbeitszeit trotzdem verteilt auf die verbleibenden Arbeitstage im Monat 126 Stunden betragen haben. Durch § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages wird dann geregelt, dass auch in diesem Fall die regelmäßige Arbeitszeit um 12 Stunden also auf 114 Stunden verringert wird. Letztendlich ergibt sich dadurch, dass alle Mitarbeiter in Betrieben, in denen Feiertagsarbeit abgeleistet werden muss, in einem Monat mit Wochenfeiertag über das gleiche Freizeitvolumen verfügen sollen. Diejenigen Arbeitnehmer, die dann tatsächlich am Wochenfeiertag Arbeit leisten, erhalten den 35 prozentigen Zuschlag ausgezahlt.

Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1 d § 8 BAT-KF. Zwar fehlt es bei dem vorliegenden Stundennachweis an der ausdrücklichen Kennzeichnung der Tage, für die der Freizeitausgleich gewährt wurde. Die Bezahlungsverpflichtung folgt jedoch nicht daraus, dass ein tatsächlich gewährter Freizeitausgleich nicht ausdrücklich als solcher gekennzeichnet wurde. Insoweit lautet die Protokollnotiz nicht etwa, falls kein Freizeitausgleich ausgewiesen wird, wird als Entgelt ... gezahlt, sondern falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, wird als Entgelt ... gezahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die vorliegende Entscheidung vollumfänglich der Entscheidung des BAG vom 21.03.2002 - 6 AZR 194/01 - zur bis zum 30.06.2007 geltenden tariflichen Regelung folgt.

Ende der Entscheidung

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