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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 279/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
RVG § 23
RVG § 33
Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Die Formulierung stellt lediglich eine Rechtsfolgenbeschreibung dar. Ein Titulierungsinteresse rechtfertigt einen Mehrwert bei dieser Formulierung ebenfalls nicht, da keine vollstreckbaren Zeugnisinhalte vereinbart wurden.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.08.2007 - 3 Ca 5248/06 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Zwischen den Parteien war eine Kündigungsschutzklage anhängig. Zusätzlich machte die Klägerin Weiterbeschäftigung geltend. Die Monatsvergütung der Klägerin betrug 1.387,50 € brutto. Die Beklagte begründete die Kündigung mit verhaltensbedingten Schlechtleistungen, insbesondere Verspätungen der Klägerin sowie mit unentschuldigtem Fehlen. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Dieser beinhaltete neben der Zahlung einer Abfindung auch die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf 5.550,00 € festgesetzt und einen Mehrwert für das im Vergleich geregelte Zeugnis abgelehnt. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss wurde am 23.08.2007 zur Post gegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ging beim Arbeitsgericht am 03.09.2007 ein. Sie sind der Ansicht, dass der Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 1.387,50 €, d. h. in Höhe von einer Monatsvergütung wegen des mitverglichenen Zeugnisses habe. Sie vertreten die Ansicht, das Zeugnis sei deshalb streitig gewesen, weil die Beklagte zuvor das Arbeitsverhalten der Klägerin gerügt habe.

II. Die nach dem Beschwerdewert zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Typische Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses, die sich als unstreitige Konsequenz aus einer Beendigungsvereinbarung ergeben, rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keine gesonderte Bewertung, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (so auch LAG Hamm, Beschluss vom 17.04.2007, AZ 6 Ta 145/07).

Da sich die Parteien im vorliegenden Fall nicht über einen konkreten Inhalt des Zeugnisses geeinigt haben und insbesondere zuvor ein solcher Inhalt zwischen den Parteien auch nicht streitig war, gibt der Vergleichstext nur die Gesetzeslage wieder, wonach der Arbeitgeber unabhängig vom Kündigungsgrund bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Der Vergleichstext geht damit nicht über das hinaus, was der Klägerin ohnehin zustand. Die bloße gerichtliche Beurkundung von weiteren Rechtsfolgen, die sich aus dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ergeben, führt damit nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes.

Auch ein Titulierungsinteresse kann nicht angenommen werden, denn die Vergleichsregelung enthält keinen vollstreckbaren Inhalt hinsichtlich einzelner Formulierung des Zeugnisses.

Die erkennende Kammer folgt damit auch der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln ( z.B. vom 13.08.2007 - 10 Ta 194/07-).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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