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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 297/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
Die zweiwöchige Antragsfrist fängt an zu laufen, wenn ein Anwalt bei einer Wiedervorlage erkennen kann, dass nach mehr als zwei Monaten noch keine Reaktion des Gerichts, erst recht keine Ladung zum Gütetermin, erfolgt ist. Nicht maßgeblich ist, wann über den Nichteingang der Klageschrift positive Kenntnis gegeben war. Angesichts der engen Zeitvorgabe, innerhalb der nach gesetzgeberischem Willen die Güteverhandlung durchzuführen ist, führt eine Wiedervorlagefrist zur Überprüfung des Klageeingangs von mehr als 2,5 Monaten zur verschuldeten Unkenntnis vom fehlenden Klageeingang. Spätestens nach drei Wochen ohne Ladungseingang musste sich der Verlust der Klageschrift aufdrängen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ta 297/04

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 11.08.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2004 - 17 Ca 4098/04 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit beim Arbeitsgericht Köln am 19.04.2004 eingegangenem Antrag auf nachträgliche Zulassung begehrt der Kläger gemäß § 5 KSchG die Zulassung der dem Antrag beigefügten Klage vom 24.01.2004, welche beim Arbeitsgericht nicht eingegangen ist. Der Klägervertreter hat an Eides statt versichert, eine am 24.01.2004 gefertigte Klage gegen eine dem Kläger am 21.01.2004 zugegangene Kündigung am 26.01.2004 in die Postsammelbox des Anwaltskurierdienstes beim Amtsgericht K geworfen zu haben. Am 05.04. habe seine Mitarbeiterin Frau E auf Nachfrage vom Arbeitsgericht Köln erfahren, dass dort eine Klage nicht eingegangen sei. Die Akte habe für den 05.04. auf Wiedervorlage gelegen. Die Mitarbeiterin E hat an Eides statt versichert, sie habe am 05.04.2004 bei Arbeitsantritt um 8:30 Uhr bereits einen Aktenvermerk des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorgefunden mit dem Auftrag, beim Arbeitsgericht Köln nachzufragen, warum in der Angelegenheit bislang keine Ladung erfolgt sei. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist am 19.04.2004 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen. Dieses hat in dem angegriffenen Beschluss die nachträgliche Zulassung versagt, da die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht eingehalten ist. Diese habe jedenfalls vor dem 05.04.2004 begonnen zu laufen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei zumutbarer Sorgfalt nicht erst im April Kenntnis von dem fehlenden Eingang hätte erlangen können.

Der Beschluss wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 03.08.2004 zugestellt. Mit gleichem Datum legte dieser für den Kläger sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, dass mit der Übergabe an den anwaltlichen Postdienst der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge getan werde. Bei Klageerhebung innerhalb der dritten Woche nach Zugang der Kündigung werde regelmäßig bei dem Arbeitsgericht nach dem Eingang der Klage gefragt, nicht aber, wenn Klage bereits unmittelbar nach Zugang der Kündigung erhoben werde.

II. Die sofortige Beschwerde, die fristgerecht und auch im Übrigen zulässig ist, ist nicht begründet. Auch die Berufungskammer schließt sich der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung an, wonach die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt Kenntnis von der Verspätung bzw. dem Nichteingang der Klage erlangen konnte. Dabei wird der Sorgfaltsvorwurf dem Klägerprozessbevollmächtigten dahingehend gemacht, dass er nach Abgabe der Klageschrift eine Wiedervorlagefrist von nahezu zweieinhalb Monaten verfügte. Da gesetzlich vorgesehen ist, dass die Güteverhandlung sogar innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Klage durchgeführt werden soll, konnte der Klägerprozessbevollmächtigte spätestens jedenfalls innerhalb einer Zeit von drei Wochen ab Abgabe der Klageschrift damit rechnen, dass zumindest eine Ladung zum Gütetermin bei ihm einging oder eine sonstige Benachrichtigung seitens des Arbeitsgerichts, warum es zu einer Verzögerung in der Bearbeitung gekommen ist. Angesichts der Dringlichkeit von Kündigungsschutzklagen und des gesetzlichen Auftrages, diese besonders zügig zu behandeln, musste sich dem Klägerprozessbevollmächtigten deshalb nicht erst am 05.04. der Verdacht aufdrängen, dass die Kündigungsschutzklage noch überhaupt nicht beim Arbeitsgericht eingegangen war, sondern bereits Mitte Februar 2004. Nicht erheblich ist, wie auch das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, die positive Kenntnis vom Nichteingang der Klage, die erst ab 05.04.2004 bestand.

Im Übrigen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin E , dass eine anwaltliche Bearbeitung bereits vor dem 05.04.2004 stattgefunden hatte und dieser somit bereits vor dem 05.04.2004 bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass die Klageschrift nicht eingegangen war. Denn wenn die Mitarbeiterin bei Arbeitsantritt um 8:30 Uhr bereits die Akte mit einem Aktenvermerk auf dem Tisch vorfand, so ergibt sich hieraus, dass der Prozessbevollmächtigte die Akte bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt erhalten hatte und deshalb schon vor dem 05.04.2004 davon Kenntnis nehmen konnte, dass bislang ein Gütetermin oder irgendeine Äußerung des Arbeitsgerichts nicht gegeben war. Dementsprechend wäre jedenfalls der 19.04.2004, der Tag des Eingangs des Antrags auf verspätete Zulassung jedenfalls selbst dann außerhalb der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG gewesen, wenn man die Ansicht vertreten würde, ein Prozessbevollmächtigter müsse nicht innerhalb von drei Wochen ab Absendung der Klageschrift nachfragen, wenn innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Arbeitsgerichts erfolgt. Denn dass über mehr als zwei Monate überhaupt keine Reaktion des Gerichts auf einen Klageeingang erfolgt, ist jedenfalls so ungewöhnlich, dass sich der Nichteingang der Klageschrift für den Prozessbevollmächtigten bei gehöriger Sorgfalt auch schon bei der Fertigung seines Vermerks aufdrängen musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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