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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 358/09
Rechtsgebiete: TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle


Vorschriften:

TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle v. 6.2.2002
Bei der Berechnung der Entgeltgrenze für die soziale Schutzbedürftigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person nach § 3 TVaäP (74.000,-- € brutto), sind Betriebsausgaben, die der arbeitnehmerähnlichen Person bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit entstanden sind, nicht abzugsfähig.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2009 - 2 Ca 189/08 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsentgelt.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1993 für die Beklagte als Journalist tätig. Seit 2004 geschieht dies auf Grundlagen eines Honorar-Rahmenvertrages, der bestimmt, dass der Kläger bei der Beklagten in freier Mitarbeit und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses tätig wird. Der bei der Beklagten bestehende Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der D W vom 06.02.2002 (TVaäP) wird in seiner jeweils gültigen Fassung in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich in Bezug genommen.

Neben seiner Tätigkeit für die Beklagten ist der Kläger journalistisch tätig und verfasst Artikel für mehrere internationale Zeitschriften, dabei insbesondere für die Zeitschrift "F M " sowie andere in C ansässige Zeitungen, Magazine und Radiostationen. Außerdem arbeitet der Kläger seit September 2005 längerfristig mit Herrn W in C an verschiedenen journalistischen Projekten sowie einem Drehbuch zusammen. Dies geschieht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 27.09.2005, nach der der Kläger sich u. a. damit einverstanden erklärt hat, für mindestens 4 Monate im Jahr in C anwesend zu sein.

Mit formularmäßigem Antrag vom 16.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Urlaubsentgelt für 20 Arbeitstage im März und April 2007. Sein "erwerbsmäßiges Gesamtentgelt" im Kalenderjahr vor der Antragstellung aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter für die Beklagte gab er mit 48.129,90 EUR an und bezifferte seine "anderen Erwerbseinkünfte" als freier Journalist mit 20.000,- EUR. Unstreitig bezog der Kläger im Jahr 2006 von der Beklagten weitere steuerfreie Zulagen in Höhe von 7.586,76 EUR. Im weiteren Verlauf konkretisierte der Kläger die von ihm zunächst pauschal mit 20.000,- EUR angegebenen anderweitigen Erwerbseinkünfte dahin, dass er im Jahr 2006 einen Umsatz von 29.434,79 EUR mit seiner sonstigen journalistischen Tätigkeit gemacht habe. Nach einer von ihm vorgegebenen Gewinnermittlung beziffert er die hierbei angefallenen Betriebsausgaben auf insgesamt 22.333,40 EUR, so dass ein Gewinn in Höhe von 7.101,39 EUR verbleibt. Der letztgenannte Betrag entspricht den vom Finanzamt K -N im Einkommenssteuerbescheid des Klägers für 2006 zugrundegelegten Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Die Beklagte lehnte die Zahlung eines Urlaubsentgelts ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit im Sinne des TVaäP den Grenzwert von 74.000,- EUR pro Jahr überschritten, da insoweit das Gesamtentgelt aus Erwerbstätigkeit maßgeblich sei und es nicht auf die steuerrechtliche Betrachtung der Einkünfte ankomme, so dass Betriebsausgaben nicht abziehbar seien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Grenzwert von 74.000,- EUR gemäß § 3 TVaäP nicht überschritten sei, da berücksichtigungsfähig insoweit nur sein von der Beklagten bezogenes Honorar in Höhe von 48.129,90 EUR sowie der aus der sonstigen journalistischen Tätigkeit erzielte Gewinn in Höhe von 7.101,39 EUR sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages, da für die soziale Schutzbedürftigkeit entscheidend sei, ob sein anderweitiger Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit ihn unabhängig mache. Dies sei bei einem tatsächlichen Einkommen in Höhe von 7.101,39 EUR aber nicht der Fall. Insoweit sei es unrichtig, wenn die Beklagte zur Beurteilung seiner sozialen Schutzbedürftigkeit nicht auf den erzielten Gewinn sondern den Umsatz aus seiner selbstständigen Tätigkeit abstelle. Die Unabhängigkeit lasse sich nur aus dem Nettoeinkommen, keineswegs aber aus dem Umsatz ersehen. Soweit § 3 TVaäP auf das Bruttoeinkommen abstelle, bedeute dies bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, dass der Gewinn vor Abzug von Steuern gemeint sei, keinesfalls aber der Umsatz.

Der Kläger hat weiter gemeint, auch aus dem Antragsformular der Beklagten für die Geltendmachung von Urlaubsentgeltansprüchen arbeitnehmerähnlicher Personen werde deutlich, dass es allein auf den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit und nicht den insoweit gemachten Umsatz ankommen könne. Denn nach der in diesem Formular enthaltenen und vom Antragsteller zu unterzeichnenden Erklärung müsse sich diese bereit erklären, die von ihm gemachten Angaben auf Verlangen der Beklagten durch Vorlage von Bescheinigungen einschließlich seines Einkommenssteuerbescheides zu belegen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebe sich aber nur der Gewinn und nicht der Umsatz einer selbstständigen Tätigkeit.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, es sei von vornherein unerheblich, ob er in den persönlichen Geltungsbereich des TVaäP falle, da dieser Tarifvertrag bereits kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme in § 5 des Honorarrahmenvertrages für ihn gelte. Im Übrigen sei er jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG, so dass ihm gemäß § 2 S. 2 BurlG ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zustehe.

Ergänzend hat der Kläger behauptet, der damalige Leiter der englischen Abteilung, Herr G L habe ihm im Jahr 2004 vor Abschluss des Honorarrahmenvertrages zugesagt, dass er neben den Honoraren ein "Urlaubsgeld" und Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalten werde. Nur deshalb habe er sich überhaupt entschlossen, in größerem Umfang für die Beklagte tätig zu werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.857,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Tarifvertrages nach § 3 TVaäP seien neben den Honoraren der Beklagten weitere 30.401,63 EUR zu berücksichtigen, die der Kläger tatsächlich im Jahr 2006 aufgrund anderer Tätigkeiten eingenommen habe. Berücksichtigungsfähige andere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Tarifvorschrift seien nicht nur Einkünfte aus der Tätigkeit bei der D W und den A -Anstalten, sondern der Tarifvertrag erfasse vielmehr sämtliche Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit, die er anderweitig, außerhalb seines Vertragsverhältnisses zu der Beklagten erzielt habe. Diese anderweitigen Einkünfte seien auch insgesamt in Ansatz zu bringen. Insbesondere seien Betriebskosten nicht abziehbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages, wenn dort von einer Obergrenze in Höhe von 74.000,- EUR brutto die Rede sei. Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Betriebskosten überhaupt entstanden seien. Im Ergebnis scheide damit der geltend gemachte Urlaubsentgeltanspruch aus, da der Kläger im Jahr 2006 den tariflichen Schwellenwert von 74.000,- EUR brutto überschritten habe.

Die Beklagte hat darüber hinaus bestritten, dass dem Kläger im Jahr 2004 eine allgemeine mündliche Zusage dahingehend erteilt worden sei, dass ihm ein tarifliches Urlaubsentgelt jedenfalls zustehe. Davon unabhängig sei der von ihm benannte Mitarbeiter L jedenfalls nicht zu einer derartigen Zusage befugt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2009 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.857,28 EUR brutto nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 2 S. 2 BUrlG Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der betragsmäßig zwischen den Parteien unstreitigen Höhe. Diesem Anspruch stehe auch § 3 TVaäP nicht entgegen, da nach Sinn und Zweck dieser Tarifregelung nicht sämtliche anderweitigen Einnahmen des Klägers berücksichtigungsfähig seien, sondern allein der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben des Klägers im Jahr 2006 in Ansatz gebracht werden könne. Gewisse, in der praktischen Handhabung bei der so durchgeführten Bestimmung der sozialen Schutzbedürftigkeit entstehende Unschärfen, seien hinnehmbar und auch eine möglicherweise erschwerte Handhabung bei der Zahlung von Urlaubsentgelt wegen einer in Einzelfällen erforderlich werdenden Vorlage des Einkommenssteuerbescheides werde ersichtlich in Kauf genommen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 308 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 24.02.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 22.04.2009 begründet.

Die Beklagte hält weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Tarifbegriff der "Einkünfte aus Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 3 TVaäP nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass es hierbei um das Gesamteinkommen der jeweiligen arbeitnehmerähnlichen Person und nicht etwa um deren Gewinn aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit gehe. Dies ergebe sich bereits darauf, dass nach dem Tarifwortlaut einheitlich als Grenzwert ein Bruttobetrag genannt werde. Dieser könne nicht bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auf den Gewinn reduziert werden. Schließlich spiele auch die Praktikabilität der Regelung eine gewichtige Rolle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2009 - 2 Ca 189/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2 S. 2 BurlG i. V. m. Nr. 1, 3 Urlaubstarifvertrag keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Urlaubsentgelts in rechnerisch unstreitiger Höhe von 6.857,28 EUR brutto. Es fehlt insoweit an der gemäß § 3 TVaäP erforderlichen sozialen Schutzbedürftigkeit des Klägers.

a. Gemäß Nr. 1.1 des Urlaubstarifvertrags haben die unter § 1 des TVaäP fallenden Mitarbeiter nur dann einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 TVaäP erfüllt sind. Der Mitarbeiter muss danach sowohl wirtschaftliche abhängig im Sinne des § 2 TVaäP als auch sozial schutzbedürftig im Sinne des § 3 TVaäP sein. Im vorliegenden Fall fehlt es dem Kläger an der zuletzt genannten sozialen Schutzbedürftigkeit, da er in dem für den streitgegenständlichen Urlaubsentgeltanspruch im Jahr 2007 maßgebenden Berechnungszeitraum 2006 den in § 3 TVaäP enthaltenen Einkommenshöchstbetrag überschritten hat.

Nach § 3 TVaäP ist die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters gegeben, wenn er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungstarifverträgen mindestens an 42 Tagen für die Beklagte und andere A -Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne des TVaäP im Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr als 74.000,- EUR brutto betragen haben. Die letztgenannte Entgeltgrenze stellt eine zulässige Konkretisierung des Begriffs der sozialen Schutzbedürftigkeit arbeitnehmerähnlicher Personen im Sinne des § 12 a TVG durch die Tarifvertragsparteien dar (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 9 AZR 673/03 - EzA Nr. 26 zu § 4 TVG-Rundfunk).

Der Kläger erfüllt zwar unproblematisch die erstgenannte Tarifvoraussetzung der 42-tägigen Tätigkeit innerhalb der letzten 6 Monate vor Anspruchsgeltendmachung, jedoch überschreiten seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im letzten Kalenderjahr den vorgenannten Schwellenwert von 74.000,- EUR brutto. Seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit betrugen nämlich im Jahr 2006 nach den letzten, eigenen Angaben des Klägers insgesamt 85.151,45 EUR brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unstreitigen Honorareinnahmen des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 48.129,90 EUR brutto sowie weiteren steuerfreien Nachtzuschlägen in Höhe von 7.586,76 EUR. Hinzukommen nach der vom Kläger vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr 2006 weitere Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 29.434,79 EUR. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind von dem letztgenannten Betrag - anders als vom Kläger im Rahmen der steuerlichen Veranlagung vorgenommen - keine Betriebsausgaben in Höhe von 22.333,40 EUR in Abzug zu bringen. Letzteres ergibt die Auslegung von § 3 TVaäP.

b. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Vertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - , EzA § 1 TVG-Auslegung Nr. 45 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

c. Bereits die Auslegung des Wortlauts des § 3 TVaäP ergibt, dass Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht abzugsfähig sind. Dies wird daran deutlich, dass die Tarifparteien ausdrücklich einen Bruttobetrag als maßgeblichen Schwellenwert benannt haben. Unter einem Bruttoeinkommen versteht man im arbeitsrechtlichen Kontext üblicherweise die dem Beschäftigten zufließenden Geld- und/oder Sachleistungen zuzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Abzüge jeglicher Art und zwar insbesondere Abzüge von Kosten oder Aufwendungen, werden bei der Bestimmung des Bruttoeinkommens nicht vorgenommen (ebenso zu der Auslegung einer ähnlichen Tarifvorschrift einer Rundfunkanstalt zur gleichen Problematik bereits LAG Köln, Urteil vom 06.08.2008 - 7 Sa 206/08 - ). Hieraus folgt, dass dann gleichermaßen auch bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vorab Abzüge nicht zulässig sind und nicht lediglich der steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Anderenfalls müssten bei anderweitigen Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 3 TVaäP auch steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Dass dies nicht der Fall ist, wird allerdings auch vom Kläger nicht bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen auch Sinn und Zweck des § 3 TVaäP für die Auslegung, dass Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind. Mit der Normierung einer betragsmäßigen Obergrenze in § 3 TVaäP verfolgen die Tarifvertragsparteien dem Zweck, die in § 12a TVG für eine arbeitnehmerähnliche Person charakteristische einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit näher zu konkretisieren. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass bei der Ermittlung dieser Obergrenze ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit berücksichtigungsfähig sind, mithin also beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bewusst ohne Relevanz bleiben. Es geht also darum, die Einkünfte zu erfassen, die Beschäftigte unmittelbar durch die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft erzielen können. Will man jedoch diese Einkünfte erfassen, kann man nicht gleichzeitig eine steuerlich, betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegen und sämtliche Betriebsausgaben in Abzug bringen. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger in ganz erheblichem Umfang keine ihm tatsächlich entstandenen Ausgaben abzieht, sondern steuerrechtliche Pauschalen anführt. Legt man demgegenüber allein die vom Kläger tatsächlich belegten Ausgaben in Höhe von 9.706,23 EUR zugrunde, so verbleiben anderweitige Einkünfte in Höhe von 19.728,56 EUR, die zu den Honorareinnahmen des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 55.716,66 EUR hinzuaddiert einen Gesamtbetrag in Höhe von 75.445,22 EUR ergeben, der ebenfalls oberhalb der tariflichen Obergrenze von 74.000,- EUR brutto liegt.

Schließlich spricht auch die Praktikabilität und Handhabbarkeit der tariflichen Regelung eindeutig für die hier zugrundegelegte Tarifauslegung. Während die anderweitigen Bruttoeinkünfte leicht ermittelbar und vor allen Dingen leicht belegbar und nachweisbar für den einzelnen Beschäftigen sind, würde der Nachweis jeglicher Betriebsausgaben ein äußerst umständliches und langwieriges Verfahren erforderlich machen, das zudem auch noch äußerst fehlerbehaftet wäre. Letzeres wird bereits anhand des vorliegenden Falles deutlich, da der Kläger selbst zunächst eine andere Gewinnermittlung für das Jahr 2006 zugrundegelegt und der Beklagten mitgeteilt hatte als diejenige, die zuletzt tatsächlich steuerrechtlich maßgeblich war. Letztlich müsste die Beklagte bei jedem Antrag einer arbeitnehmerähnlichen Person auf Gewährung von Urlaubsentgelt nicht nur prüfen, welche anderweitigen Einnahmen dieser Beschäftigte im Vorjahr hatte, sondern darüber hinaus von diesem Beschäftigten eine detaillierte Aufstellung über seine anderweitigen Betriebsausgaben nebst entsprechender Belege verlangen und gegebenenfalls in Einzelfällen diese Belege auch einer näheren Prüfung unterziehen. Dies macht deutlich, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 TVaäP, würde man der Auffassung des Klägers folgen, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für beide Vertragsparteien möglich wäre.

d. Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass die Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit im Sinne des TVaäP im Jahr 2006 die nach § 3 TVaäP für die Ermittlung der sozialen Schutzbedürftigkeit maßgebliche Obergrenze von 74.000,- EUR brutto überschritten haben und ein Urlaubsentgeltanspruch des Klägers nach den Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages nicht besteht.

2. Der geltend gemachte Urlaubsentgeltanspruch des Klägers ergibt sich entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch nicht aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 5 des Honorar-Rahmenvertrages vom 28.02.2006 unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen. Wenn der Kläger meint, allein durch die Einbeziehung in § 5 des Honorar-Rahmenvertrages sei die Geltung des Tarifvertrages angeordnet, ohne dass es darauf ankäme, dass der Kläger die weiteren Voraussetzungen des Tarifvertrags erfülle, so missversteht er diese Vertragsklausel offensichtlich. Denn mit der vorgenannten Vertragsbestimmung haben die Vertragsparteien lediglich vereinbart, dass der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen in seiner jeweils gültigen Fassung "gilt". Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine allgemein übliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, mit der die Vertragsparteien zum Ausdruck bringen, dass sich das Vertragsverhältnis nach diesem Tarifvertrag richtet und der Tarifvertrag auf das Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt. Ein Verzicht auf das Vorliegen der jeweiligen tarifvertraglichen Normvoraussetzungen ist mit dieser Bezugnahmeklausel jedoch nicht verbunden. Im Gegenteil können Ansprüche aus dem Tarifvertrag nur vorliegen, wenn auch die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden individuellen Zusage des Abteilungsleiters G L . Insoweit hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist, dass dieser Leistungen der Beklagten über die tariflich geschuldeten Verpflichtungen hinaus versprechen wollte. Außerdem ist der beklagtenseitige Einwand, der Mitarbeiter L sei zu einer derartigen Zusage nicht befugt gewesen, klägerseits unwidersprochen geblieben.

4. Ist die Klage mithin wegen der Hauptforderung unbegründet, fehlen auch für den geltend gemachten Zinsanspruch die gesetzlichen Voraussetzungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, die Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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