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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 1484/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 183
ZPO § 184
ZPO § 189
ZPO § 1068
1. Die Vorschriften der §§ 1067 ff. ZPO regeln die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union. Sie stellen Spezialvorschriften dar, die ausschließlich für die Staaten der Europäischen Union gelten, gleichzeitig aber in diesem Bereich allgemeinen prozessualen Bestimmungen vorgehen.

2. Im Geltungsbereich des § 1068 ZPO bewirkt eine Übermittlung durch einfache Post keine wirksame Zustellung.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.06.2007 - 9 Ca 1808/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte ist Director einer Firma I International Ltd. mit Sitz in L , die u. a. diverse Textilfirmen in Tunesien betreibt. Der in A wohnhafte Kläger schloss unter dem 21.08.2001 einen in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger mit Wirkung ab dem 15.10.2001 als "Plant Manager Tunisia" zu einem Jahresgehalt von 120.000,00 DM tätig werden. Wörtlich heißt es im Anschreiben zu diesem Arbeitsvertrag, dass dem Kläger eine Stellung "als Firmenmanager für unser tunesisches Werk" bestätigt werde. In dem Vertrag heißt es weiter auszugsweise:

"I bietet Ihnen eine vorübergehende Nutzung der Firmenwohnung, bis Sie eine eigene geeignete Unterkunft gefunden haben...

Ein Bestandteil Ihrer Tätigkeit bei I ist, dass Sie in jedem Monat eine Woche in unserem Werk im Vereinigten Königreich verbringen für Managementtreffen sowie zur Betriebsentwicklung.

I willigt ein, die Kosten für einen Besuch Ihrer Familie in Tunesien an einem noch festzulegenden Termin zu übernehmen."

Arbeitgeberseitig ist dieser Vertrag vom Beklagten mit dem Zusatz "Managing Director/Geschäftsführender Direktor" unterzeichnet.

In der Folgezeit reiste der Kläger mehrfach nach Tunesien und verauslagte hierfür Flugkosten. Er erfasste u. a. im November 2001 den Maschinenpark eines I Werkes in Tunesien. Im Dezember 2001 sowie im Januar 2002 erhielt der Kläger jeweils eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.845,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Kündigungsschreiben vom 02.05.2002 erklärte der Kläger die fristlose Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsverzuges.

Mit der vorliegenden, am 02.04.2003 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage macht der Kläger diese Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten persönlich als Unterzeichner des Arbeitsvertrages geltend.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 02.05.2003 wurde die Auslandszustellung der Klage angeordnet. Zugleich wurde angeordnet, dass der Kläger binnen einer Frist von zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, der im Inland wohnt bzw. dort einen Geschäftsraum hat. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass bei unterbleibender Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden könnten, dass das jeweilige Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben werde.

Ausweislich des Zustellnachweises des Supreme Court of England & Wales wurde die Klageschrift nebst dem gerichtlichen Beschluss vom 02.05.2003 dem Beklagten am 17.11.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 15.12.2003 bestimmte das Arbeitsgericht Güte- und Kammertermin auf den 19.03.2004 und ordnete die Auslandszustellung der Ladung an den Beklagten an. Wie im Vermerk der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Aachen festgehalten, wurde die Ladung des Beklagten zum vorgenannten Güte- und Kammertermin am 05.01.2004 zur Post gegeben. Im Termin am 19.03.2004 erschien für den Beklagten niemand. Es erging antragsgemäß ein erstes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 51.665,00 € brutto sowie weiterer 2.667,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2003 verurteilt wurde. Dieses Versäumnisurteil wurde nebst dem Sitzungsprotokoll ausweislich des arbeitsgerichtlichen Geschäftsstellenvermerks mit Schreiben vom 24.03.2004 dem Beklagten am 30.03.2004 durch Aufgabe zur Post zugestellt.

Im Rahmen der vom Kläger in Großbritannien betriebenen Zwangsvollstreckung erhielt der Beklagte am 22.12.2006 das vorgenannte Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2004 in englischsprachiger Übersetzung zur Kenntnis.

Mit einem am 08.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Telefaxschreiben gleichen Datums bestellten sich für den Beklagten dessen nunmehrige Prozessbevollmächtigen und legten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2004 verbunden mit einem hilfsweisen Wiedereinsetzungsantrag ein. Im Gütetermin vom 01.06.2007 wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 19.03.2004 übergeben.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünden noch offene Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von 51.665,03 € brutto zu. Darüber hinaus habe er 2.667,69 € für Flug- und Fährkosten nach Tunesien verauslagt. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis habe nicht mit der I International Ltd., sondern mit dem Beklagten als deren geschäftsführendem Direktor persönlich bestanden. Er hat weiter gemeint, die deutschen Arbeitsgerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig, da er seine Arbeitsleistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der Aufbauphase des tunesischen Werkes zunächst darin bestanden, potentielle Geschäftspartner in Deutschland zu kontaktieren. Ein dauerhafter Einsatz in Tunesien sei erst für einen späteren Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Klage hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 (5) Ca 1843/03 - vom 19.03.2004 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 (5) Ca 1843/03 - vom 19.03.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gerügt und außerdem eingewandt, ihm fehle die erforderliche Passivlegitimation, da das Arbeitsverhältnis ausschließlich mit der I International Ltd., nicht aber mit ihm persönlich bestanden habe. Letztlich seien auch in der Sache keine weiteren Vergütungsansprüche geschuldet, da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe und insbesondere entgegen der arbeitgeberseitigen Anweisung nicht mehr nach Tunesien gereist sei.

Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil fristgemäß erfolgt sei, da es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Versäumnisurteils fehle. Hilfsweise sei jedenfalls der Wiedereinsetzungsantrag begründet, da das ihm erstmals im Dezember 2006 zur Kenntnis gebrachte Versäumnisurteil in der englischen Übersetzung mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Vor diesem Zeitpunkt habe er lediglich im November 2003 die Klageschrift erhalten, von einer Ladung zum Termin am 19.03.2004 habe er ebenso wenig Kenntnis erhalten wie von dem vorgenannten Versäumnisurteil.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.2007 das Versäumnisurteil vom 19.03.2004 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe am 08.05.2007 rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2004 eingelegt, da eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils erst am 01.06.2007 erfolgt sei. Die ursprünglich im Jahr 2004 erfolgte Zustellung durch Aufgabe zur Post sei gemäß § 1068 Abs. 1 S. 1 ZPO unwirksam, da nach dieser Vorschrift die Versandform des Einschreibens mit Rückschein vorgeschrieben sei. Auch eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Die Unzulässigkeit der Klage in der Sache ergebe sich aus der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 177 - 190 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 05.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 31.01.2008 begründet.

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Versäumnisurteil vom 19.03.2004 ordnungsgemäß durch Aufgabe zur Post im März 2004 zugestellt worden sei. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Anwendung des § 1068 ZPO lasse § 184 ZPO leer laufen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich § 1068 ZPO nur auf Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beziehe. Die im vorliegenden Fall erfolgte Zustellung nach altem Recht habe sich allerdings nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gerichtet. Von daher sei eine Zustellung nach § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO möglich gewesen und auch ordnungsgemäß vorgenommen worden. Im Übrigen sei dem Beklagten jedenfalls spätestens am 22.12.2006 das Versäumnisurteil wirksam im Rahmen der britischen Zwangsvollstreckung zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.06.2007 - 9 Ca 1808/07 - abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2004 - 9 (5) Ca 1873/03 - aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und sieht in den Zustellungsvorschriften der §§ 1066 ff. ZPO leges speciales für Zustellungen innerhalb der Europäischen Union. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach § 1068 Abs. 2 ZPO auch Zustellungen im Inland nur wirksam per Einschreiben/Rückschein vorgenommen werden könnten. Dies müsse daher erst recht bei der bloßen Fiktion der Inlandszustellung gelten. Darüber hinaus hält der Beklagte den arbeitsgerichtlichen Zustellvermerk bezüglich des Versäumnisurteils für nicht ausreichend, da nach dessen Wortlaut der Aktenvermerk schon vor Aufgabe zur Post gefertigt worden sei. Auch eine Heilung nach § 189 ZPO sei nicht eingetreten, da insoweit jedenfalls der erforderliche erkennbare Zustellungswille des Arbeitsgerichts Aachen fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das zunächst ergangene Versäumnisurteil vom 19.03.2004 zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Der Einspruch des Beklagten vom 08.05.2007 gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2004 ist fristgemäß erfolgt. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch einlegen. Diese Wochenfrist hat der Beklagte gewahrt. Das Versäumnisurteil wurde erstmalig rechtswirksam am 01.06.2007 durch Aushändigung an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten im arbeitsgerichtlichen Gütetermin zugestellt. Der bereits zuvor, am 08.05.2007 eingelegte Einspruch war damit fristgemäß. Dass der Einspruch bereits vor Zustellung des Versäumnisurteil erfolgt ist, ist rechtlich unbedenklich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 339 Rz. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

2. Vor dem 01.06.2007 ist eine wirksame Zustellung nicht erfolgt.

a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der im März 2004 vom Arbeitsgericht Aachen vorgenommenen Übersendung des Versäumnisurteils an den Beklagten durch einfache Post. Entgegen der seinerzeitigen Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts war dieser Übermittlungsweg im März 2004 nicht mehr geeignet, eine rechtswirksame Zustellung zu bewirken. Wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit die zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union im ersten Abschnitt des 11. Buches der ZPO zu beachten, die ihrerseits an die Vorschriften der EG-VO Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten anknüpfen.

Danach ist gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO eine Zustellung nach Art. 14 Abs. 1 EG-VO Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückscheins zulässig. Art. 14 EG-VO Nr. 1348/2000 seinerseits eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post und überlässt die konkrete Ausgestaltung der Zustellungsbedingungen dabei dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Letzteres ist für die Bundesrepublik Deutschland durch die oben genannte Vorschrift des § 1068 Abs. 1 ZPO geschehen. Die lediglich mit einfacher Post, also ohne Einschreiben mit Rückschein, erfolgte Übermittlung des vorgenannten Versäumnisurteils im März 2004 genügt daher nicht, um eine wirksame Zustellung bewirken zu können.

Dem stehen auch keine systematischen Erwägungen entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 1068 ff. ZPO nur für Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelten würden, sind nicht ersichtlich. Auch kommt es nicht zu einem "Leerlaufen" des § 184 ZPO, wie der Kläger meint. Er verkennt insofern, dass das gesamte 11. Buch der ZPO Sonderregelungen allein für die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union enthält. Diese stellen somit Spezialvorschriften dar, die ausschließlich für die Staaten der Europäischen Union gelten, gleichzeitig dann aber in diesem Bereich allgemeinen prozessualen Bestimmungen vorgehen (vgl. Heß NJW 2002, 2417, 2424). Die §§ 183, 184 ZPO werden mithin nur im Bereich der Europäischen Union von den §§ 1067 ff. ZPO überlagert. Im Übrigen ändert sich an ihrer Geltung nichts. Sie können daher keinesfalls vollständig "leer laufen".

Der Charakter als partiell verdrängende Sonderregelung ergibt sich dabei gerade bezogen auf die §§ 183, 184 ZPO auch aus dem Zweck des Art. 14 EG-VO Nr. 1348/2000. Diese Vorschrift ermöglicht bewusst die unmittelbare Übersendung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass es sich im Gebiet der Europäischen Union hierbei um einen zuverlässigen und sicheren Übermittlungsweg handelt. Des umständlichen und langwierigen Verfahrens nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es daher in der Europäischen Union regelmäßig nicht. Dasselbe gilt erst recht für die bloße fiktive Zustellung nach § 184 Abs. 2 ZPO (Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 184 Rz. 11; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 124 Rz. 2; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 237; a. A. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 183 Rz. 84).

b. Dieser Zustellungsmangel ist auch nicht durch die am 22.12.2006 im Rahmen der englischen Zwangsvollstreckung erfolgte Kenntnisnahme des Beklagten von dem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil geheilt worden. Gemäß § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist oder dessen Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist.

Grundlegende Voraussetzung für eine Heilung von Zustellungsmängeln ist danach das Bestehen eines Zustellungswillens. Nur wenn die mit der Zustellung verbundene Rechtsfolge gewollt war, kann eine Heilung eintreten. Dabei ist bei Zustellungen von Amts wegen der Wille des für das Verfahren zuständigen Organs maßgeblich (Zöller/Stöber, a. a. O. § 189 Rz. 2; Thomas/Putzo, a. a. O. § 189 Rz. 7 jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). An einem solchen Zustellungswillen des Vorsitzenden der erstinstanzlichen Kammer beim Arbeitsgerichts Aachen fehlt es offensichtlich hinsichtlich der Zustellung im Jahr 2006. Diese erfolgte im Parteibetrieb auf Veranlassung des Klägers im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht Aachen war an dieser Zustellung nicht beteiligt. Eine Heilung nach § 189 ZPO scheidet daher aus.

c. Es bleibt daher insgesamt bei der erstmals im Gütetermin am 01.06.2007 rechtswirksam erfolgten Zustellung des Versäumnisurteil und der folglich rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs am 08.05.2007.

3. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bewirkt der Einspruch gemäß § 342 ZPO, dass der Prozess in die Lage zurück versetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

a. Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht zu recht die Klage als unzulässig abgewiesen, denn es fehlt an der erforderlichen internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte. Dies hat das Arbeitsgericht ausführlich und insgesamt zutreffend begründet. Der Kläger ist dem in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

b. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.10.2001 ist der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der I International Ltd. eingegangen. Der Beklagte hat für diese lediglich als Vertreter gehandelt. Dies ergibt sich zum einen unmissverständlich aus der von ihm als geschäftsführender Direktor geleisteten Unterschrift. Zum anderen folgt dies aus der ebenso eindeutigen Formulierung des Arbeitsvertrages. Dort ist ausdrücklich von einer "Tätigkeit bei I " die Rede und mehrfach wird "I " als Leistungen gewährender Vertragspartner genannt. Schließlich ist ebenfalls an mehreren Stellen von "unserem" tunesischen Werk die Rede. Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Beklagten bestehen damit insgesamt nicht.

III. Nach allem war die Berufung somit kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruft auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Zustellungsproblematik, da diese aus der noch vor der Änderung der Zustellungsvorschriften zum 01.01.2004 erfolgten ursprünglichen Klagezustellung nach altem Recht herrührt, die in dieser Form wegen der Gesetzesänderung nicht mehr auftreten wird.

Ende der Entscheidung

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