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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 756/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 320
BGB § 611 Abs. 1
1. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet.

2. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Wendet der Arbeitgeber ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - 6 Sa 65/99 -).


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2003 - 12 Ca 4285/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Monate April bis Juli 2000 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.03.2002 abgewiesen. Wegen seiner Begründung wird auf Blatt 61 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Er hat gem. § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 17.704,03 EUR brutto für die Zeit vom 01.04. bis 31.07.2002.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Arbeitsverträge der Parteien vom 01.04.2000 und 26.06.2000 wirksam zustande gekommen sind oder wie beklagtenseits behauptet wird, nur zum Schein abgeschlossen wurden. Denn der geltend gemachte Vergütungsanspruch des Klägers scheitert bereits an der fehlenden Darlegung einer entsprechenden Arbeitsleistung durch den Kläger.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zunächst grundsätzlich der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB für seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe innerhalb irgendwelcher Zeiträume nicht gearbeitet, die Darlegungs- und Beweislast im Bestreitensfalle trägt. Es hat jedoch weiter zutreffend ausgeführt, dass dieser Grundsatz dann nicht eingreift, wenn es - wie im vorliegenden Fall - darum geht, ob der Kläger überhaupt für die Beklagte gearbeitet hat. In diesem Fall habe der Kläger zunächst substantiiert darzulegen, ob, was, wo und in welchem zeitlichen Umfang er für die Beklagte tätig gewesen sei. All dies lasse sich dem äußerst pauschalen Sachvortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen.

Dieser zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts schließt sich das Berufungsgericht in vollem Umfang an. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers, allein die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet, und habe darlegen und beweisen müssen, dass der Kläger nicht gearbeitet habe, überzeugt nicht. Der Kläger beruft sich insoweit auf die vom Arbeitsgericht zutreffend angeführte grundsätzliche Beweislastverteilung bei der Berufung einer Partei auf die Einrede des § 320 BGB. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gem. § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet (LAG Köln, Urteil vom 31.03.2000 - 4 Sa 1614/99 -; Schaub/Linck, Arbeitsrechthandbuch, 10. Auflage, § 51 Rz. 9). Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos. Vielmehr kommt insoweit eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Tragen. Wendet der Arbeitgeber ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (LAG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - 6 Sa 65/99 -).

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers auch in zweiter Instanz nicht. Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung seinen pauschalen und unsubstantiierten Sachvortrag aus erster Instanz lediglich schlagwortartig wiederholt, ohne diesen - trotz des Hinweises in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung - näher zu konkretisieren. Nach wie vor bleibt unklar, welche Arbeiten er an welchen Tagen in dem streitbefangenen Zeitraum für die Beklagte erbracht haben will. Dabei ist im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers im vorliegenden Fall zusätzlich zu berücksichtigen, dass er nach seinem eigenen Sachvortrag keine festen Arbeitszeiten hatte und auch das wöchentliche Stundenvolumen zwischen den Parteien nicht festgeschrieben war. Insbesondere bei einer derart freien Gestaltung der Vertragsbedingungen obliegt dem Kläger bei der Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche eine gesteigerte Darlegungslast bezüglich der von ihm erbrachten Tätigkeiten. Schließlich war dem klägerischen Prozessbevollmächtigten auch trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf die nach wie vor fehlende Substantiierung seines Sachvortrages die Angabe weiterer konkreter Sachumstände bezüglich der behaupteten Arbeitsleistung des Klägers nicht möglich.

Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.



Ende der Entscheidung

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