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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 58/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Unstreitige Ansprüche, die in einen Vergleich lediglich protokollierend mit aufgenommen werden, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2006 - 9 Ca 3981/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung gewandt und die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2006 nicht aufgelöst worden ist. Der Rechtsstreit endete durch einen mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2006 bestätigten Vergleich der Parteien. Der Vergleich lautet wie folgt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.08.2006 mit Wirkung zum 30.09.2006 sein Ende gefunden hat.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum 30.09.2006 bereits ordnungsgemäß abgewickelt ist, bis auf die noch ausstehende Urlaubsabgeltung. Die Beklagte wird die Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz berechnen und sodann an den Kläger auszahlen.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.500,00 € (i. W. eintausendfünfhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto.

4. Die Beklagte wird dem Kläger darüber hinaus ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigen werden wird.

5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Mit weiterem Beschluss vom 05.12.2006 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 4.800,00 € festgesetzt.

Gegen diesen formlos übersandten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer am 22.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie machen geltend, für den Vergleich sei ein Mehrwert sowohl hinsichtlich der vereinbarten Urlaubsabgeltung als auch der vereinbarten Zeugniserteilung streitwertmäßig zu berücksichtigen. Hierfür sei unerheblich, dass weder ein Urlaubsabgeltungsanspruch noch ein Zeugniserteilungsanspruch vorprozessual thematisiert worden seien.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.800,00 € festgesetzt und mit zutreffender Begründung einen Vergleichsmehrwert abgelehnt.

Die erkennende Kammer folgt, ebenso wie das Arbeitsgericht in seinem ausführlich begründeten Beschluss, der Rechtsprechung der 7. und 8. Kammer des Beschwerdegerichts. Danach kann ein Vergleichsmehrwert nur dann begründet werden, wenn über die zusätzlich geregelten Gegenstände zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtung bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befand. Unstreitige Ansprüche, die in einen Vergleich lediglich protokollierend mit aufgenommen werden, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Das wird am Beispiel der Zeugniserteilung besonders deutlich. Hier entsteht der Anspruch des Klägers gemäß § 109 GewO erst mit der im Vergleichswege erzielten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Rechtsauffassung des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist für die Streitwertbemessung eines Vergleichs nicht der Wert der Leistung maßgeblich, die eine Partei der anderen in dem Vergleich zusagt, sondern es kommt allein auf den Wert derjenigen Streitpunkte an, die durch die Vergleichsregelung rechtsgestaltend beigelegt werden. Genau dies ist aber hinsichtlich solcher Regelungsgegenstände, die bis zum Vergleichsschluss zwischen den Parteien nicht im Streit waren, nicht der Fall (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29.12.2000 - 8 Ta 230/00 - NZA-RR 2001, 324, 325; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21.06.2002 - 7 Ta 59/02 - MDR 2002, 1441, 1442; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 - NZA-RR 2005, 211, 212).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt weder der Ziffer 2. noch der Ziffer 4. des im gerichtlichen Beschluss vom 05.12.2006 bestätigten Vergleichs der Parteien eine streitwerterhöhende Wirkung zu. In Ziffer 2. haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung des Klägers berechnen und sodann an ihn auszahlen wird. Hierbei handelt es sich zum Einen um eine bloße Abwicklungsregelung, die ohnehin vom Streitwert des Kündigungsschutzantrags umfasst ist. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an dem vorherigen Streit der Parteien über die zu gewährende Urlaubsabgeltung. Wie die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zutreffend selbst ausgeführt haben, wäre es "geradezu paradox" von einem Kläger, der die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses anstrebt, anzunehmen, dass er gleichzeitig Maßnahmen zur Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses thematisieren würde. Unstreitig ist also von den Parteien vor Vereinbarung der vergleichsweisen Regelung zu keinem Zeitpunkt über mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers gesprochen worden.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der in Ziffer 4. des Vergleichs geregelten Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Auch dieser Anspruch ist zwischen den Parteien nie im Streit gewesen.

Schließlich ist auch ein besonderes Titulierungsinteresse des Klägers nicht zu erkennen. Voraussetzung hierfür wäre zumindest, dass die vorzunehmende Urlaubsabgeltung oder die Zeugniserteilung bereits Gegenstand einer außergerichtlichen Korrespondenz gewesen wäre, die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung bereits im Rückstand war oder sonst Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zweifel auf eine Titulierung angewiesen sein würde. Keiner dieser Umstände ist vorliegend zu bejahen.

Nach allem bleibt es dabei bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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