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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 504/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
BGB § 613 a Abs. 1
Eine identitätswahrende Übertragung i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor beim Wechsel von einer Massenkabelfertigung zur Verarbeitung von angekauften Kabeln nach individuellen Kundenwünschen
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.02.2005 - 6 (4) Ca 3760/03 G - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.02.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.08.2003 erst zum 29.02.2004 beendet worden ist und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 162 ff. der Akte Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2005 Berufung eingelegt, die er am 02.05.2005 begründet hat. Der Kläger trägt vor, die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2) verfügten nicht über eine erheblich veränderte Produktpalette. Die Beklagte zu 2) habe vielmehr aufgrund einer geringeren Anzahl von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und aufgrund eines geringeren Auftragsvolumens eine Konzentration auf Teile des bisher breiten Produktionsspektrums vorgenommen. Außerdem seien die Produkte entsprechend den Marktanforderungen weiterentwickelt worden. Zunächst sei die Beklagte zu 2) aber in alle laufenden Aufträge der Insolvenzschuldnerin eingetreten soweit die Kunden hierzu bereit gewesen seien und habe ohne Unterbrechung weiter produziert. Zum breiten Produktionsspektrum der Insolvenzschuldnerin hätten auch Einzelanfertigungen auf besondern Kundenwunsch gehört. Es sei weitgehend alles produziert und geliefert worden, was mit Kabeln und Steckern zu tun hatte. Übernommen worden seien von der Beklagten zu 2) alle zum Betrieb der Insolvenzschuldnerin gehörenden Räumlichkeiten mit Ausnahme eines stillgelegten Teilgebäudes sowie die überwiegende Anzahl der Maschinen. Auch das Labor sei übernommen worden und werde von der Beklagten zu 2) genutzt. Das gleiche gelte für alle der Insolvenzschuldnerin zuerkannten Prüfzeichen. Diese seien jedenfalls bis zur Erteilung neuer Prüfzeichen weitergenutzt worden. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.02.2005 - 6 (4) Ca 3760/03 G - 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der R nicht durch die Kündigung vom 27.08.2003 beendet worden ist, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsleiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er ist weiterhin der Auffassung ein Betriebsübergang sei nicht erfolgt. Jedenfalls aber sei die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt, da die Stilllegung zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen habe und es daher an der erforderlichen Kausalität im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB fehle. So seien für die Restabwicklung im September 2003 nur noch 10 Mitarbeiter in der Produktion und 5 Verwaltungskräfte tätig gewesen, nachdem zuvor am 25.08.2003 der Stilllegungsbeschluss durch den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten zu 1) getroffen worden sei. Am 27.08.2005 sei die Belegschaft im Rahmen einer Betriebsversammlung über den Stilllegungsbeschluss informiert und die kurzfristige Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse angekündigt worden. Auch die Beklagte zu 2) tritt dem erstinstanzlichen Urteil bei und sieht insbesondere die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs als nicht gegeben an, da beide Unternehmen über völlig unterschiedliche Geschäftskonzeptionen verfügten. Die Insolvenzschuldnerin habe nahezu ausschließlich Massenware produziert und die von ihr verkauften Kabel selbst hergestellt. Demgegenüber kaufe die Beklagte zu 2) das Kabel zu. Schließlich seien zu keiner Zeit Prüfzeichen der Insolvenzschuldnerin verwandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II.1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist ( §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung festgestellt und einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Beklagten zu 2) verneint. a) Die Kündigung vom 27.08.2003 ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt. aa) Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig Anwendung. bb) Die Kündigung erfolgte aus betriebsbedingten Gründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben (BAG, Urteil vom 29.03.1990 - 2 AZR 369/98, AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99, NZA 1999, 1098, 1099). Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Bei Kündigungen, die auf innerbetriebliche Gründe gestützt werden, muss der Arbeitgeber daher im einzelnen darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (BAG, Urteil vom 24.10.1979 - 2 AZR 940/77, AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 456/98, NZA 1999, 1157, 1160). Der Beklagte zu 1) beruft sich zur Begründung der Kündung auf eine Betriebsstilllegung. Die Betriebsstilllegung ist eine unternehmerische Entscheidung, die die betriebsbedingte Kündigung regelmäßig rechtfertigt. Sie setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (BAG, Urteil vom 18.1.2001 - 2 AZR 514/99, NZA 2001, 719). Dabei muss der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung nicht bis zum Vollzug der Stilllegung warten, sondern die Kündigung kann auf die zukünftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn die betrieblichen Umstände konkrete greifbare Formen angenommen haben. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung de Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung bei Ausspruch der Kündigung absehbar ist, dass zum Vertragsende mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes erfolgt sein wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02, NZA 2004, 375, 376; BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99, NZA 2001, 719, 720; APS/Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 488 mit umfassenden weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die von dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in seiner damaligen Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter am 25.08.2003 beschlossene Stilllegung des Betriebes hat zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger geführt. Sie hat auch hinreichend konkrete, greifbare Formen angenommen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse sind gekündigt worden. Vor Ausspruch der Kündigungen sind die Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung von dem Stilllegungsbeschluss in Kenntnis gesetzt worden. Die weit überwiegende Zahl der Mitarbeiter sind mit Ausspruch der Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Lediglich 15 von zuvor rund 100 Arbeitnehmer konnten mit der Abwicklung der verbliebenen Restaufträge beschäftigt werden. Sodann hat der Beklagte zu 1) sämtliche bestehenden Dauerschuldverhältnisse der Insolvenzschuldnerin wie Leasing- und Mietverträge mit der kürzestmöglichen Kündigungsfrist gekündigt und mehrere große Produktionsmaschinen verkauft. Auch noch vorhandene Roh- und Halbfertigwaren wurden Anfang Oktober 2003 an ein drittes Unternehmen verkauft. Neue Aufträge wurden nicht mehr akquiriert. cc) Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer "an sich" betriebsbedingten Kündigung überwiegt in aller Regel das arbeitgeberseitige Beendigungsinteresse. Nur in besonderen außergewöhnlichen Härtefällen kann die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. BAG, Urteil vom 30.04.1987, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. b) Kündigung ist auch nicht gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, denn sie ist nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift dieses gesetzliche Kündigungsverbot immer dann ein, wenn ein Betriebsübergang erfolgt ist und dieser den tragenden Grund für die Kündigung darstellt. Es darf neben dem Betriebsübergang keinen sachlichen Grund geben, der aus sich heraus die Kündigung rechtfertigt, sondern der Beweggrund für die Kündigung muss wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt sein (BAG, Urteil vom 26.05.1983 - 2 AZR 477/81, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 530/83, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98, EzA § 613a BGB Nr. 34, 42 und 179). Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen eines Betriebsübergangs. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.1985 - 2 AZR 3/85, EzA § 613a BGB Nr. 50; LAG Köln, Urteil vom 15.01.1997 - 7 Sa 835/96, NZA 1998, 484) hat keine tragfähigen Umstände vorgetragen, die einen Betriebsübergang begründen könnten. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte einer Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergangs der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und der betrieblichen Organisation und schließlich die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Die Identität der Einheit ergibt sich darüber hinaus auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11.03.1997 - Rs. C-13/95, EzA § 613a BGB Nr. 145; BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 827/98, NZA 2000, 371, 372; BAG, Urteil vom 02.12.1999 - 8 AZR 796/98, NZA 2000, 369, 370; BAG, Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 3/01, NZA 2003, 315). bb) Danach liegt hier kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor, denn es fehlt an der identitätswahrenden Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit im oben genannten Sinn. Entscheidendes Gewicht kommt dabei im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung der geänderten betrieblichen Organisation zu, wie sie in der deutliche verringerten Mitarbeiterzahl zum Ausdruck kommt sowie der andersartigen Produktpalette der Beklagten zu 2) gegenüber derjenigen der Insolvenzschuldnerin. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin bestand aus einer Belegschaft von 96 Arbeitnehmern von denen der ganz überwiegende Teil, nämlich 84 Mitarbeiter in der Produktion tätig waren und 12 in der Verwaltung arbeiteten. Es wurden jegliche Arten von Kabeln und Stecker in einer breitgefächerten Produktpalette hergestellt und vertrieben. In der Produktion wurden über 80 Maschinen eingesetzt. Ferner gab es ein eigenständiges Labor , in dem intensiv gearbeitet wurde. Die Produktion erfolgte überwiegend für den Elektrogroßhandel und Hersteller von Elektrogeräten. Der deutliche Schwerpunkt des Geschäfts lag in der Massenfertigung. So hat der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erstinstanzlich unwidersprochen ausgesagt, es seien früher rund 100.000 Stück Steckerleitung pro Tag gefertigt und zu 90% an 4 bis 5 Hauptkunden verkauft worden. Dieses Geschäft habe ca. 70% des gesamten Umsatzes der Insolvenzschuldnerin ausgemacht. Demgegenüber führt die Beklagte zu 2) Montagearbeiten an Elektrokleingeräten sowie Montagen von Schaltern-, Steckern und Kupplungen im Starkstrombereich durch. Die eigene Produktion besteht lediglich aus Kleinringen und Regalsystemen für Baumärkten. Die Maschinen der Insolvenzschuldnerin stehen der Beklagten zu 2) durch die Nutzung der Betriebsräume zwar theoretisch zur Verfügung, werden von ihr jedoch in ganz überwiegendem Umfang nicht genutzt und stehen zum Verkauf. Es wird im wesentlichen mit angekauften Kabeln gearbeitet, die dann individuell nach den jeweiligen Kundenwünschen gefertigt werden. Steckerleitungen werden von der Beklagten zu 2) nur noch in einem Umfang von 20.000 Stück im Monat produziert. Letzteres hat der Zeuge V erstinstanzlich unwidersprochen bekundet. Ein ähnliches Bild bietet die Nutzung des Labors. Hier hat der Zeuge N erstinstanzlich ausgesagt, er sei früher ganz überwiegend im Labor tätig gewesen, wohingegen er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagten zu 2) dort nur noch sehr vereinzelt stundenweise arbeite. Hinzu kommt die bereits angesprochene personelle Komponente. Von vormals 84 Arbeitnehmern in der Produktion und 12 Arbeitnehmern in der Verwaltung sind bei der Beklagten zu 2) nach dem eigenen Vortrag des Klägers insgesamt lediglich insgesamt 28 Arbeitnehmer eingestellt worden, also nur etwas weniger als 30%. Eine Übernahme der Hauptbelegschaft ist damit nicht erfolgt. Auch die materiellen Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin werden ganz überwiegend von der Beklagten zu 2) nicht genutzt. Zwar arbeitet die Beklagte zu 2) in den großen Teilbereichen der früheren Betriesräume der Insolvenzschuldnerin und hat von daher einen weitestgehenden Zugriff auf die dort noch vorhandenen Maschinen. Diese werden jedoch von ihr nur vereinzelt genutzt, da sie zu einen defekt und zum anderen für den geänderten Geschäftszweck nicht brauchbar sind. Nicht die bloße Zugriffsmöglichkeit auf die Maschinen, sondern allein die tatsächliche unveränderte Fortführung der Betriebstätigkeit ist aber für das Vorliegen eines Betriebsübergangs erforderlich (BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 282/97, NZA 1999, 31; BAG, Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 583/01, NZA 003, 315). Die bloße Nutzung der Gebäude tritt demgegenüber in den Hintergrund. Für einen Betriebsübergang ohne besondere Relevanz sind demgegenüber die darüber hinaus vom Kläger angeführten teilweise beklagtenseits bestrittenen Umstände, selbst wenn man deren Vorliegen unterstellt. So kommt dem Weiterführen der laufenden Aufträge vor dem Hintergrund der geänderten Produktpalette kein besonderes Gewicht zu. Das gleiche gilt für den vom Kläger behaupteten Umstand, dass die Beklagte zu 2) fast alle Maschinen übernommen, das Labor fortgeführt und im Grunde die Betriebstätigkeit fortgesetzt habe, wobei lediglich eine Konzentration im Produktspektrum erfolgt sei. Dieser Vortrag ist zwar im Grunde unstreitig, lässt aber unberücksichtigt, dass deutliche quantitative und qualitative Unterschiede existieren. So wird das Labor nur noch stundenweise genutzt, die Maschinen liegen weitestgehend brach und an die Stelle einer Massenfertigung ist, jedenfalls wenn man den Schwerpunkt der Betriebstätigkeit betrachtet, eine Einzelfertigung getreten. Ebenfalls von untergeordneter Bedeutung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist der zwischen den Parteien streitige Umstand einer vorübergehenden Weiternutzung der vorhandenen Prüfzeichen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sprechen damit die bei weitem gewichtigeren Argumente gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Der Sachverhalt ähnelt jedenfalls in Teilen zwei vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen aus dem Bereich der Schuhproduktion. Auch hier hat das Bundesarbeitsgericht bei einem Wechsel von der Massen- zur Einzelfertigung einen Betriebsübergang verneint (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2002 -8 AZR 319/01, NZA 2003, 93; BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 331/03). c) Weitere Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die streitgegenständliche Kündigung sind zweitinstanzlich weder eingewandt noch sonst ersichtlich. Die Kündigung vom 27.08.2003 hat daher das Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswirksam zum 29.02.2004 beendet. d) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter. Ohne Vorliegen eines Betriebsübergangs kann ein solcher Anspruch nicht existieren, da anderweitige vertragliche Beziehungen zur Beklagten zu 2) nicht bestehen. Aus diesem Grund kann auch die Frage einer Auslegung des Weiterbeschäftigungsbegehrens als Geltendmachung eines Fortsetzungs- oder Wiedereinstellungsanspruch und die damit zusammenhängende Problematik des Bestehens eines solchen Anspruchs in der Insolvenz dahingestellt bleiben. Auch ein solcher Anspruch setzt das Vorliegen eines Betriebsübergangs voraus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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