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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 448/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 850 f Abs. 2
InsO § 179 Abs. 2
1. Der Insolvenzgläubiger braucht bei einer titulierten Forderung nicht darauf zu warten, dass der bestreitende Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gerichtlich verfolgt, sondern hat ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Gläubigerrechts.

2. Die pauschale Bezugnahme auf anderweitigen Akteninhalt ersetzt keinen Sachvortrag.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.10.2006 teilweise abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fiesel für den Hauptantrag ratenfrei bewilligt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet soweit es um den Hauptantrag des Klägers geht. Bezüglich des Hilfsantrags hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.

a) Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlangen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, da das Erkenntnisverfahren ansonsten in das Bewilligungsverfahren verlagert werden würde (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs kann dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hauptantrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.

Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Feststellung einer bereits durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dortmund titulierten Forderung zur Insolvenztabelle. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts ist dieses Begehren des Klägers nicht mangels vorliegenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig anzusehen.

Zwar dreht sich gemäß § 179 Abs. 2 InsO in einem solchen Fall die "Klagelast" um und es obliegt grundsätzlich dem bestreitenden Insolvenzverwalter, den Widerspruch zu verfolgen. Hierauf braucht aber der Gläubiger nicht zu warten. Er hat vielmehr mit Rücksicht auf die durch den Widerspruch bewirkte Unsicherheit ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts (BGH, Urt. vom 29.6.1998 - II ZR 353/97, ZIP 1998, 1594; MünchKomm/Schumacher, InsO, § 179 Rz. 43; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 179 Rz. 16).

Auch die vom Arbeitsgericht offen gelassene Frage einer möglicherweise im Hinblick auf § 187 SGB III fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, führt nicht zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags. Nach § 187 SGB III kommt es insoweit entscheidend auf die Antragstellung des Klägers an. Dass ein Insolvenzgeldantrag gestellt worden ist, lässt sich aber dem bisherigen Sachvortrag beider Parteien nicht entnehmen.

c) Die ratenfreie Bewilligung beruht schließlich auf den klägerseits glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst von 1200,- € verbleibt nach Abzug der Freibeträge für den Kläger, seine Ehefrau und seine beiden Kinder kein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 ZPO.

2. Demgegenüber fehlt es hinsichtlich des Hilfsantrages an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die begehrte Feststellung, dass seine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, bereits seinerzeit in dem beim Arbeitsgericht Dortmund anhängigen Verfahren gemeinsam mit dem Leistungsurteil hätte geltend machen müssen (vgl. zum Meinungsstreit insoweit Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 850 f Rdnr. 9a m. w. N.). Die Klage ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - hinsichtlich des Hilfsantrags jedenfalls unschlüssig. Es fehlt jeglicher substanziierter Sachvortrag des Klägers zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, es sei dem Gemeinschuldner klar gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeiten und Löhne zu bezahlen, so dass ein Fall des Betruges bzw. Eingehungsbetruges vorliege. Zur weiteren Begründung nimmt er Bezug auf beizuziehenden Akten des Insolvenzgerichts, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit und der Vermögensverfall sowie die Überschuldung zu diesem Zeitpunkt ergäben. Dies allein stellt keinen hinreichend substanziierten Sachvortrag für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung dar. So ist bereits nicht ersichtlich, welche Person auf Seiten der Schuldnerin, einer GmbH, gehandelt hat. Weiter fehlt jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag zu den Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB. Die bloße pauschale Bezugnahme auf anderweitigen Akteninhalt vermag solchen Vortrag nicht zu ersetzen. Hierauf ist der Kläger bereits durch das zunächst angerufene Landgericht Aachen mit Schreiben vom 07.07.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Schließlich hat er auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens trotz des nochmaligen Hinweises des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 02.10.2006 hierzu nicht weiter vorgetragen.

3. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO besteht nicht.

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