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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 225/06
Rechtsgebiete: TVK


Vorschriften:

TVK § 20
1) Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber auf und kommt er damit ganz wesentlich den Interessen des neuen Arbeitgebers an einer alsbaldigen Tätigkeitsaufnahme entgegen, so stellt die Nichtanrechnung der früheren Dienstzeiten eine unbillige Härte i. S. d. § 20 Abs. 4 TVK dar.

2) Eine Unterbrechung, die die Dauer der normalen Theater- und Konzertferien nicht überschreitet, hindert grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 TVK eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht.

3) Zur Abgrenzung von Praktikum und Arbeitsverhältnis.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.12.2005 - 4 Ca 2364/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung von Vordienstzeiten der seit dem 01.03.2004 im B -Orchester der beklagten Stadt als Kontrabassistin tätigen Klägerin. Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.12.2005 stattgegeben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin beim Staatsorchester R P K vom 20.08.1994 bis 19.08.1995 mit 8 Monaten sowie ihre Tätigkeit bei den N S vom 01.06.1999 bis zum 31.01.2004 mit 4 Jahren und 8 Monaten zu ihrer Dienstzeit im Sinne des § 20 Abs. 1 TVK gehört. Wegen der Begründung wird auf Bl. 93 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 06.02.2006 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt am 24.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 03.04.2006 begründet.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, eine Anrechnung der Vordienstzeiten sei weder bezüglich der früheren Tätigkeit der Klägerin in K noch bezüglich ihrer bei der N S zurückgelegten Beschäftigungszeiten geboten. Bei der R P in K sei die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen. Die mit "Praktikantenvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der R P K sei auch rechtlich als Praktikum zu qualifizieren. Dem stehe weder der Umfang der von der Klägerin dort zu leistenden Dienste noch ihre Bindung an die Dienstpläne entgegen, denn auch Praktikanten müssten sich an Dienstpläne halten, da ansonsten die Durchführung von Proben und Aufführungen unzumutbar erschwert würde. Auch die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung stelle kein gegen ein Praktikum sprechendes Indiz dar, da sie deutlich unter dem Betrag gelegen habe, der für eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt würde. Die Vergütung in Höhe von 1.510,00 DM brutto monatlich sei letztlich eine bloße Aufwandsentschädigung. Schließlich verstoße die nunmehrige Geltendmachung der im Rahmen des Praktikantenverhältnisses bei der R P K zurückgelegten Dienstzeiten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, da die Klägerin die Beklagte im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung über sämtliche Umstände habe informieren müssen, die sie nunmehr für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses anführe.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, eine Anrechnung der von der Klägerin bei den N S zurückgelegten Beschäftigungszeiten sei gemäß § 20 Abs. 4 TVK ausgeschlossen. Die Klägerin sei aufgrund des Aufhebungsvertrages bei den N S vorzeitig ausgeschieden und habe das neue Arbeitsverhältnis bei der Beklagten weder im unmittelbaren Anschluss an das einvernehmlich beendete Arbeitsverhältnis angetreten noch führe die Nichtanrechnung der Vordienstzeit bei ihr zu einer unbilligen Härte. Der Aufhebungsvertrag sei seitens der Klägerin ohne Einflussnahme durch die Beklagte geschlossen worden und aus einem späteren etwaigen Interesse der Beklagten an einem vorzeitigen Beginn könne eine Unbilligkeit nicht hergeleitet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.12.2005 - 4 Ca 2364/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen und hält an ihrem Klagebegehren in vollem Umfang fest. Sie ist weiterhin der Auffassung, sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung als auch aus der tatsächlichen Durchführung des Praktikantenvertrages mit der R P K ergebe sich die rechtliche Qualifizierung ihrer Tätigkeit als Arbeitsverhältnis. Auch sei sie an einer Geltendmachung der Dienstzeitanrechnung nicht nach Treu und Glauben gehindert, da sie mit der Vorlage ihres Praktikumzeugnisses lediglich einer tariflichen Verpflichtung entsprochen habe und im Übrigen selbstverständlich darauf hingewiesen habe, dass sie tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden sei. Soweit es um die Anrechnung ihrer Tätigkeit bei den N S gehe, stelle die Nichtanrechnung dieser Vorbeschäftigungszeiten jedenfalls eine unbillige Härte im Sinne des Tarifvertrages dar, da die vorzeitige Auflösung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses allein im Interesse der Beklagten geschehen sei. Außerdem sei trotz der einmonatigen Unterbrechung ein unmittelbarer Anschluss im Sinne des § 20 Abs. 4 TVK zu bejahen, da nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ein unmittelbarer Anschluss auch dann vorliege, wenn zwischen der Beendigung des alten und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein nur durch die unterschiedlichen Spielzeiten bedingter Zeitraum liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der beklagten Stadt ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in vollem Umfang stattgegeben. Beide von der Klägerin geltend gemachte Vordienstzeiten stellen anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 20 Abs. 1 TVK dar.

1. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin bei der R P K in der Zeit vom 20.08.1994 bis 19.08.1995 zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

a) Nach § 20 Abs. 1 TVK umfasst die Dienstzeit die bei Kulturorchestern als Musiker zurückgelegten sowie die nach den Absätzen 2 bis 5 des § 20 TVK anzurechnenden Zeiten. Die tarifliche Regelung unterscheidet damit zwischen Zeiten, die bei Kulturorchestern als Musiker zurückgelegt wurden und Zeiten anderer Tätigkeiten. In allen Fällen sind als Dienstzeit eines Musikers in Kulturorchestern nur Zeiten anzurechnen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zurückgelegt werden. Dies folgt nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2000 - 6 AZR 847/98 -, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker; BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 -).

b) Die Tätigkeit der Klägerin bei der R P in K im Rahmen ihres "Praktikantenvertrages" ist rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

aa) Arbeitnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93 -, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979 m. w. N.). Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in diese Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 06.05.1998 - 5 AZR 612/97 -, AP Nr. 95 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

bb) Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - m. w. N.).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin bei der R P K zu Recht als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Eine Vielzahl von Einzelumständen spricht für eine solche rechtliche Qualifizierung.

Dies beginnt, wie die Klägerin zu Recht anführt, bei der vereinbarten dreimonatigen Probezeit. Eine derartige Probezeit ist typischer Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses. Das Gleiche gilt für den in § 4 des Praktikantenvertrages festgelegten Umfang der Dienstpflicht der Klägerin. Danach ist eine Arbeitszeit im Umfang von bis zu 67% der im Gruppendurchschnitt pro Woche anfallenden Dienste vereinbart. Gleichzeitig wird festgelegt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin nach den für die Orchestermusiker der R P K jeweils geltenden Dienstplänen richtet und im Übrigen die insoweit geltenden besonderen tariflichen Vorschriften für die Orchestermusiker sinngemäß Anwendung finden. Damit ist die Klägerin, jedenfalls soweit es um ihre zeitliche Einbindung geht, in vollem Umfang einem zu 2/3 teilzeitbeschäftigten Orchestermusiker gleich gestellt. Dem kann auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass es sich hierbei nach der vertraglichen Vereinbarung lediglich um die Festschreibung eines maximalen Umfangs der Arbeitszeit der Klägerin gehandelt habe. Denn zum einen ist der Vortrag der Beklagten bezüglich der tatsächlich von der Klägerin geleisteten Arbeitszeiten unsubstantiiert, soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe weniger als die maximal von ihr verlangte Arbeitsverpflichtung geleistet und zum anderen ist für die Einbindung der Klägerin in die betriebliche Organisation ihres früheren Vertragspartners allein maßgeblich, in welchem Umfang sie maximal einseitig eingesetzt werden konnte.

Darüber hinaus spricht auch die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung deutlich für ein Arbeitsverhältnis und gegen ein Praktikum. Die Klägerin hat seinerzeit im Jahr 1994, also vor 12 Jahren, mit der R P K für eine Tätigkeit im Umfang einer 2/3-Stelle eine Vergütung in Höhe von 1.510,00 DM brutto vereinbart. Dies entspricht einem Vollzeitentgelt von 2.265,00 DM brutto. Eine Vergütung in dieser Höhe geht deutlich über eine bloße Aufwandsentschädigung hinaus. Die vom BAG in der bereits genannten Entscheidung vom 13.03.2003 (6 AZR 564/01) angestellten Überlegungen zu dem dort im Jahr 1997 vereinbarten Entgelt von 2.600,00 DM treffen im vorliegenden Fall gleichermaßen zu.

Soweit schließlich die Beklagte auf die Bestimmung in § 3 S. 3 des Praktikantenvertrages abstellt, wonach das Vertragsverhältnis weder dem BAT noch dem TVK unterliegt, ändert auch dies am arbeitsvertraglichen Charakter des Praktikantenvertrages nichts. Insoweit muss nämlich der Vertrag insgesamt gesehen und müssen die in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften mit berücksichtigt werden. Dies gilt - wie bereits ausgeführt - nach § 4 des Vertrages für sämtliche arbeitzeitrechtlichen tariflichen Vorschriften sowie nach § 6 des Vertrages für die Regelungen über die Amtsverschwiegenheit, Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung, Reisekosten und tarifliche Zuwendungen. In § 5 des Vertrages ist schließlich darüber hinaus vereinbart, dass die Praktikantentätigkeit der Versicherung in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

c) Insgesamt stellt das Klagebegehren der Klägerin bezüglich der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten bei der R P K auch kein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB dar. Zum einen nimmt die Klägerin hier lediglich ihre tariflichen Rechte wahr (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 -). Zum anderen ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, sie habe sogar im Stadium der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit bei der R P K kein Praktikum, sondern in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, nicht entgegengetreten.

2. Nach § 20 Abs. 1 TVK umfasst die Dienstzeit der Klägerin darüber hinaus auch die bei den N S zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

a) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TVK sind insoweit unstreitig erfüllt. Die Klägerin ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem Kulturorchester im Sinne des § 1 Abs. 2 TVK tätig gewesen.

b) Der Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 4 TVK greift nicht ein. Zwar hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit den N S vorzeitig im Wege des Aufhebungsvertrages aufgelöst, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 S. 1 TVK grundsätzlich vorliegen. Diese kommen jedoch nicht zur Anwendung, da die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 S. 2 TVK eingreift. Danach greift der Anrechnungsausschluss dann nicht, wenn sich an das vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis unmittelbar ein anderes Arbeitsverhältnis anschließt oder wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit in Folge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder in Folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder wenn schließlich die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. Diese Ausnahmeregelung zum Anrechnungsausschluss kommt in zweifacher Hinsicht zum Tragen.

Das gilt zunächst bezüglich der ersten Tatbestandsalternative des sich unmittelbar anschließenden Folgearbeitsverhältnisses. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis mit den N S zum 31.01.2004 beendet und das neue Arbeitsverhältnis mit der beklagten Stadt mit Wirkung zum 01.03.2004 angetreten. Die mithin eingetretene Unterbrechung von einem Monat ist für das tarifliche Erfordernis eines unmittelbaren Anschlusses unschädlich. Denn entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann für die Auslegung dieses Tarifmerkmals nicht auf vergleichbare Regelungen im Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) zurückgegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des hier einschlägigen Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) haben im Rahmen von Redaktionsverhandlungen über die Formulierung des Tarifvertrages eigene, speziellere Auslegungsmaßstäbe vereinbart. Hierzu ist in der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen am 12./13.08.1971 in Abschnitt II A Nr. 6 zur Auslegung des § 20 Abs. 4 TVK festgehalten worden, dass nach der Auffassung der Tarifvertragsparteien ein unmittelbarer Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis auch dann vorliegt, wenn zwischen der Beendigung des alten und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein nur durch die unterschiedlichen Spielzeiten bedingter Zeitraum liegt. Dieser Erklärung der Tarifvertragspartner kann mithin entnommen werden, dass eine Unterbrechung im Umfang der normalen Theater- und Konzertferien grundsätzlich als anrechnungsunschädlich angesehen werden soll. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben im arbeitsgerichtlichen Kammertermin übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass die im Tarifvertrag genannten Ferien regelmäßig in den Monaten Juli und August erfolgten, mithin also länger als einen Monat dauerten. Vor diesem Hintergrund muss die vorliegend eingetretene Unterbrechung von einem Monat ebenfalls als anrechnungsunschädlich angesehen werden. Dies gilt umso mehr, wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass diese Unterbrechung insbesondere auch dem Umzug der Klägerin von N nach B diente und selbst nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag jedenfalls eine Unterbrechung durch die konkret umzugsbetroffenen Tage einer Dienstzeitanrechnung nicht entgegen stehen.

Darüber hinaus scheitert ein Eingreifen der Ausschlussregelung in § 20 Abs. 4 S. 1 TVK an der in Satz 2 der vorgenannten Vorschrift enthaltenen Härteklausel. Danach hat eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf die Dienstzeit trotz grundsätzlichen Eingreifens des Ausschlusstatbestandes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte wäre. Anders als beim Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit haben die Tarifvertragsparteien zum Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 S. 2 TVK keine redaktionellen Erläuterungen vereinbart. Mit dieser Anknüpfung an eine unbillige Härte aus sonstigen Gründen haben sie innerhalb dieses unbestimmten Rechtsbegriffs den Begriff der Billigkeit in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung herangezogen. Dementsprechend erfordert die Beachtung dieses Grundsatzes, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 557/01 - AP Nr. 47 zu § 611 BGB Arzt-Krankhaus-Vertrag; Urteil vom 14.10.2004 - 6 AZR 501/03 - AP Nr. 24 zu § 19 BAT-O).

Legt man diesen Auslegungsmaßstab zugrunde, so ist der erstinstanzlichen Begründung für das Vorliegen einer unbilligen Härte uneingeschränkt zuzustimmen. Das Arbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses ganz wesentlich den Interessen der Beklagten entgegen gekommen sei. Ohne vorherige Auflösung hätte die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis mit den N S ordentlich zum 31.08.2004 kündigen können und ihren Umzug und die Vorbereitung auf die neue Tätigkeit bei der Beklagten problemlos während der Konzertferien durchführen können. Ihre Tätigkeit bei der Beklagten hätte sie dann nahtlos zum 01.09.2004 angetreten, ohne dass Bedenken hinsichtlich einer Anrechnung der Vordienstzeiten bestanden hätten.

Dieser Argumentation schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte die Klägerin zu einer vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme und einem hierdurch bedingten vorzeitigen Ausscheiden bei den N S gedrängt hat, ist die Klägerin mit ihren Bemühungen um einen möglichst baldigen Dienstantritt bei der Beklagten jedenfalls deren Interesse nachgekommen. Dass die Beklagte möglichst kurzfristig auf die Arbeitsleistungen der Klägerin zurückgreifen wollte ergibt sich zwingend aus dem ursprünglich vorgesehen Tätigkeitsbeginn zum 01.09.2003. Unstreitig ist von Seiten der Beklagten jedenfalls auch im weiteren Verlauf der Gespräche mit der Klägerin ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, dass ein möglichst baldiger Beschäftigungsbeginn wünschenswert wäre. Selbst wenn die Beklagte gleichzeitig gegenüber der Klägerin deutlich gemacht haben sollte, dass ihr die Stelle jedenfalls bis zum 10.09.2004 freigehalten werde und sie auch später beginnen könne, kommt der frühzeitigere Beschäftigungsbeginn den grundsätzlichen Interessen der Beklagten jedenfalls entgegen.

Demgegenüber ist ein besonderes Interesse der Klägerin an einem solchen vorzeitigen Beschäftigungsbeginn bei der Beklagten nicht ersichtlich. Selbst wenn man insofern - wie die Beklagte argumentiert - ihr Interesse an dem möglichst baldigen Zusammenleben mit ihrem in B lebenden Ehepartner annehmen wollte, so stünden dem jedenfalls die erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen, mit denen eine vorzeitige Vertragsauflösung des Arbeitsverhältnisses mit den N S für die Klägerin verbunden war, entgegen. Die Klägerin musste sich selbst um eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger bemühen, musste in der laufenden Spielzeit ihren Umzug organisieren und sich darüber hinaus gleichzeitig auf das neue Programm der Beklagten vorbereiten. All diese Umstände können aus Sicht der Klägerin die um 6 Monate vorgezogene Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgleichen. Dem gegenüber hat die Beklagte ihrerseits aus der vorzeitigen Auflösungen des Vorarbeitsverhältnisses nur Vorteile. Dass sie sich in irgendeiner Weise auf einen späteren Dienstantritt der Klägerin eingelassen und sich entsprechend personell eingerichtet hätte, wird nicht vorgetragen. Warum bei einer solchen Interessenlage die Bemühungen der Klägerin um einen vorzeitigen Dienstbeginn bei der Beklagten durch die Nichtanrechnung mehrjähriger Vordienstzeiten "bestraft" werden sollten, erscheint der Berufungskammer insgesamt nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sowohl bei der der Klägerin ursprünglich erteilten Einstellungszusage als auch bei der nach ihrem Vortrag später geplanten um ein Jahr aufgeschobenen Einstellung der Klägerin zum 01.09.2004 von einer Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Klägerin bei den N S bei der Dienstzeitberechnung im Rahmen des § 20 TVK ausgegangen ist. Eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt mithin dazu, dass eine Nichtanrechnung der von der Klägerin bei den N S geleisteten Beschäftigungszeit auf die Dienstzeit gemäß § 20 TVK eine unbillige Härte darstellen würde.

III. Insgesamt musste daher der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt bleiben. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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