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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 56/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11
Wird von der Partei lediglich das (unwirksame) Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen und keine weiteren Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht, ist dem Kostenfestsetzungsantrag stattzugeben. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung hindert die Vollstreckbarkeit, nicht aber den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2007 - AZ 22 Ca 1848/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2007, Aktenzeichen 22 Ca 1848/07. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war in zwei Verfahren für diesen tätig. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm jedoch wegen seiner zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Einkommenssituation nicht gewährt wurde, da er Raten in Höhe von 550,-- EUR zu zahlen gehabt hätte. Da der Kläger somit seine Prozesskosten selbst zu tragen hatte, bot er seiner Prozessbevollmächtigten Raten in Höhe von 50,-- EUR an. Hiermit war diese nicht einverstanden.

Im Parallelverfahren erfolgte auf deren Antrag bereits eine Kostenfestsetzung gegen den Kläger. Zwar zahlte der Kläger zunächst den Ratenbetrag. Die Prozessbevollmächtigte pfändete jedoch das Konto und befriedigte dies Kostenforderung des Parallelverfahrens. Im vorliegenden Verfahren beantragte sie ebenfalls Kostenfestsetzung. Diese wurde im angegriffenen Beschluss vorgenommen. Der Kläger, der zunächst übersehen hatte, dass zwei verschiedene Verfahren anhängig waren, für die jeweils gesondert Gebühren anfielen und Kosten festzusetzen waren, wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, es sei Ratenzahlung vereinbart worden. Mehr als 50,-- EUR könne er angesichts seiner Einkommenssituation nicht leisten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dabei darauf hingewiesen, dass selbst bei Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung dies der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht entgegensteht. Der Kläger wurde im Beschwerdeverfahren erneut angehört, hat sich jedoch nicht erneut zur Sache geäußert.

II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zwei unterschiedliche Verfahren geführt, für die jeweils gesondert Kosten entstanden sind, die gegen den Kläger festgesetzt werden können. Im vorliegenden Verfahren werden Einwendungen gegen die richtige Berechnung der Kostenforderung nicht erhoben. Die vom Kläger behauptete Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen, denn die Prozessbevollmächtigte hat sich zu keinem Zeitpunkt mit einer Ratenhöhe von nur 50,-- EUR einverstanden erklärt. Ihr Angebot lautete vielmehr auf 250,-- EUR, welches der Kläger jedoch nicht angenommen hat. Damit ist mangels übereinstimmender Erklärung über die Ratenhöhe überhaupt kein Ratenvertrag zustande gekommen. Unabhängig davon hindert eine Ratenzahlungsvereinbarung aber auch die Festsetzung gemäß § 11 RVG grundsätzlich nicht (vgl. Gerold-Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, Rdnr. 189 zu § 11 RVG). Die Frage, ob der Kläger sich in der Lage sieht, die durch die Einleitung des Prozesses entstandenen Kosten zu tragen, ist für die Entscheidung, ob die Kosten gegen den Kläger festgesetzt werden können nicht von Bedeutung.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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