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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 385/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 a
ZPO § 840
Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2006 - 3 Ca 8786/01 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegenüber der nicht an diesem Verfahren beteiligten Schulderin einen vollstreckbaren Zahlungstitel. Die Schuldnerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Die Vergütung wurde durch die Klägerin gepfändet, die Beklagte als Drittschuldnerin beachtete die Pfändung nicht. Gegenstand der Hauptforderung ist damit die Drittschuldnerklage auf Zahlung der gepfändeten Beträge an die Klägerin. Hierzu erging am 01.03.2005 zunächst Teilanerkenntnisurteil und am 23.11.2005 Schlussanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln. In beiden Fällen wurde die Beklagte zur Kostentragung verurteilt.

Hinsichtlich des ersten Teilanerkenntnisurteils wurden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegenüber der Beklagten festgesetzt. Hinsichtlich des Schlussanerkenntnisurteils wurde die Kostenfestsetzung in dem mit der Beschwerde angegriffen Beschluss abgelehnt. Die Rechtspflegerin hat insoweit auf § 12 a ArbGG verwiesen. Der Klägervertreter wurde darauf hingewiesen, dass die erste Kostenfestsetzung fehlerhaft war, allerdings mangels Beschwerde der Beklagten rechtskräftig geworden ist.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2006 ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Gegner ist gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Diese Regelung, wonach jede Partei erster Instanz ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, ist auch im Rahmen einer Drittschuldnerklage anwendbar (vgl. Germelmann ArbGG, 5. Aufl., § 12 a Nr. 11).

Die vom Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 12.10.2006 angesprochene Drittschuldnerauskunftsklage nach § 840 ZPO gibt es nicht. § 840 ZPO gibt dem Gläubiger keinen einklagbaren Anspruch (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 25. Aufl., § 840 Rdnr. 15). Vielmehr hat der Gläubiger, wie vorliegend geschehen, sofort die von ihm angenommene Zahlungsverpflichtung des Drittschuldners einzuklagen. Unterliegt er in diesem Verfahren, sind die Verfahrenskosten, die wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstanden sind, vom Drittschuldner zu begleichen, obwohl er hinsichtlich der Hauptsache, der eigentlichen Zahlungsverpflichtung obsiegt. Allein in dieser Konstellation ist von der Kostenregelung des § 12 a ArbGG abzuweichen, da der Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht aus § 840 ZPO der Kostenregelung des § 12 a ArbGG vorgeht. Gewinnt der Kläger die Drittschuldnerklage, so trägt er unabhängig davon, ob zuvor Auskunft erteilt wurde oder nicht, die außergerichtlichen Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz.

Soweit es sich bei den nach § 12 a ArbGG von der Klägerin dieses Verfahrens zu tragenden Anwaltskosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Ursprungstitel gegen die Schuldnerin handelt, können diese Kosten gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Ursprungstitels festgesetzt werden. Der dortige Rechtspfleger prüft, ob die Einleitung der Drittschuldnerklage erforderlich war (vgl. Zöller ZPO, 25. Aufl., § 788 Nr. 13 Rechtsstreit). Erfolgt eine Festsetzung, ist gegebenenfalls erneut die Lohnpfändung zu betreiben.

Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts läuft damit nicht leer. Wie in jedem anderen erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren enthält das Urteil des Arbeitsgerichts eine Kostenentscheidung. Diese bezieht sich von vornherein selbstverständlich nur auf die Gerichtskosten. Dies gilt auch im Fall eines Anerkenntnisses. Offensichtlich hat der Klägerprozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 12.10.2006 die Funktion des Schuldners und diejenige des Drittschuldners miteinander verwechselt. Durch die Kostenregelung des § 12 a ArbGG bleibt der Drittschuldner trotz Unterliegens in der Drittschuldnerklage von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin frei, da die Klägerin im Drittschuldnerprozess lediglich in die Position des Arbeitnehmers einrückt. In dem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner trägt dieser allerdings die Kosten des Verfahrens als Kosten der Zwangsvollstreckung, denn hätte er die unstreitige und bereits titulierte Forderung sofort beglichen, wäre die Pfändung und die damit erforderlich gewordenen Durchsetzungskosten der gepfändeten Forderung nicht nötig gewesen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte deshalb nicht, weil es sich bei der Anwendung des § 12a ArbGG um eine im Arbeitsrecht unbestrittene und einhellig angewandte Regelung handelt, die keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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