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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 4 (5) Sa 1284/06
Rechtsgebiete: TelekomSZV, SonderurlaubsVO, PostPersRG, BBesG, UTV


Vorschriften:

TelekomSZV § 2
TelekomSZV § 3
TelekomSZV § 5
TelekomSZV § 5 Abs. 1
TelekomSZV § 5 Abs. 2
SonderurlaubsVO § 13 Abs. 1
PostPersRG § 10 Abs. 2
BBesG § 1 Abs. 3 Nr. 2
BBesG § 81 Abs. 1
UTV § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 - 4 Ca 139/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Sonderzahlung für die Jahre 2004 und 2005. Der Kläger begehrt Sonderzahlung entsprechend § 5 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV), dessen Anwendbarkeit und Voraussetzungen den Kern des Streites der Parteien bilden. Erstinstanzlich hat der Kläger zusätzlich zu den aus § 5 TelekomSZV folgenden Beträgen, deren Berechnung (für die Monate April bis Dezember 2004 ein Betrag von 913,58 € und für das Jahr 2005 ein Betrag von 1.370,37 €, vgl. Bl. 7/8 d. A.) unstreitig ist, noch jeweils einen Betrag von 100,00 € gemäß § 2 Abs. 1 Bundessonderzahlungsgesetz gefordert. Dieser Teil der Forderungen ist aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand der Berufungsentscheidung.

§ 5 TelekomSZV lautet wie folgt:

§ 5

Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "V " gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.

Der Kläger ist Beamter in Diensten der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Privatisierung der B nimmt die D T AG (DTAG) aufgrund des Postpersonalrechtsgesetzes grundsätzlich die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr (§ 1 PostPersRG).

Mit Bescheid vom 17.06.2004 wurde der Kläger nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der DTAG für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2009 beurlaubt.

Aufgrund eines am 22.04.2004 unterzeichneten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 11 - 13 d. A. Bezug genommen wird, ist der Kläger seit dem 01.05.2004 unbefristet als Call-Center-Agent bei der Beklagten beschäftigt. In § 2 des Vertrages ist geregelt, dass die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden kollektivrechtlichen Regelungen zu Arbeits- und Entgeltbedingungen für die Beklagte die Regelungen des Arbeitsvertrages mit unmittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis ersetzen. Davon unberührt bleiben sollen die Regelungen der §§ 3 - 6 des Arbeitsvertrages. In § 3 sind Regelungen zum Entgelt getroffen, über deren Auslegung die Parteien streiten. Der Kläger beruft sich dazu insbesondere auf § 3 Abs. IV des Arbeitsvertrages, der wie folgt lautet:

4. Die kraft Gesetzesänderung des Bundessonderzahlungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2004 eingeführte Streichung des Urlaubsgelds und Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem Postpersonalrechtsgesetz werden nachvollzogen und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts nach Abs. 1 und 3 aus.

Im September 2005 wurde der Umsetzungstarifvertrag (UTV) abgeschlossen, der in § 6 Entgeltregelungen für die vormals bei der DTAG als Beamte beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten enthält. Der Kläger beruft sich dazu wiederum auf dessen Absatz 4, der wie folgt lautet:

(4) Beamtenrechtliche Änderungen mit Auswirkung auf die Bezahlung werden nachvollzogen. Allgemeine Besoldungserhöhungen werden unmittelbar berücksichtigt. Hinsichtlich persönlicher besoldungsrelevanter Veränderungen sind die Beamten verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen. Diese Veränderungen werden zwei Monate nach Anzeige nachvollzogen.

Hintergrund des § 5 der TelekomSZV ist folgender:

Bei der DTAG werden neben Arbeitnehmern noch aktive Beamte beschäftigt. Es handelt sich dabei um Bundesbeamte. Im Jahr 2004 wurde im Unternehmen DTAG auf der Grundlage eines Tarifvertrages ein Beschäftigungsbündnis geschlossen. Kernpunkte dieses Beschäftigungsbündnisses waren die dauerhafte Absenkung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 34 Stunden, um damit die Zahl an Arbeitsplätzen im Unternehmen zu erhöhen und in der Folge zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für das vorhandene Personal zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Höhe der Vergütung der Beschäftigten abgesenkt. Bei den Arbeitnehmern erfolgte dabei eine Absenkung auf 35,5/38 der bisherigen Vergütung.

Bei den Beamten war eine Absenkung der Höhe der monatlichen Bezüge nicht möglich, da diese durch das BBesG geregelt wird. Für die Beamten wurde dieses durch die grundsätzlich gänzliche Streichung der Sonderzahlung ausgeglichen. Zum Jahresbeginn 2004 hatte der Bundesgesetzgeber das Urlaubsgeld aller Bundesbeamten gestrichen und deren Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) von zu diesem Zeitpunkt rund 84 % der Dezemberbezüge auf rund 60 % der Dezemberbezüge gekürzt. Im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) ist der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften und damit auch der DTAG beschäftigten Beamten ab dem 01.01.2004 entfallen. Diese Kürzung der restlichen Sonderzahlung erfolgte zur Gegenfinanzierung der Wochenarbeitszeitverkürzung.

Die DTAG kann jedoch nicht bei allen Beschäftigten auf eine Arbeitsleistung in der 38-Stundenwoche verzichten. Daher wurde in § 5 der TelekomSZV, die aufgrund des § 10 Abs. 2 des PostPersRG erlassen wurde, eine Kompensationsregelung geschaffen. Bei der T AG besteht die Möglichkeit der Herausnahme aus der 34-Stundenwoche und der Erhöhung des Stundenpensums bis auf 38 Stunden. Werden Arbeitnehmer aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen und mit 38 Stunden beschäftigt, erhalten sie diejenige Vergütung, die vor der Wochenarbeitszeitverkürzung bezahlt worden war. Bei Beamten kann die Besoldung nur auf gesetzlicher Grundlage geregelt werden. Es wurde daher für die in der 38-Stundenwoche arbeitende Beamten eine rechtliche Grundlage in § 5 der TelekomSZV geschaffen, die regelt, wann Beamte, die in der 38-Stundenwoche arbeiten, die Sonderzahlung (wieder) erhalten.

Während bei der DTAG grundsätzlich eine 34-Stundenwoche gilt und nur in einzelnen Bereichen in einer 38-Stundenwoche gearbeitet wird, gilt bei V allgemein eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden.

Für den Betrieb V ist dabei in § 5 Abs. 2 TelekomSZV geregelt, dass für beamtete Transfermitarbeiter § 5 Abs. 1 TelekomSZV mit der Maßgabe gilt, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt. Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen betrieblichen Gründen werden nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen. Die übrigen Zeiträume gehen unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung ein.

Im Betrieb "V " erhalten Beamte damit gemäß § 5 Abs. 2 TelekomSZV dann und nur insoweit eine Sonderzuwendung, wie sie von der Personalserviceagentur "V befristet auf einen Arbeitsplatz vermittelt wurden, auf dem sie über 34 Stunden pro Woche arbeiten mussten.

Wird jedoch ein Beamter einem sog. Geschäftsmodell, etwa der Beklagten, auf Dauer zugewiesen, dann erhält der Beamte - jedenfalls tatsächlich - trotz einer 38-Stundenwoche keine über seine monatliche Besoldung hinausgehenden Bezüge. Ob eine solche Differenzierung für Beamte zulässig ist, ist Gegenstand von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten.

Der Kläger meint im Wesentlichen, aufgrund der oben zitierten arbeitsvertraglichen und tariflichen Klauseln finde § 5 TelekomSZV auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. Er meint, entweder aus einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 1 oder aufgrund des von ihm wegen der Differenzierung zwischen befristetem und dauerhaftem Einsatz für gleichheitswidrig gehaltenen Absatz 2 des § 5 TelekomSZV einen Anspruch auf die Sonderzahlung zu haben.

Dabei ist unstreitig, dass der Kläger zuvor bei der D T AG mit 34 Wochenstunden und nunmehr bei der Beklagten durchgehend mit 38 Wochenstunden eingesetzt war bzw. ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.483,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.013,58 € ab dem 16.September 2005 und aus 1.470,37 € seit dem 16.Dezember 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält § 5 TelekomSZV schon aufgrund der arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung für nicht anwendbar. Im Übrigen liege kein Fall des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 vor, weil der Kläger unbefristet bei der Beklagten eingesetzt sei und damit weder ein der "Abordnung" im Sinne des § 5 Abs. 1 vergleichbarer Fall noch ein befristeter Einsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliege.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2006 abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 19.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 06.12.2006 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 - 4 Ca 139/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.283,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 913,58 € ab dem 16.09.2005 und aus 1.370,37 € seit dem 16.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz im Wesentlichen mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges Prozessziel weiter.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Unmittelbare Ansprüche aus § 5 TelekomSZV hat der Kläger nicht. Denn er ist kein bei der D T AG beschäftigter Beamter (§ 1 der Verordnung). Vielmehr ruht sein Arbeitsverhältnis bei der D T AG. Dass dem Kläger aus der Verordnung keine unmittelbaren Ansprüche zustehen, vertritt er jedenfalls in der Berufungsinstanz auch selbst.

In Betracht kommen nur arbeitsrechtliche Ansprüche.

II. Ein solcher folgt nicht aus dem Umsetzungstarifvertrag (UTV), der jedenfalls aufgrund § 2 des Arbeitsvertrages grundsätzlich anwendbar ist und auf dessen § 6 Abs. 4 sich der Kläger beruft. Denn § 6 regelt insgesamt einen Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nicht. Dieses folgt aus Wortlaut und Systematik des § 6.

§ 6 ist überschrieben mit "Entgelt für vormals bei der DTAG als Beamte beschäftigte Arbeitnehmer".

In Absatz 1 wird geregelt, dass die Arbeitnehmer, die am Tag vor ihrem Wechsel zur Beklagten in einem Beamtenverhältnis zur D T AG gestanden haben, bei der Beklagten das Entgelt erhalten, dass sie nach Maßgabe der bei der D T AG geltenden beamtenrechtlichen Regelungen erhalten würden.

Absatz 2 definiert dazu enumerativ, was zum Entgelt nach Absatz 1 gehört, nämlich - sofern nach besoldungsgesetzlichen Vorgaben ein Anspruch darauf gegeben wäre - das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amts- und Stellenzulage, die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG, die Überleitungszulage nach Art. 14 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts. Die Sonderzahlung, die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG zu den "sonstigen Bezügen" gehört, ist hier nicht genannt.

Wenn Absatz 4 sodann regelt, dass beamtenrechtliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Bezahlung nachvollzogen werden, so bezieht sich das nach dem systematischen Zusammenhang und der Überschrift des Paragraphen ebenfalls auf das "Entgelt", welches in § 6 Abs. 2 enumerativ definiert ist. Dieses wird systematisch noch dadurch bestätigt, dass in Absatz 4 S. 2 - 3 ausschließlich Regelungen getroffen werden, die dieses Entgelt betreffen: Allgemeine Besoldungserhöhungen werden unmittelbar berücksichtigt. Hinsichtlich persönlicher besoldungsrelevanter Veränderungen sind die Beamten verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen. Die Veränderungen werden 2 Monate nach Anzeige vollzogen.

Ein Anspruch auf Sonderzahlung wird weder unmittelbar noch durch Verweisung im UTV geregelt.

Soweit der Kläger meint, zur Auslegung des § 6 könnten auch die von der D T AG herausgegebenen Hinweisblätter herangezogen werden, so kann daraus aus zwei Gründen kein anderes Ergebnis folgen: Dahinstehen kann, inwieweit solche Hinweisblätter bei der normativen Auslegung eines Tarifvertrages überhaupt berücksichtigt werden können. Das Hinweisblatt kann schon deshalb keine dem Kläger günstigere Auslegung des § 6 UTV ergeben, weil das Hinweisblatt den UTV überhaupt nicht behandelt. Darüber hinaus besagt dieses Hinweisblatt, welches sich offensichtlich auf ein Vertragsmuster bezieht, dass die vom Bund mit dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits beschlossene und im Januar in Kraft getretene anteilige Kürzung des Weihnachtsgeldes und die vollständige Streichung des Urlaubsgeldes für den Arbeitsvertrag "Stand der Dinge sind" (§ 4 Abs. 3 des Hinweisblattes). Weiter heißt es: "Wie Sie wissen werden, ist eine Änderung des PostPersRG geplant, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer vollständigen Streichung des Weihnachtsgeldes führen wird. Auch diese würde - mit Inkrafttreten dieses Gesetzes - Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages."

Dort ist nur von einer Streichung der Sonderzahlung die Rede, nicht etwa davon, dass diese dem § 5 der TelekomSZV entsprechend gezahlt würde.

III. De Kläger beruft sich ferner als Anspruchsgrundlage auf § 3 des Arbeitsvertrages. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages soll dieser durch den später abgeschlossenen UTV unberührt bleiben.

§ 3 des Arbeitsvertrages lautet vollständig wie folgt:

§ 3

Entgelt

1. Das Entgelt des Beschäftigten in der V entspricht in der Summe im Jahreszielgehalt bei 100 % ergebnisbezogenem Entgelt bzw. dem Budgetbetrag des Leistungsentgeltes den bisherigen beamtenrechtlichen Bezügen bei der D T AG (Bezugsgehalt).

2. Das Bezugsgehalt setzt sich dementsprechend aus folgenden Bestandteilen zusammen: Dem im Monat vor der Beurlaubung bei der D T AG gezahlten Grundgehalt, dem Familienzuschlag (ohne Erhöhung des Familienzuschlags gemäß § 2 Artikel 9 BBVAnpG 1999), der Stellen- und Amtszulage, der Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG und der Überleitungszulage nach Artikel 14 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) für 12 Monate der Sonderzuwendung sowie dem Urlaubsgeld.

3. Es wird sichergestellt, dass - vorbehaltlich etwaiger in Absatz IV abschließend aufgezählter Änderungen - das Entgelt in der V bei unveränderter individueller Wochenarbeitszeit des Beschäftigten auch nach Abschluss neuer Arbeits- und Entgeltbedingungen nicht weniger beträgt als die Summe der beamtenrechtlichen Bezüge, die er als Beamter in seinem aktiven Dienstverhältnis bei der D T AG am [Tag vor dem Wechsel] für 12 Monate erhalten hat.

4. Die kraft Gesetzesänderung des Bundessonderzahlungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2004 eingeführte Streichung des Urlaubsgelds und Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem Postpersonalrechtsgesetz werden nachvollzogen und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts nach Abs. 1 und 3 aus.

Die in § 3 Abs. 4 enthaltene Formulierung, dass die kraft Gesetzesänderung des Bundessonderzahlungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2004 eingeführte Streichung des Urlaubsgeldes und die Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem Postpersonalrechtsgesetz nachvollzogen werden, ergibt den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht:

Die Bedeutung des Wortes "nachvollzogen" erschließt sich aus dem weiteren Halbsatz des § 3 Abs. 4: "...und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts nach Abs. 1 und 3 aus". Dieses entspricht der systematischen Stellung des § 3 Abs. 4.

Aus § 3 Abs. 1 ergibt sich nämlich, dass das Bezugsgehalt des Klägers grundsätzlich nicht durch eine dynamische Verweisung auf die Situation der bei der D T AG weiterbeschäftigten Beamten definiert ist. Vielmehr soll das Entgelt des Klägers bei der Beklagten in der Summe im Jahreszielgehalt bei 100 % ergebnisbezogenem Entgelt bzw. dem Budgetbetrag des Leistungsentgeltes "den bisherigen beamtenrechtlichen Bezügen bei der D T AG (Bezugsgehalt)" entsprechen. Das Bezugsgehalt ist damit eindeutig nicht dynamisch, sondern grundsätzlich durch die bisherigen beamtenrechtlichen Bezüge des Klägers bei der D T AG definiert. Das entspricht dem bestandsschützenden Charakter des Bezugsgehaltes.

Die grundsätzlich statische Verweisung auf den Stand der beamtenrechtlichen Bezüge zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers zu der Beklagten, wird auch aus § 3 Abs. 2 deutlich. In Absatz 2 ist exakt definiert, aus welchen Teilen sich das Bezugsgehalt zusammensetzt. Dabei wird hinsichtlich des eigentlichen Gehaltes bereits eindeutig auf den Monat vor der Beurlaubung bei der D T AG abgestellt.

Aus Absatz 3 wird vollends deutlich, dass auch alle anderen in Absatz 2 genannten Bestandteile grundsätzlich statisch und nicht fortgeschrieben werden sollen und dass die gesamte Regelung des Bezugsgehaltes bestandssichernden Charakter hat: Es wird demgemäß sichergestellt, dass "vorbehaltlich etwaiger in Absatz IV abschließend aufgezählter Änderungen" das Entgelt bei der Beklagten bei unveränderter individueller Wochenarbeitszeit (also wenn sich die bei Vertragsbeginn geltende individuelle Wochenarbeitszeit des Klägers bei der Beklagten nicht ändert, er mithin nicht in Teilzeittätigkeit tritt) auch nach Abschluss neuer Arbeits- und Entgeltbedingungen (wie es später mit dem UTV geschehen ist) nicht weniger beträgt als die Summe der beamtenrechtlichen Bezüge, die der Kläger als Beamter in seinem aktiven Dienstverhältnis bei der D T AG am Tag vor dem Wechsel für 12 Monate erhalten hat. Das Gehalt in den letzten 12 Monaten vor dem Wechsel definiert mithin den durch das "Bezugsgehalt" festgelegten Bestandsschutz.

Aus den Absätzen 1 - 3 wird damit deutlich, dass das Bezugsgehalt, welches für den Bestandsschutz maßgebend ist, auf den Zeitpunkt des Wechsels grundsätzlich "eingefroren" wird. Ausschließlich die in Absatz 4 "abschließend aufgezählten" Änderungen sind bei der Bemessung des Bezugsgehaltes zu berücksichtigten.

Nach dieser Systematik ist Absatz 4 ("nachvollzogen") so zu verstehen, dass (nur) hinsichtlich der dort behandelten Bestandteile des bestandssichernden Bezugsgehaltes die bisherige Besoldungssituation des Klägers bei der D T AG fiktiv so fortgeschrieben werden soll, wie der Kläger bei Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses bei der D T AG stünde. Denn auch die Regelung des Abs. IV dient nur der Berechnung der Entgeltsicherung, nämlich des grundsätzlich durch die frühere Besoldungssituation bei der DTAG definierten Bezugsgehaltes.

Aus dieser Systematik folgt, dass es auch in dem in rechtlicher Hinsicht dynamisch ausgestaltenden Absatz 4 nicht auf die tatsächliche Situation der Beschäftigung bei der Beklagten, sondern darauf ankommt, wie der Kläger als Beamter bei der D T AG hinsichtlich der Sonderzahlung stünde.

Dementsprechend kommt es nicht darauf an, wie die (Vollzeit) Arbeitszeitregelung bei der Beklagten gestaltet ist. Es ist vielmehr aufgrund des Bestandsschutzcharakters des Absatzes 4 zu prüfen, wie sich die Sonderzahlung bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses des Klägers bei der D T AG berechnete.

Für den Kläger galt dort aber bis zu seinem Wechsel unstreitig eine Regelarbeitszeit von 34 Stunden in der Woche. Dass sie sich dort verändert hätte, ist nicht feststellbar. Damit hätte der Kläger bei Fortbestand seines Beamtenverhältnisses bei der DTAG unter Nachvollziehung der Änderungen zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG und damit auch unter Zugrundelegung der TelekomSZV über die Ansprüche aus §§ 2 u. 3 TelekomSZV hinaus - die die Beklagte erfüllt hat - keinen weiteren Anspruch auf Sonderzahlung.

IV. Selbst wenn aber § 3 Absatz 4 des Arbeitsvertrages so auszulegen wäre, dass es auf die aktuelle Arbeitszeitgestaltung bei der Beklagten ankommen sollte, so stünde dem Kläger der Anspruch unter Zugrundelegung des § 5 TelekomSZV nicht zu.

Gelangte man zu dieser Auslegung, so könnte § 5 der TelekomSZV nicht unmittelbar "nachvollzogen" werden. Es könnte allenfalls zu einer analogen Anwendung auf die Beschäftigungssituation des Klägers bei der Beklagten kommen. Eine solche analoge Situation ergibt sich aber weder bei Betrachtung des 1. noch des 2. Absatzes des § 5 TelekomSZV.

1. Für § 5 Abs. 1 käme allenfalls der Fall der Abordnung als entsprechender Tatbestand in Betracht. Eine Abordnung ist aber gerade eine nur vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle.

Der Arbeitsvertrag des Klägers indes ist unbefristet. Dass die Sonderbeurlaubung jeweils nur befristet ausgesprochen wird, ändert daran nichts. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält - anders übrigens als in dem von der Kammer am selben Tag entschiedenen Parallelfall (4 Sa 1283/06) - keine auflösende Bedingung für den Fall der Beendigung der Beurlaubung.

2. Auch der in § 5 Abs. 2 geregelte Fall, dass beamtete Transfermitarbeiter der Beklagten befristet anderweitig eingesetzt werden, ist nicht vergleichbar. Die Beklagte hat - vom Kläger unbestritten - vorgetragen, dass ein beamteter Transfermitarbeiter Beamter der D T AG ist und bleibt und zwar als aktiver Mitarbeiter, der nur auf eine bestimmte Zeit anderweitig eingesetzt ist. Demgegenüber ist der Kläger bei der Beklagten aufgrund eines unbefristeten Vertrages tätig. Hier gilt wieder das Gleiche wie zu Absatz 1 gesagt. Eine analoge Situation liegt nicht vor.

V. Der Anspruch besteht auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger, der Arbeitnehmer der Beklagten ist, hat keine andere Arbeitnehmergruppe benannt, die bei einer vergleichbaren Situation die Jahressonderzahlung erhielte.

Ersichtlich will der Kläger sich auch nicht mit anderen Arbeitnehmern vergleichen, sondern mit den in § 5 Abs. 2 TelekomSZV behandelten beamteten Transfermitarbeitern, wobei der Kläger der Auffassung ist, dass insoweit eine Differenzierung zwischen befristet eingesetzten und unbefristet eingesetzten unzulässig sei.

Der Kläger kann aber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes daraus gegenüber der Beklagten keine Ansprüche ableiten. Die Transfermitarbeiter, auf die der Kläger sich bezieht, sind Beamte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG findet deshalb im Verhältnis von Angestellten zu Beamten der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. BAG 03.04.2003, AP Nr. 185 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

Davon abgesehen sind die in § 5 Abs. 2 angesprochenen Transfermitarbeiter unstreitig auch nicht Beamte der Beklagten, sondern Beamte der D T AG.

Ob der Kläger aus beamtenrechtlichen Gründen insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung hätte, kann dahinstehen. Denn der Kläger ist nicht Beamter der Beklagten. Der Kläger könnte solche Ansprüche allenfalls gegenüber der D T AG geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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