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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 195/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 101
Verlangt der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit gesondert gestelltem Gegenantrag die Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung, kommt dem ein gesonderter Streitwert zu, der mit der Hälfte des Regelwerts bemessen werden kann. Ob die Stellung des Antrags erforderlich war, weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle ihres Unterliegens nicht an das Gesetz halten würde, kann nicht im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren beurteilt werden.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2006 - 22 BV 11/06 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren kündigte die Arbeitgeberin zunächst einen Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung eines Arbeitnehmers und hiermit verbunden auch zur Eingruppierung desselben Arbeitnehmers an. Mit der Erwiderung macht der Betriebsrat geltend, die Zustimmung zur Ein- und Umgruppierung sei überhaupt nicht verweigert worden, demgegenüber habe allerdings die Arbeitgeberin die Antragsfrist zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht gewahrt und insbesondere keinen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend geboten gewesen sei. Hieraus begründet der Betriebsrat den gestellten Widerantrag, der Antragstellerin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters aufzuheben. Zur mündlichen Verhandlung erschienen die Beteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten nicht. Das Verfahren wurde durch nachträgliche Erteilung der Zustimmung zur Versetzung erledigt.

Das Arbeitsgericht hat für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung den Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt und hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zur Eingruppierung und des Widerantrags auf Aufhebung der Versetzung insgesamt weitere 2.000,00 € als Streitwert berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss vom 02.05.2006 wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit der am 05.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie vertreten hierzu die Ansicht, dass für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Eingruppierung ein Streitwert von 2.000,00 € angemessen sei, der Widerantrag einen Streitwert von 4.000,00 € beinhalte, sodass der Gesamtstreitwert statt auf 6.000,00 € auf 10.000,00 € festzusetzen sei. Sie haben ergänzend hierzu vorgetragen, dass die Gebührendifferenz über 200,00 € liegt.

II. Die zulässige und nach dem Beschwerdewert statthafte, fristgerechte Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Widerantrag ist ein eigener Streitwert in Höhe von 2.000,00 € zuzumessen.

Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei je nach Lage des Falles die Schwierigkeit, der Umfang der Rechtsache und die Bedeutung für die Parteien Berücksichtigung finden. Übereinstimmung besteht im vorliegenden Verfahren, dass für den Antrag zu 1) ein Streitwert von 4.000,00 € als Regelwert aus § 23 Abs. 3 RVG Anwendung findet. Der weitere Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung ist dem gegenüber als Annex zu behandeln und wertmäßig dem Hauptantrag unterzuordnen. Die Bewertung mit 2.000,00 € erscheint deshalb insoweit ebenfalls angemessen.

Auch dem Widerantrag ist ein eigener Streitwert zuzuordnen. Denn er beschränkt sich nicht nur auf die Vorfrage, ob im vorliegenden Verfahren die Zustimmung wegen nicht rechtzeitiger Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens überhaupt noch ersetzt werden kann, sondern zielt darauf ab, im Fall des Unterliegens der Arbeitgeberin mit dem Zustimmungsersetzungsantrag für den Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel zu erreichen. Auch wenn der Widerantrag in engem Zusammenhang mit dem Antrag zu 1) der Arbeitgeberin zu sehen ist, kann er streitwertmäßig deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben. Angemessen erscheint es, wegen der Möglichkeit, den Widerantrag im Falle seiner positiven Bescheidung durch Zwangsgeldfestsetzung vollstrecken lassen zu können, diesem Antrag einen Streitwert in der Hälfte des Regelwertes zuzuordnen. Eine höhere Bewertung ist nicht angezeigt, denn auch ohne gesonderten Antrag hätten die vorgebrachten Angriffe im Rahmen der Entscheidung über die Anträge der Arbeitgeberin geprüft werden müssen. Ob die Stellung des Antrages erforderlich war, insbesondere weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle eines Unterliegens im Beschlussverfahren nicht dem gerichtlichen Ausspruch entsprechend freiwillig verhalten hätte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Das Verfahren ist kostenfrei gemäß § 33 Abs. 9 RVG. Deshalb ergeht für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Kostenentscheidung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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