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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 16/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO, ERA


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 82 Abs. 2
ZPO § 256
Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA)
1. Führt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aus Anlass der bevorstehenden Einführung eines neuen einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) Gespräche über dessen konkrete Tätigkeitsbeschreibung, die Grundlage für die neu vorzunehmende Eingruppierung sein soll, so darf der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu diesem Gespräch nicht verweigern.

2. Ein grober Verstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt.


Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2008 - 3 BV 3/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, den Mitarbeitern/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu bestimmten Gesprächen mit den Mitarbeitern zu untersagen.

Die Beteiligte zu 2) ist Herstellerin von Tauchmotoren, Tauchbelüftern und Rührwerken für die Abwasser- und Umwelttechnik. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat. Die Antragsgegnerin wendet die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW an. Zum 01.01.2008 führte die Beteiligte zu 2) das neue Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA) ein. Dieses Entgeltrahmenabkommen löst die bis dahin getrennten tariflichen Regelungen zur Entgeltfindung für Arbeiter und Angestellte ab und überführt diese in ein einheitliches Entgelt-Tarifwerk für alle tariflichen Beschäftigten. Kernstück des ERA sind die Regelungen zur Bewertung und Einstufung aller betrieblichen Arbeitsaufgaben nach einem Punktbewertungsverfahren und die sich jeweils daraus ergebende Eingruppierung der Tarifbeschäftigten in eine der 14 neuen Entgeltgruppen. Zur Einführung des ERA haben die Beteiligten gemäß § 4 Nr. 3 ERA i. V. m. § 7 ERA-Einführungstarifvertrag durch Betriebsvereinbarung vom 19.01.2007 das sog. besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren vereinbart. Nach diesem Verfahren werden streitige Eingruppierungen einer paritätischen Kommission zur Klärung zugeführt und im Falle der Nichteinigung durch eine tarifliche Einigungsstelle geklärt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen nach §§ 99 ff. BetrVG werden durch diese tarifliche Bestimmung abgelöst (§ 7 Nr. 1 ERA-ETV).

Mit Rundschreiben vom 18.09.2007 kündigte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) an, dass die im Zusammenhang mit der ERA-Einführung von einer Unternehmensberatung erstellten Tätigkeitsbeschreibungen fast fertig gestellt seien und in der nächsten Woche mit den Arbeitnehmern besprochen würden, um gegebenenfalls gemeinsam eventuelle Anpassungen vorzunehmen. Dies wiederholte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) nochmals anlässlich einer am 10.10.2007 durchgeführten Betriebsversammlung.

Diese Gespräche fanden in der Folgezeit statt. Teilweise wünschten Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu den Gesprächen. Das lehnte die Beteiligte zu 2) ab und stellte die Arbeitnehmer vor die Alternative das Gespräch entweder ohne Betriebsratsmitglied oder gar nicht durchzuführen. Anschließend nahm die Beteiligte zu 2) auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibungen die Eingruppierung nach dem ERA vor. Hierüber informierte sie die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.11.2007.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass den Arbeitnehmern ein Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu den vorgenannten Gesprächen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zustehe.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, den Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter die Hinzuziehung wünschen;

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1., ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gesetzt wird, anzudrohen;

3. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat darauf abgestellt, dass es bei der Besprechung der Tätigkeitsbeschreibungen lediglich um die Erfassung von Fakten bezüglich der von einem Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit gegangen sei. Der Umstand, dass hierbei die Grundlage für eine Eingruppierung ermittelt worden sei, führe nicht dazu, dass Gesprächsinhalt die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts gewesen sei. § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sei damit nicht einschlägig. Allein die Möglichkeit, dass Derartiges auf Nachfrage des Arbeitnehmers zum Gesprächsinhalt werden könne, könne nicht dazu führen, dass auch für solche Gespräche generell ein Anspruch auf Hinzuziehung des Betriebsrats bestehe. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2) eingewandt, dass die Eingruppierung mittlerweile abgeschlossen sei, so dass Gespräche in der bisherigen Form in Zukunft nicht mehr geführt würden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.02.2008 den Hauptanträgen des Antragstellers stattgegeben und der Beteiligten zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben, es künftig zu unterlassen, den Mitarbeitern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter die Hinzuziehung wünschen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung im Hinblick auf die vom ERA verlangten Kriterien "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" erfolgen müssten und damit in direktem Bezug zur Eingruppierung und letztlich zur Berechnung des Arbeitsentgelts stehe. Wegen dieses engen Zusammenhangs sei § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in seiner ersten Alternative anwendbar. Die Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2) sei auch objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend, da sie eine erhebliche Anzahl von Personalgesprächen betroffen habe. Daher sei auch ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben.

Gegen diesen ihr am 03.03.2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 06.03.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 05.05.2008 begründet. Sie sieht in § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eine abschließende Spezialnorm, deren Anwendungsbereich nicht gegen den Wortlaut erweitert werden dürfe. Die Tätigkeitsbeschreibung sei lediglich eine Vorstufe der Berechnung des Arbeitsentgelts und als solche in dem Katalog der Teilnahmerechte bewusst nicht aufgeführt. Dieser begrenzte Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entspreche auch der Gesetzessystematik, denn die vom Antragsteller angeführten Arbeitnehmerschutzrechte seien tatsächlich an anderer Stelle im Betriebsverfassungsgesetz verankert. So könne der Antragsteller seine Kontroll- und Korrekturfunktion bei der Eingruppierung in dem Verfahren nach § 99 BetrVG wahrnehmen. Im Übrigen könne eine Beratung des einzelnen Mitarbeiters durch ein Betriebsratsmitglied auch außerhalb der hier streitgegenständlichen Gespräche mit dem Arbeitgeber erfolgen. Schließlich habe jeder Mitarbeiter, der mit seiner Eingruppierung nicht einverstanden sei, die Möglichkeit, diese auf dem Wege der Individualklage überprüfen zu lassen.

Im Übrigen weist die Beteiligte zu 2) daraufhin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gesprächen um Sachgespräche über Fakten gehandelt habe, deren Sinn alleine die Erfassung des Sachverhaltes gewesen sei. Die ERA-Einführung sei demgegenüber ein Vorgang von großer politischer Tragweite, bei dem zwangsläufig der Antragsteller eine eigene Position einnehme und dem Einfluss der IG-Metall unterliege. Diese Fremdeninteressen hätten aber gerade keinen Einfluss auf die schlichte Feststellung der Tätigkeit einzelner Mitarbeiter haben sollen. Letztlich würde mit einer erzwingbaren Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an den streitgegenständlichen Gesprächen das Recht der Beteiligten zu 2) auf eine einflussfreie Aufnahme der Tätigkeit einzelner Mitarbeiter verletzt.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2008 - 3 BV 3/08 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und

hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, den Mitarbeitern/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Hilfsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller tritt der angefochtenen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beteiligte zu 2) habe mit ihrer Untersagung, ein Betriebsratsmitglied zu den Gesprächen hinzuziehen zu dürfen, gegen § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verstoßen. Er meint, aus Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift ergebe sich, dass der Arbeitnehmer erst Recht die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zum Gespräch haben müsse, wenn der Arbeitgeber mit ihm gerade die Tätigkeit erörtere, die als Grundlage für eine Eingruppierung herangezogen werde. Die Tätigkeit hänge untrennbar mit der Vergütung zusammen, die sich dann wiederum aus der Eingruppierung ergebe. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn es um die Eingruppierung in ein Vergütungssystem wie ERA gehe, die nicht nach eindeutigen Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen erfolge, sondern nach den Merkmalen "Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung" vorgenommen werde. Dies seien sämtlich Aspekte, die der einzelne Mitarbeiter in ihrer Tragweite und Bedeutung nicht kenne und nicht beurteilen könne, weshalb die Unterstützung durch ein Betriebsratsmitglied möglich sein müsse. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG hätten demgegenüber ebenso wenig etwas mit der vorliegend zu beurteilenden Problematik zu tun, wie der Umstand, dass ein Arbeitnehmer notfalls seine Individualansprüche wegen unzutreffender Eingruppierung auch klageweisend geltend machen könne.

Gänzlich unerheblich sei schließlich der Einwand der Beteiligten zu 2), durch die Hinzuziehung des Betriebsratsmitglieds sei ein einflussfreies Gespräch nicht möglich. Die Beteiligte zu 2) übersehe dabei, dass gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG auch die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ebenso wie Arbeitgeber und Betriebsrat an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet soweit sie sich gegen den Hauptantrag des Antragstellers richtet. Mit seinem Hilfsantrag bleibt der Antragsteller dagegen erfolgreich.

a) Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

aa) Die Anträge sind zunächst hinreichend bestimmt im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

bb) Der Betriebsrat ist auch antragsbefugt. Hinsichtlich der von ihm begehrten Geltendmachung der streitigen, sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebenden Rechtsposition der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) handelt er im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Dass in derartigen Fällen grundsätzlich eine Antragsbefugnis des Betriebsrats gegeben ist, hat der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 16.11.2004 grundlegend festgestellt (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 - EzA § 82 BetrVG 2001 Nr. 1). Er hat die Antragsbefugnis dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz darstellt, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann. Unabhängig davon, dass § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG damit ein Recht des einzelnen Arbeitnehmers begründet, folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, dieses Recht des Arbeitnehmers zu achten, unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dies genügt, um eine Antragsbefugnis des Betriebsrats zu bejahen. Gründe, von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Von daher schließt sich die erkennende Kammer der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

cc) Schließlich ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrages auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse des antragstellenden Betriebsrats gegeben. Die Beteiligte zu 2) bestreitet ihre Verpflichtung, zu Gesprächen über die Tätigkeitsbeschreibung einzelner Arbeitnehmer, die als Grundlage für Ein- bzw. Umgruppierungen dienen sollen, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auf Wunsch des Arbeitnehmers zu gestatten. Zwar sind die Gespräche, die konkreter Anlass für das vorliegende Beschlussverfahren waren, mittlerweile abgeschlossen. Sie wurden aus Anlass der ERA-Einführung durchgeführt, die mittlerweile im S Betrieb der Beteiligten zu 2) abgeschlossen ist. Gleichwohl ist damit das streitgegenständliche Konfliktpotential zwischen den Beteiligten nicht endgültig ausgeräumt. Vielmehr kann derselbe Konflikt jederzeit erneut auftreten, wenn sich bei einzelnen Arbeitnehmern die ihrer Einstufung zugrunde gelegten Anforderungen aus der jeweiligen Arbeitsaufgabe maßgeblich ändern oder wenn ihnen weitere Aufgaben übertragen werden und sich hieraus Auswirkungen auf die Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers ergeben können. In diesen Fällen kann nach § 4 Nr. 2 ERA das sog. Reklamationsverfahren durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wären dann erneut die streitgegenständlichen Gespräche mit den Arbeitnehmern über die von ihnen konkret ausgeübten Tätigkeiten zu führen, womit sich gleichzeitig die Frage einer Hinzuziehungsmöglichkeit eines Betriebsratsmitglieds stellen würde.

b) Der Hauptantrag des antragstellenden Betriebsrats ist nicht begründet. Der Antragsteller hat gegen die Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf Unterlassung, den Mitarbeitern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu den streitbefangenen Gesprächen zu verweigern. Ein derartiger Anspruch könnte sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Unterlassung dieser pflichtwidrigen Handlung aufzugeben. Diese gesetzlichen Anforderungen sind immer nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber besonders schwerwiegend gegen Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsnorm verstoßen hat (BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61; BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - NZA 1992, 70, 72; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rz. 62 m. w. N.). Dabei kann bereits ein einmaliger Verstoß ausreichend sein, wenn er entsprechend gravierend ist. Ein grober Verstoß liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt (BAG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 ABR 29/04 - EzA § 95 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - 1 ABR 63/88 - EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 18).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, hat sich die Beteiligte zu 2) nicht grob pflichtwidrig verhalten. Zwar hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit der oben genannten Entscheidung vom 16.11.2004 (- 1 ABR 53/03 - EzA § 82 BetrVG 2001 Nr. 1) grundlegend zur Auslegung des § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Stellung genommen. Dies geschah jedoch aus Anlass eines Personalgesprächs über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Gleichzeitig hat der erste Senat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die konkrete Anwendung des § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Gerade diese Einzelfallumstände haben die Beteiligte zu 2) ausweislich ihrer Einlassung im vorliegenden Beschlussverfahren dazu veranlasst, auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des ersten Senats aus dem Jahr 2004 vorliegend ihr Recht zu bejahen, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds verweigern zu dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beteiligte zu 2) die streitentscheidende Rechtsfrage jedenfalls im konkret zur Entscheidung stehenden Anwendungsfall als ungeklärt ansehen. Die Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen mithin nicht vor. Damit geht auch der zu 2) gestellte Androhungsantrag ins Leere.

c) Demgegenüber ist der damit anfallende, hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats begründet. Die Beteiligte zu 2) ist nicht berechtigt, den Arbeitsnehmern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Arbeitnehmer die Hinzuziehung wünschen. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG.

aa) Mit der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Betriebsverfassungsgesetz kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers folgt, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Vielmehr ist das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genanten Gegenstände begrenzt. Dies schließt der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Recht aus der insoweit eindeutigen Systematik der Vorschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 - EzA § 82 BetrVG 2001 Nr. 1 mit weiteren umfassenden Nachweisen aus dem Schrifttum). Schließlich genügt es für den Anspruch aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genannten Themen sind. Eine ausschließliche Befassung mit den in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genannten Gegenständen ist nicht erforderlich (vgl. BAG, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG in seiner ersten sowie seiner zweiten Alternative einschlägig. Die von der Beteiligten zu 2) mit den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Ära-Einführung geführten Gespräche über deren Tätigkeitsbeschreibungen beinhalten sowohl Erläuterungen über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts als auch Erörterungen von Leistungsbeurteilungen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Normwortlaut. Sowohl Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 BetrVG als auch der systematische Gesamtzusammenhang der Norm sprechen jedoch deutlich für eine derartige Normauslegung.

Bereits der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der oben mehrfach angesprochenen Entscheidung vom 16.11.2004 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds für den einzelnen Arbeitnehmer ihren Sinn insbesondere darin hat, durch die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ein ansonsten etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgleichen oder abmildern zu können. Außerdem erfülle das hinzugezogene Betriebsratsmitglied eine wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion. Schließlich werde durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen sei.

Sämtliche vorgenannten Normzwecke greifen im vorliegenden Fall ein. Dabei kommt dem konkreten Gesprächsgegenstand besondere Bedeutung zu.

Unstreitig war konkreter Anlass für die streitgegenständlichen Gespräche die bevorstehende Einführung des neuen Tarifsystems ERA. Hierbei handelt es sich um ein neues, einheitliches Entgeltrahmenabkommen, das die bisherigen unterschiedlichen Entgeltsysteme für Arbeiter und Angestellte zusammenfasst und ein einheitliches Eingruppierungs- und Entgeltsystem schafft. So enthält § 2 ERA Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung, § 5 ERA regelt Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden, § 6 ERA enthält Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsentgelt, die in §§ 7 und 8 ERA für die Bereiche Akkord und Prämie näher konkretisiert werden. § 9 ERA regelt die Möglichkeit, aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zielvereinbarungen zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber zu treffen und in § 10 ERA ist schließlich die Verfahrensweise bei Zahlung einer Leistungszulage im Einzelnen geregelt.

Gegenstand der Gespräche war die endgültige Abklärung der zuvor von einem externen Dienstleister im Auftrag der Arbeitgeberin für die ERA-Einführung erstellten Tätigkeitsbeschreibungen der einzelnen Arbeitnehmer. Ausgehend vom Vortrag der Beteiligten zu 2) stellen diese Tätigkeitsbeschreibungen eine Vorstufe für die Berechnung des Arbeitsentgelts dar. Letzteres wird auch vom Antragsteller bestätigt. Damit wird gleichzeitig die Bedeutung dieser Gespräche für die Überführung in das neue Tarifsystem deutlich. Zwar ist es zutreffend, dass bei strenger Betrachtungsweise mit den Tätigkeitsbeschreibungen lediglich eine Tatsachenerfassung stattfinden soll. Jedoch erscheint eine derartige isolierte Betrachtung künstlich und praxisfern. Allen Beteiligten ist klar, dass diese Tätigkeitsbeschreibungen und ihre Bewertung unmittelbaren Einfluss auf die auf dieser Grundlage erfolgende spätere Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Von der Eingruppierung hängt sodann wiederum die Vergütung des Arbeitnehmers ab. Damit besteht jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wenn Tätigkeitsbeschreibungen gezielt zu dem Zweck einer Ein- oder Umgruppierung erstellt werden, ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Beschreibungen zum Arbeitsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers. Führen die Arbeitsvertragsparteien daher Gespräche über diese Tätigkeitsbeschreibungen, so sind auch diese Gespräche mithin dem Arbeitsentgeltbereich zuzuordnen. Jedenfalls ist das Arbeitsentgelt in einer Intensität mittelbar betroffen, die § 82 Abs. 2 S. 1 erste Alternative BetrVG einschlägig macht. Richtigerweise wird daher auch im Schrifttum die Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung unter dieser Tatbestandsalternative eingeordnet (vgl. GK/Wiese, BetrVG, 8. Auflage, § 82 Rz. 12; HWK/Schrader, 2. Auflage, § 82 BetrVG Rz. 11).

Ebenfalls einschlägig ist vorliegend § 82 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative BetrVG, denn die Tätigkeitsbeschreibungen werden hier auch unter Leistungsbeurteilungsgesichtspunkten erstellt. Maßgeblich für die Eingruppierung in das neue Entgeltrahmenabkommen sind vier Anforderungsmerkmale, die nach einem speziellen Punktbewertungsverfahren ermittelt werden. Hierbei handelt es sich um die Merkmale "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung". Dabei kommt nach dem Punktbewertungssystem dem erstgenannten Anforderungsmerkmal die bei weitem entscheidende Bedeutung zu. Um das für die konkrete Tätigkeit erforderliche "Können" im tariflichen Sinn zu ermitteln, muss die jeweilige Tätigkeit genau im Hinblick auf die erforderlichen Arbeitskenntnisse, die Fachkenntnisse sowie die nötigen Berufserfahrungen untersucht und beschrieben werden. Damit wird jedoch gleichzeitig notwendigerweise auch die konkrete Leistung bzw. Leistungsstärke des jeweiligen Arbeitnehmers erfasst. Es findet also letztlich zumindest auch eine Leistungseinschätzung durch die Arbeitgeberin statt. Damit wird § 82 Abs. 2 S. 2 zweite Alternative BetrVG unmittelbar berührt (vgl. HaKo-BetrVG/Lakies, 2. Auflage, § 82 Rz. 13). Gerade dieses Recht ist für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung (Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Auflage, § 82 Rz. 12).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist eine derartige Auslegung des § 82 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG auch systemkonform. Der Antragsteller muss sich insoweit nicht auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG verweisen lassen. Dieser Einwand geht bereits insoweit fehl, als die Betriebspartner vorliegend von der tariflich in § 2 Nr. 7 ERA, § 7 ERA-Einführungstarifvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durch ein besonderes tarifliches Konfliktlösungsverfahren abzulösen. Danach werden Streitfälle durch eine paritätische Kommission bzw. gegebenenfalls durch eine tarifliche Einigungsstelle geklärt.

Unabhängig hiervon lässt der Einwand der Beteiligten zu 2) darüber hinaus den Normzweck des § 82 Abs. 2 BetrVG unbeachtet. Soweit die Beteiligte zu 2) den Antragsteller darauf verweist - wie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich geschehen - er könne mit den Arbeitnehmern ja sowohl vor als auch nach dem Vieraugengespräch jederzeit sprechen, nur dass streitgegenständliche Gespräch müsse auf Wunsch des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeteiligung geführt werden können, erscheint dies zur Konfliktlösung wenig sachdienlich. Zum einen entstünde so möglicherweise unnötiges, zusätzliches Konfliktpotential, da der Arbeitnehmer in einer späteren Besprechung mit dem Betriebsrat den Gesprächsinhalt des vorherigen Vieraugengesprächs in aller Regel aus der Erinnerung nur unvollständig wiedergeben kann. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 2) den Arbeitnehmern keine schriftlichen Ausfertigungen der beabsichtigten Tätigkeitsbeschreibungen zur Verfügung gestellt hat. Insoweit hat sie sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Der Arbeitnehmer könne die wenigen in dem Gespräch angesprochenen zentralen Gesichtspunkte schließlich problemlos aus der Erinnerung dem Betriebsrat mitteilen. Zum anderen erscheint es insgesamt weitaus zielführender, eventuelle Konfliktsituationen in einem möglichst frühen Stadium zu bereinigen. Besteht also die Möglichkeit, durch die von einzelnen Arbeitnehmern gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds Unsicherheiten und Unklarheiten gesprächsweise zu klären, macht es keinen Sinn, diese Unklarheiten zu perpetuieren, um sie sodann erst anschließend in einem um so komplizierteren Verfahren aufzulösen.

Schließlich leuchtet der erkennenden Kammer auch die antragstellerseitige Erst-Recht-Argumentation unmittelbar ein. Unzweifelhaft kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied zu einem Gespräch hinzuziehen, in dem es um die Erläuterung seiner Bezüge sowohl nach ihrem Gegenstand als auch der Höhe nach geht (Richardi/Thüsing, a.a.O., § 82 Rz. 11; Hess/Schlochauer, u.a. - Rose, BetrVG, 7. Auflage, § 82 Rz. 18; ErfK/Kania, 8. Auflage, § 82 BetrVG Rz. 6; Fitting, BetrVG, 24. Auflage, § 82 Rz. 9 jeweils m. w. N.). Sucht der Arbeitgeber demgegenüber mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch über die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit und soll mit Hilfe dieses Gesprächs eine Tätigkeitsbeschreibung abgeklärt werden, die ihren alleinigen Grund darin hat, als Grundlage einer neuen Eingruppierung des Arbeitnehmers mit den daraus folgenden vergütungsmäßigen Auswirkungen zu dienen, so hat dies sowohl in seiner Komplexität als auch in seinen Auswirkungen eine weitaus größere Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer. Wenn er zu einem solchen Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen möchte, sei es um dessen Sachverstand zu nutzen oder sei es nur um einem persönlichen Gefühl der Unterlegenheit zu begegnen, so erschiene eine Verneinung dieses Hinzuziehungsanspruches aus gesetzessystematischen sowie wertungsmäßigen Gesichtspunkten nicht konsequent.

cc) Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG den Arbeitnehmern zwar kein generelles gesetzliches Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jeglichen Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen einräumt. Die vorliegend streitige Frage einer Hinzuziehung bei Gesprächen über die Beschreibung einer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, wie dies vorliegend im Hinblick auf die erforderliche Neueingruppierung sämtlicher Arbeitnehmer wegen des neuen tariflichen Entgeltsystems erforderlich ist, unterfällt jedoch der vorgenannten Norm. Dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war daher stattzugeben.

III.

Die Kammer hat gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Einführung des Entgeltrahmenabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen noch nicht abgeschlossen ist und insofern eine größere Anzahl von Arbeitsverhältnissen von der streitgegenständlichen Rechtsfrage betroffen sein kann. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde auch für den Antragsteller bedurfte es nicht, da insoweit ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Vorschriften nicht bestand.

Ende der Entscheidung

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