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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 2 TaBV 44/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative
Zur Abgrenzung des weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils vom betriebsorganisatorisch selbständigen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2003 - 3 BV 254/01 - abgeändert:

Die Anträge werden unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die am 17.12.2001 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar ist und ob ggf. der gewählte Betriebsrat durch eine nachfolgende Wahl im Hauptbetrieb sein Amt verloren hat.

Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Schlammentwässerung tätig. Sie beschäftigt ca. 130 Mitarbeiter. Der Unternehmenssitz in Voe ist ca. 135 km von der Arbeitsstätte DEA M AG, W entfernt.

Im Jahre 1998 wurde im Hauptbetrieb der Antragstellerin in Voe eine Betriebsratswahl durchgeführt, an der vier Mitarbeiter beteiligt waren, die im Jahr 1998 bereits auf dem Gelände der D in W , einer Kundin der Arbeitgeberin, tätig waren. Im Jahr 1998 gab es auf dem Gelände der D eine semimobile Schlammentwässerungsanlage. Diese lief ab September/Oktober 1998 im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb. Anfang 1999 wurde eine stationäre Anlage in Betrieb genommen und eine Wetterschutzhalle errichtet. Seit Beginn des vollkontinuierlichen Schichtbetriebs waren regelmäßig acht Mitarbeiter in W beschäftigt. In den Arbeitsverträgen dieser Mitarbeiter wurde Anfang 1999 festgelegt, dass diese auf der Baustelle D W tätig sind und nicht mehr auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden. Vorgesetzter der Mitarbeiter in W ist der Mitarbeiter T , der seine Vorgesetztenfunktion von Voe aus wahrnimmt. Er ist zuständig für Schichteinteilung, Urlaubsgewährung etc. in Abstimmung mit der Disponentin.

Am 07.11.2001 teilte Herr F H , Arbeitnehmer der Baustelle D , W der Antragstellerin mit, dass am 06.11.2001 eine Belegschaftsversammlung stattgefunden habe, auf der die Durchführung einer eigenen Betriebsratswahl beschlossen worden sei und er zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes ernannt worden sei. Die Antragstellerin widersprach unverzüglich der Durchführung einer Betriebsratswahl in W , mit der Begründung, dass es sich nicht um einen selbstständigen Betrieb handele. Am 17.12.2001 fand eine Betriebsratswahl nach § 14a BetrVG n. F. statt, bei der Herr F H zum Betriebsrat gewählt wurde. Am 21.12.2001 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem sie in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit hilfsweise die Anfechtung der Betriebsratswahl erstrebt.

Am 14.06.2002 wurde in Voerde eine Betriebsratswahl für den Hauptbetrieb durchgeführt. Bei dieser Betriebsratswahl waren die Mitarbeiter in W als wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt. Zwei dieser Arbeitnehmer sollen auch an der Wahl teilgenommen haben. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Die Arbeitgeberin hat im Anschluss hieran die Rechtsauffassung vertreten, dass jedenfalls der für W gewählte Betriebsrat nunmehr mit Ablauf der Anfechtungsfrist am 05.07.2002 sein Amt verloren habe und dieses erloschen sei. Dieser Ansicht ist das erstinstanzliche Gericht gefolgt und hat festgestellt, dass das Amt des Betriebsrats für die Betriebsstätte D W am 05.07.2002 erloschen ist. Es hat die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats W . Im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgt die Antragstellerin sowohl ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl in Wesseling als auch ihren Hilfsantrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl vom 17.12.2001.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2003 - 3 Bv 254/01 - die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussbeschwerde

1. festzustellen, dass die am 17.12.2001 auf der Baustelle D , W , durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist, hilfsweise

2. die am 17.12.2001 auf der Baustelle D , W , durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Der Betriebsrat W hat zur Begründung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung der Arbeitnehmer in W auch deshalb ein eigenständiger Betriebsteil sei, weil sich die Probleme dieses Betriebsteils sowohl von den Problemen der in Voe fest stationierten Mitarbeiter als auch von denjenigen der auf wechselnden Baustellen eingesetzten Mitarbeiter unterscheide. Insbesondere sei eine ordnungsgemäße Vertretung durch den Betriebsrat in Voe deshalb in Frage gestellt, weil er die konkreten Probleme des Einsatzes auf einer Dauerbaustelle nicht kenne und nicht hinreichend berücksichtige. Insbesondere habe der Betriebsrat in Voe eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die sich alleine auf die in W tätigen Arbeitnehmer negativ auswirke, da ausschließlich auf den in W gelegenen Arbeitsplätzen in vollkontinuierlicher Schicht gearbeitet werde, in Voe jedoch nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geäußerten Rechtsansichten wird auf die Entscheidung erster Instanz sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Beteiligten zu 2) und 3) ist begründet. Hierdurch fiel auch der in erster Instanz gestellte Hilfsantrag dem Beschwerdegericht zur Entscheidung an. Dieser war ebenfalls abzuweisen. Die zulässige und fristgerechte Anschlussbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag zu 1) weiterverfolgt, ist unbegründet.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl in W vom 17.12.2001 ist als unbegründet abzuweisen, denn die Wahl eines Betriebsrats in einem Betriebsteil unter Verkennung des Betriebszweckes führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit. Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2000 (7 ABR 78/98). Denn diese Entscheidung ist gerade damit begründet, dass im Wahlanfechtungsverfahren hinsichtlich eines Teilbetriebs eine in einem anderen Betriebsteil durchgeführte unangefochtene Betriebsratswahl dazu führt, dass das erste Anfechtungsverfahren nicht weiter erfolgreich betrieben werden kann, weil der zweite gewählte Betriebsrat im Amt bleibt. Wäre das BAG insoweit von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs ausgegangen, so wäre zwar im Ergebnis ebenfalls zunächst von dem Landesarbeitsgericht zweiter Instanz der Betriebsbegriff zu klären gewesen, die zweite unangefochtene Betriebsratswahl hätte allerdings nicht zu dem Ergebnis führen können, dass der erste Betriebsrat selbst dann im Amt bleibt, wenn er unter Verkennung des Betriebsbegriffs und zusätzlich unter weiteren Verfahrensverstößen gewählt worden ist. Die Rechtsfolge, dass der Belegschaftsteil, dessen Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs angefochten wurde, andernfalls betriebsratslos bleiben müsste, bis Neuwahlen auch im zweiten Betriebsteil stattfinden, weil der dortige Betriebsrat mangels Anfechtung im Amt bleibt, wäre nämlich nicht eingetreten, wenn das Bundesarbeitsgericht von der Nichtigkeit beider Wahlen ausgegangen wäre. In diesem Fall hätte nach Feststellung, ob getrennt oder als einheitlicher Betrieb zu wählen ist, die Gesamtwahl neu durchgeführt werden können, da sich eine nichtige Wahl in einem weiteren Betriebsteil jedenfalls nicht hätte zu Lasten der Beteiligten im Ausgangsverfahren auswirken dürfen. Allenfalls hätte der dort gewählte Betriebsrat im Ausgangsverfahren mitbeteiligt werden müssen. Da nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG allerdings davon auszugehen ist, dass Nichtigkeit der Betriebsratswahl nur dann gegeben ist, wenn derart gravierende Fehler aufgetreten sind, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt, ist allerdings auch im Einzelfall festzustellen, dass der vorliegend zur Überprüfung gestellte Wahlvorgang lediglich anfechtbar ist. Denn Kernpunkt der unterschiedlichen Rechtsansichten der Beteiligten ist, ob die in W zusammengefassten Arbeitnehmer einen Betriebsteil darstellen oder nicht. Die Feststellung, ob die vorhandene Organisation den Rechtsbegriff ausfüllt, bedarf bereits einiger Abwägung, so dass eine Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt.

Der Beteiligte zu 2) hat auch nicht mit Ablauf der Anfechtungsfrist bezüglich der am 14.06.2002 in Voe durchgeführten Betriebsratswahl aufgehört zu existieren. Auch dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Entscheidung des BAG vom 31.05.2000 (a.a.O.). Denn für den Fall, dass der Begriff des Betriebsteils vom Betriebsrat W richtig beurteilt wurde, kann die bloße fehlerhaft eingeräumte Wahlberechtigung zu einem anderen Betrieb nicht ein eigenes Anfechtungsrecht bewirken. Wenn nämlich die Arbeitnehmer in W zu Recht ihren eigenen Betriebsrat gewählt haben, sind sie nicht zum Betriebsrat in Voe wahlberechtigt. Nur wahlberechtigte Arbeitnehmer können aber nach § 19 Abs. 2 BetrVG die durchgeführte Betriebsratswahl anfechten. In ihren Rechten betroffen wären dementsprechend auch nur die in Voe beschäftigten Mitarbeiter, da an ihrer Betriebsratswahl mehr Arbeitnehmer teilgenommen hätten als wahlberechtigt waren. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der Betriebsrat W den Betriebsteilbegriff richtig bewertet hat, eine nachfolgende Wahl im Hauptbetrieb unter Zugrundelegung eines zu weiten Betriebsbegriffs das Amt des Betriebsrats in W nicht berühren kann, während bei Verkennung des Betriebsteilbegriffs die Arbeitnehmer in W durch die eingeräumte Möglichkeit der Wahl zum Betriebsrat in Voe ausreichend repräsentiert sind und selbst bei erfolgreicher Wahlanfechtung der Wahl vom 17.12.2001 nicht betriebsratslos werden. Allenfalls könnte man aus der BAG-Entscheidung vom 31.05.2000 schließen, dass der hier beteiligte Betriebsrat im Amt bleiben muss, bis in Voe neu gewählt wird, da sich die Mehrheit der Mitarbeiter in W an dieser Betriebsratswahl deshalb nicht beteiligt hat, weil sie auf Grund des noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens von der Existenz eines eigenen Betriebsrats ausgingen. Dies müsste allerdings dann ebenfalls zur vollständigen Abweisung der Arbeitgeberanträge nicht aber zur Beendigung des Betriebsratsamts in W führen.

Nach der hier vertretenen Rechtsansicht war damit der Anfechtungsantrag zu bescheiden und damit die Frage zu beurteilen, ob die Betriebsstätte W ein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist.

Unzweifelhaft erfüllen die in W eingesetzten Arbeitnehmer die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und arbeiten räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Auch haben die Mitarbeiter nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob die in W zusammengefassten Arbeitnehmer einen Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG darstellen. Hierbei ist zu unterscheiden, dass ein weit entfernt liegender Betriebsteil bereits dann selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist, wenn er nicht durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass die in W zusammengefassten Mitarbeiter an einem festen Einsatzort mit einer von dem Gesamtbetriebszweck abgrenzbaren Teilaufgabe dauerhaft beschäftigt sind, ihre Arbeitsaufgabe sowohl räumlich als auch organisatorisch unterscheidbar ist, andererseits eine Eingliederung in den Hauptbetrieb derart vorliegt, dass die Vorgesetztenfunktion einem Mitarbeiter zugeordnet ist, der im Hauptbetrieb ansässig ist.

Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 19.02.2002 (1 ABR 26/01) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein entfernt liegender Betriebsteil betriebsratsfähig im Sinne des § 4 BetrVG ist. Die dort aufgestellte allgemeine Definition des Betriebsteils erfüllt die Baustelle W , da die an der Betriebsstelle vorhandenen materiellen Betriebsmittel für den dort verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Anders als in der Entscheidung vom 19.02.2002 ist allerdings die Person, die die Steuerung vornimmt nicht vor Ort in W , sondern am Betriebssitz in Voe tätig und leitet von dort aus den Einsatz, der nur für diese Arbeitsstätte einsetzbaren Arbeitnehmer. Die erkennende Kammer ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die nächste offizielle Führungsebene in Voerde angesiedelt ist, nicht die Bewertung als Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative hindert. Denn nach der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist den Arbeitnehmern verstärkt die Möglichkeit eingeräumt, selbst darüber zu entscheiden, in welchen betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen sie vertreten sein wollen. Dementsprechend muss die Möglichkeit des Arbeitgebers, durch betriebsorganisatorische Maßnahmen die Betriebsratsfähigkeit von weit entfernt liegenden Betriebsteilen zu steuern, in den Hintergrund treten. Die Tatsache, dass der Vorgesetzte seine Arbeitsleistung zwar in Voe aber für die W Mitarbeiter erbringt, ist deshalb nach Ansicht der erkennenden Kammer ausreichend, um der ansonsten abgrenzbaren Arbeitnehmergruppe die Wahl eines eigenen Betriebsrats zu ermöglichen.

Zudem ist kaum eine aus dem Gesetz ableitbare Unterscheidung zwischen der erforderlichen Organisation der Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und solchen nach Nr. 2 möglich. Denn für den Fall, dass der Vorgesetzte T seine Tätigkeit in W verrichten würde, würde dieser Betriebsteil jedenfalls auch unter die Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sein. Denn auch nach der bisherigen Definition des eigenständigen Betriebsteils ist eine Befugnis zur Einstellung und Entlassung bei dem personellen Leiter des Betriebsteils nicht erforderlich. Ebenso wenig muss bei diesem Weisungsfreiheit gegeben sein. Damit verbliebe letztlich kein Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die erkennende Kammer fasst damit gerade die Unterscheidung zwischen Betriebsteilen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder zwar nahegelegen aber durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind dahingehend auf, dass bei Betriebsteilen, die einen eigenen Betriebsrat gründen wollen, betriebsratsfähig sind und weit vom Hauptbetrieb entfernt sind ohne eigenständig i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 1, Nr.2 BetrVG zu sein, der Arbeitgeber ggf. auch zum Betriebsrat kommen muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der fortschreitenden Technisierung und neuer Kommunikationsmittel die Anwesenheit eines Personalvorgesetzten vor Ort zunehmend weniger Bedeutung haben wird, während der Wunsch, örtliche Besonderheiten gegenüber dem Arbeitgeber getrennt vom Betriebsrat des Hauptbetriebes wahrnehmen zu können, bestehen bleibt. Da zudem den Arbeitnehmern in § 4 Abs. 1 Satz 2 anlässlich jeder Betriebsratswahl erneut das Recht eingeräumt ist, mit der Hauptbelegschaft zu wählen oder als Betriebsteil zu wählen, ist damit seitens des Gesetzgebers hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass vorrangig der Wunsch der Arbeitnehmer nach der ihnen gemäßen Betriebsratsstruktur im Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese können sich von Fall zu Fall dafür entscheiden, ihre Eigeninteressen in einem Kleinstbetriebsrat zu verfolgen oder einen großen gemeinsamen Betriebsrat zu unterstützen und von dessen Durchsetzungsfähigkeit zu profitieren. Wie die vorliegende Problematik zeigt, verhindert die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat wählen zu können auch, dass ein Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der weit entfernt arbeitenden Betriebsangehörigen möglicherweise zu Gunsten von Zugeständnissen des Arbeitgebers gegenüber der Hauptbelegschaft "verkauft".

Die Betriebsratswahl war auch nicht wegen Fehler im formellen Wahlverfahren unwirksam. Es kann dahinstehen, ob in einem so kleinen Betriebsteil wie dem vorliegenden eine fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes die Vermutung in sich trägt, dass die Wahl hierdurch beeinflusst sein könnte. Denn vorliegend musste der Wahlvorstand nicht durch den Betriebsrat in Voe bestimmt werden. Zwar spricht vieles dafür, in Betriebsteilen, die ihre Betriebsratsfähigkeit im Laufe einer unternehmerischen Entwicklung erwerben § 21 a BetrVG entsprechend anzuwenden. Da die Betriebsratsfähigkeit vorliegend jedoch bereits im Jahre 1999 spätestens mit Aufnahme des vollkontinuierlichen Schichtbetriebes erreicht war, ist das sechsmonatige Übergangsmandat bei Durchführung der Wahlversammlung im Dezember 2001 jedenfalls abgelaufen gewesen. Auch § 17 Abs. 2 BetrVG steht der Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung nicht entgegen. Damit ist die Betriebsratswahl in W auch nicht auf Grund formeller Fehler bei der Vorbereitung der Wahl anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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