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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 447/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 5
Ist außergerichtlich von einer Partei die Anfechtung des Arbeitsvertrages und die Forderung auf Rückzahlung sämtlicher bezogener Vergütungen geltend gemacht worden und einigen sich die Parteien darauf, dass die Anfechtung nicht ausgeübt und die Rückzahlung nicht verlangt werden darf, so ist der Streitwert nicht gem. § 42 Abs. 4 oder 5 GKG beschränkt.
Tenor:

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2005 - 6 Ca 5652/05 - wird wie folgt abgeändert:

Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 254.454,43 € festgesetzt.

Gründe:

I. In dem am 11.10.2005 festgestellten Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte zu 1) die Anfechtung und die Rechte hieraus hinsichtlich des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin bzw. in Bezug auf die geleisteten Zahlungen aus dem Arbeitsvertrag nicht geltend macht und das entsprechendes für die Anfechtung und die Rechte hieraus hinsichtlich der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin geleisteten Zahlungen aus der Versorgungszusage gilt. Der Klägervertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass in dem Arbeitsverhältnis Leistungen für 9 Jahre und 10 Monate in Höhe von 152,309,36 € an die Klägerin geflossen sind und der Betrag für die Zahlungen auf die Versorgungszusage 93.055,04 € beträgt. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung dieses Streitwerts für den Vergleich abgelehnt, da über die zugrunde liegende Forderung nichts bekannt sei. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss ist ohne Rechtsmittelbelehrung den Klägerprozessbevollmächtigten am 21.10.2005 zugegangen. Die Beschwerde ist am 02.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen. Im Beschwerdeverfahren hat der Klägerprozessbevollmächtigte Schriftverkehr vorgelegt, wonach nicht nur die Anfechtung des Arbeitsvertrages als weiterer Beendigungsgrund sondern offensichtlich auch die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen zwischen den Parteien streitig war.

II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG rechtzeitig eingelegt worden und auch nach der Höhe des Beschwerdegegenstandes zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Parteien haben sich in dem protokollierten Vergleich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Recht, den Arbeitsvertrag anzufechten und die Versorgungszusage des Ehemanns der Klägerin anzufechten nicht ausübt und gehindert ist hieraus eventuell resultierende Rückforderungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Wirtschaftlich wollten die Parteien damit den Streit, ob Zahlungsansprüche zu Gunsten der Gemeinschuldnerin bestehen, beenden. Anders wäre es nur, wenn zwischen den Parteien ohne Bezugnahme auf die aus der Anfechtung resultierenden Zahlungsansprüche lediglich das Anfechtungsrecht ausgeschlossen worden wäre. In diesem Fall könnte § 42 Abs. 4 GKG zur Anwendung gelangen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Parteien das Anfechtungsrecht nur als eine der verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten neben der Kündigung außergerichtlich diskutiert hätten. Dem vorgelegten Schriftverkehr ist aber zu entnehmen, dass es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Vermeidung hieraus entstehender zukünftiger Forderungen ging, sondern hinsichtlich der angesprochenen Anfechtungsrechte auch um eine außergerichtliche Geltendmachung der vollständigen Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge der Rückzahlung der Vergütung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch begründet wäre, weil bspw. das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt tatsächlich vollzogen worden ist oder ob bei vollzogenem Arbeitsverhältnis nach der herrschenden Rechtsprechung der Klägerin die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Arbeit trotz wirksamer Anfechtung verbleiben müsste. Denn der Streitwert richtet sich nicht nach der Begründetheit der Forderung sondern lediglich nach der Geltendmachung, d. h. dem Begehren des Fordernden. Mangels weiterer Stellungnahme und insbesondere Aufklärung durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist durch den Schriftverkehr hinreichend belegt, dass die Rückabwicklung sowohl der Versorgungszusage als auch des Arbeitsverhältnisses seitens des Beklagten außergerichtlich verlangt wurde. Damit ist dieser Wert für den Vergleich auch zugrunde zu legen. Eine Einschränkung nach § 42 Abs. 3 kommt nicht in Frage, da es sich nicht um den Anspruch eines Arbeitnehmers auf wiederkehrende Leistungen handelt. Auch § 42 Abs. 5 S. 2 GKG ist nicht anwendbar, denn es handelt sich nicht um eine Klage auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, bei der vor dem Arbeitsgericht die rückständigen Leistungen nicht zum Streitwert addiert werden.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt gemäß § 33 Abs. 9 RVG. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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