Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 1093/08
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7
Kündigt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung und zahlt der Versicherer dem Arbeitgeber die Versicherungssumme aus, weil er - zu Unrecht - davon ausgeht, dass noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht, so liegt kein Sicherungsfall vor, für den der PSV bei späterer Insolvenz des Arbeitgebers einzutreten hätte.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Juni 2008 - 5 Ca 617/07 - teilweise abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Beklagten ein Drittel zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für zugunsten des Klägers und der Klägerin abgeschlossene Direktversicherungen (Unterversicherungen einer Gruppenversicherung bei der H AG, der erstinstanzlich die Klägerin zu 2. und zweitinstanzlich auch der Beklagte den Streit verkündet haben, ohne dass diese b eigetreten ist).

Der Kläger ist am 08.12.1942 geboren, die Klägerin am 13.08.1944. Beide Kläger waren zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), der PGH E in W tätig. Der Kläger war seit dem 01.07.1960 als Elektromeister beschäftigt. Die Klägerin war seit dem 01.01.1979 als Sachbearbeiterin in der Verwaltung tätig. Der Tätigkeit lagen "Vereinbarungen" vom 01.01.1979 zugrunde (Bl. 283-286 d. A.).

In einem "Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" vom 02.09.1996 bescheinigte die PGH E Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse für die Klägerin.

Die PGH E wurde Ende 1990 in die E GmbH umgewandelt. Neben allen übrigen PGH-Genossen wurden auch der Kläger und die Klägerin dieses Rechtsstreits GmbH-Gesellschafter. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1990 (Bl. 210 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Gesellschaftsanteile des Klägers und der Klägerin im Jahre 1994 ergeben sich aus einer "Liste der Kapitalanteile" (Bl. 227 ff. d. A.). Neben dem Kläger gab es mindestens fünf weitere Elektromeister unter den 48 PGH-Genossen und späteren GmbH-Gesellschaftern. Die meisten Genossen und späteren Gesellschafter waren Elektrohandwerker. In der Verwaltung waren neben dem Geschäftsführer F eine Ingenieur-Ökonomin, eine Finanzbuchhalterin, eine sogenannte Annahmestellenkraft und die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin tätig.

Am 01.04.1991 schlossen der Kläger und die Klägerin "Anstellungsverträge" mit der GmbH. Dort ist ausdrücklich von einem Arbeitsverhältnis die Rede. Wegen des genauen Inhalts wird auf Blatt 277-279 d. A. Bezug genommen.

Die GmbH schloss mit Wirkung zum 01.12.1991 am 25.10./29.11.1991 einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Streitverkündeten ab. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 231 ff. d. A. Bezug genommen. Gemäß § 7 Ziffer 3 des Versicherungsvertrages wurde den versicherten Personen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Die Versicherungssumme des Klägers zum Ablaufdatum 01.12.2008 betrug 44.843,00 DM, die der Klägerin zum 01.12.2009 15.000,00 DM.

Unter dem 09.04.1992 erhielten der Kläger und die Klägerin von der GmbH "eine Bestätigung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung". Darin heißt es:

"Damit auch diese Direktversicherung eine vollgültige betriebliche Altersversorgung i. S. d. Gesetzes wird, bestätigen wir Ihnen hiermit mit Wirkung vom 01. Januar 1992 die mit dem Abschluss der Versicherung übernommene Versorgungsverpflichtung...."

Im November 1997 stimmten sowohl der Kläger als auch die Klägerin einer Beleihung ihres unwiderruflichen Bezugsrechtes in Form einer Vorauszahlung durch die Streitverkündete an die GmbH zu. Darin heißt es (vollständige Erklärung Bl. 239 f. d. A.):

"Hiermit erkläre ich mich bereit, meine bisher bei der H aufgelaufene Summe der Direktversicherung als Vorauszahlung an die E GmbH auszahlen zu lassen.

Die GmbH verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer beim Ausscheiden aus der GmbH so zu stellen, als ob keine Beleihung vorliegt.

Die GmbH schließt mit dem P in K eine Insolvenzsicherung für den vorausgezahlten Betrag ab."

Für den Kläger wurden daraufhin auf Verlangen der GmbH mit Stand vom 01.01.1998 13.100,00 DM von der Streitverkündeten ausgekehrt.

Für die Klägerin verlangte die GmbH dieses nicht. Dementsprechend erfolgte zunächst keine Vorauszahlung hinsichtlich der Versicherungssumme für die Klägerin. Zum 01.10.1998 aber kündigte die GmbH den Versicherungsvertrag zugunsten der Klägerin und ließ sich daraufhin 3.972,45 DM auskehren.

Im Schreiben der Streitverkündeten vom 28.04.2008 (Bl. 92 d. A.) an die Klägerin heißt es:

"Sehr geehrte Frau M ,

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 28.04.2008 teilen wir Ihnen mit, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber, die Firma E GmbH, den o. a. Vertrag zum 01.10.1998 gekündigt hat.

Nach unseren Unterlagen hatten Sie zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens noch keine gesetzlich unverfallbaren Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz auf die Versicherungsleistungen.

Die Versicherung ist zum 1.10.1998 erloschen. Rechte und Ansprüche können aus dieser Versicherung nicht mehr hergeleitet werden.

Freundliche Grüße aus H "

Auf Antrag der GmbH wurden am 18.03.1999 vom Amtsgericht Dresden die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 01.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zu 1. zur Leistung aufgrund der von der Firma E GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der H AG, Tarif FG 3M - Vers.-Nr. verpflichtet ist;

2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zu 2. zur Leistung aufgrund der von der Firma E GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der H AG, Tarif FG 3F - Vers.-Nr. verpflichtet ist;

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen mit Urteil vom 13.06.2008 - 5 Ca 617/07 - stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 21.08.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.09.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.11.2008 am 14.11.2008 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin sein Ziel der Klageabweisung. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Tätigkeit des Klägers und der Klägerin nicht ausschließlich auf der Basis ihrer genossenschaftlichen Stellung erfolgt sei, und meint, der Kläger sei als Elektromeister offenbar Führungskraft gewesen. PGH-Genossen hätten aufgrund ihres Stimmrechts auch Einfluss auf die Willensbildung der Genossenschaft ausüben können. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger und die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die PGH einem Arbeitnehmer vergleichbar in den Produktionsbetrieb eingegliedert und wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig gewesen seien. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass Klägerin und Kläger stets über die geschäftliche und wirtschaftliche Situation der GmbH aktuell und umfassend unterrichtet gewesen seien. Abweichendes bestreite er mit Nichtwissen.

Schließlich bestreite er mit Nichtwissen, dass andere Arbeitnehmer der GmbH, die nicht deren (Gründungs-)gesellschafter und frühere PGH-Genossen gewesen seien, eine Versorgungszusage erhalten hätten. Er meint, deshalb hätten Kläger und Klägerin keine Versorgungszusage "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" erhalten. Auch sei die PGH-Mitgliedschaft nicht auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Zumindest liege in der Umwandlung der PGH in eine GmbH "eine Zäsur", die an sich der Zusammenrechnung der Zeiten entgegenstehe.

Für beide Kläger sieht der Beklagte einen Versicherungsmissbrauchstatbestand. Die GmbH habe sich - so der Beklagte - bereits Ende 1997 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Die Kläger hätten davon gewusst, weil die Klägerin in der Verwaltung gearbeitet habe und ihr Mann als Elektromeister in gehobener Stellung tätig gewesen sei. Allein der Umstand, dass die GmbH sich die Versicherungssummen zum 01.01.1998 von nahezu allen Gesellschaftern habe auskehren lassen, lasse darauf schließen, dass sich die Gesellschaft bereits seit längerem in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe und die wirtschaftliche Lage bedrohlich gewesen sei.

Auch die Erwähnung des Insolvenzschutzes in dem Schreiben, in dem um Zustimmung zur Beleihung gebeten wurde, spreche für Versicherungsmissbrauch. Die nahezu kollektive Zustimmung sei sicherlich im Bewusstsein der wirtschaftlichen Notlage erklärt worden. Die Kläger hätten also gewusst, dass die GmbH für 48 Gesellschafter die überwiegenden Versorgungslasten zukünftig selbst habe tragen sollen. Es habe sich aufdrängen müssen, dass ihr dieses kaum gelingen könne. Schließlich spreche der zeitliche Zusammenhang für einen Versicherungsmissbrauch.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2008, Aktenzeichen 5 Ca 617/07, abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil, sie verweisen darauf, dass sie als PGH-Mitglieder verpflichtet gewesen seien, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, und ferner darauf, dass sich der PGH-Anteil des Klägers auf 2,68 % und der der Klägerin auf 1,04 % belaufen habe, die als solche auch in die GmbH eingebracht worden seien. Der Kläger sei auch nur einer von acht Elektromeistern gewesen und habe als solcher keine hervorgehobene Position innegehabt. Gleiches gelte für die Klägerin als bloße Sachbearbeiterin in Teilzeit. Dementsprechend hätten sie auch nicht aktuell und umfassend Kenntnis über die wirtschaftliche Situation der GmbH gehabt.

Auch hätten Arbeitnehmer, die nicht Gesellschafter gewesen seien, Versorgungszusagen erhalten. Es hätten nämlich Versorgungszusagen mit allen Arbeitnehmern der GmbH bestanden. Schon aus dem Gruppenversicherungsvertrag ergebe sich nämlich, dort § 1, dass dieser für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Arbeitnehmer abgeschlossen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem BGH seinen Anspruch gegen den hiesigen Beklagten erfolgreich durchgesetzt habe (Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03). Dass die Kläger keinen maßgeblichen Einfluss gehabt hätten, ergebe sich schon daraus, dass sie nicht Mitglieder des Vorstands der PGH gewesen seien, was als solches unstreitig ist.

Schließlich sei nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Beleihung der Versicherungsansprüche gewesen, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Kläger hätten nicht damit gerechnet, dass ein Insolvenzereignis eintrete. Bis zum Eintritt der Insolvenz hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Arbeitgeberin vorlägen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Beklagten hatte nur in Bezug auf die Klägerin zu 2. Erfolg.

A. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Berufung nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers aus §§ 1 b Abs. 1, 30 f, 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG folgt.

1. Die Versorgungszusage bestand - das ist unstreitig - mindestens drei Jahre. Es lag auch eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren vor.

Es ist sowohl die Zeit als P -Genosse als auch die gesamte Zeit der Tätigkeit für die GmbH als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Unerheblich ist dabei, dass der Kläger seine Arbeitsleistung für die PGH aufgrund einer Verpflichtung aus dem Genossenschaftsverhältnis erbrachte und nach dem Recht der DDR nicht in einem Arbeitsverhältnis stand.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erweitert den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes auf Personen, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber für "ein fremdes Unternehmen tätig sind" (vgl. z. B. BAG 31.07.2007 - 3 AZR 446/05). Die Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen ist nach dieser Entscheidung von der Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen abzugrenzen. Der Kläger war als Mitglied der PGH nach Vermögensbeteiligung und Einfluss nicht so stark mit dem Unternehmen verbunden, dass er es als eigenes betrachten konnte. Der PGH-Anteil des Klägers belief sich auf 2,68 %, wie die Klägerseite zutreffend berechnet hat (Bl. 267 d. A.). Die Grundlagen dafür ergeben sich aus III. des Gesellschaftsvertrages der GmbH (Bl. 217 ff. d. A.), wonach die seinerzeit Erschienenen ihre persönlichen Anteile sowie die Anteile am unteilbaren Fond der PGH in die GmbH einbrachten und der Anteil des Klägers 23.200,00 DM betrug, ein Anteil, der der Größenordnung zahlreicher anderer PGH-Genossen entsprach. Auch als Elektromeister hatte der Kläger keinen so starken Einfluss auf die PGH, dass er sie als sein eigenes Unternehmen betrachten konnte.

Am 01.04.1991 schloss der Kläger ebenso wie seine mitklagende Ehefrau einen Anstellungsvertrag mit der GmbH ab, der zweifelsfrei als Arbeitsverhältnis anzusehen ist (Bl. 277 ff. d. A.).

Auch für die Zwischenzeit nach dem 03.10.1990 liegt eine Tätigkeit für ein "fremdes" Unternehmen vor, selbst wenn zu dieser Zeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand (BAG a. a. O.). Selbst wenn mit der GmbH eine Zeit lang kein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, liegt nach dieser Entscheidung eine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vor. Denn der GmbH-Anteil des Klägers ist nicht wesentlich anders als der Anteil an der PGH, wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

2. Mit der Umwandlung der PGH in eine GmbH am 19.12.1991 liegt auch keine "Zäsur" vor, die der Zusammenrechnung von Zeiten der Tätigkeit für die GmbH mit Zeiten der Tätigkeit für die PGH entgegenstünde. Denn die für dasselbe Unternehmen geleistete Tätigkeit kann nicht nach dem unterschiedlichen Status des Mitarbeiters im Zeitablauf aufgespalten werden (BAG a. a. O.). Erforderlich und ausreichend ist, dass die Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner erbracht wurde. Die Identität liegt auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge vor (BAG a. a. O.).

3. Sofern der Beklagte meint, die Versorgungszusage sei nicht "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" gegeben worden, so ist dieses nicht relevant. Denn wenn die Tätigkeit eines Mitgesellschafters ohne bestimmenden Einfluss als Tätigkeit "für ein fremdes Unternehmen" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anzusehen ist, dann ist auch die Erteilung der Versorgungszusage aus Anlass dieser Tätigkeit, nämlich der Mitarbeit eines Gesellschafters als "Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" anzusehen. Das gleiche gilt im vorliegenden Fall für die Tätigkeit mitarbeitender Genossen der PGH.

4. Es ist auch kein Tatbestand eines Versicherungsmissbrauchs festzustellen.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG besteht kein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn und soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Beleihung des Anspruchs aus einer Direktversicherung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Das ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Da § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Missbrauchstatbestände umschreibt und die Sanktion (Fehlen des Versicherungsschutzes) den Arbeitnehmer trifft, muss dieser nach dem Normzweck an einer missbräuchlichen Maßnahme, hier an einer missbräuchlichen Beleihung beteiligt gewesen sein (BAG 17.10.1995 - 3 AZR 420/94). Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dabei zusammenwirken. Der Arbeitnehmer muss den missbilligten Zweck der Maßnahme zumindest erkennen können.

Der Beklagte trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die die Einwendung begründen sollen (BAG a. a. O.). Dabei sind die Missbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 BetrAVG nicht anwendbar (BAG a. a. O.). Denn die widerlegliche Vermutung des § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG betrifft nicht die Beleihung. Auch § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG gilt für Beleihungen weder direkt noch analog (BAG a. a. O.).

Es kann dabei unterstellt werden, dass die GmbH sich bereits Ende 1997 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und der Kläger dieses wusste. Daraus ergibt sich noch kein Versicherungsmissbrauch (BAG a. a. O.). Auch wenn hier die Zustimmung des Klägers für die Beleihung erforderlich war, liegen keine durchschlagenden Indizien dafür vor, dass die Überzeugung begründet werden könnte, dass der Kläger annehmen musste, dass die geplante Sanierung nicht erfolgreich sein werde. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass die GmbH sich die Versicherungssummen zum 01.01.1998 von nahezu allen Gesellschaftern auskehren ließ. Eine Beleihung erfolgt typischerweise dazu, Liquidität zu schaffen. Aus dem Umstand, dass die Beleihung stattfindet kann allein aber nicht auf einen Missbrauchstatbestand geschlossen werden. Sonst wäre es geradezu widersinnig, die Beleihung gerade als Sicherungstatbestand zu deklarieren, wie das Gesetz es tut.

Auch die Tatsache, dass in der Zustimmungserklärung für die Beleihung aufgenommen ist, dass die GmbH mit dem P eine Insolvenzsicherung für den vorausgezahlten Betrag abschließe (Bl. 239 d. A.), spricht nicht für einen Missbrauchstatbestand. Denn damit wird nichts anderes zugesichert, als die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu erfüllen. Beitragspflichtig sind nämlich nur Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht oder Direktversicherungen mit - wie hier - unwiderruflichem Bezugsrecht, soweit die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind (BAG 17.11.1992 - 3 AZR 51/91). Mit der Beleihung wurde die Beitragspflicht ausgelöst.

Der zeitliche Zusammenhang, den der Beklagte betont, dass nämlich noch nicht einmal 1,5 Jahre nach der vorgenommenen Beleihung und Auskehrung durch die Streitverkündete ein Insolvenzantrag gestellt worden wurde, lässt für sich nicht den von dem Beklagten gewünschten Schluss zu. Denn die Zugrundelegung dieses zeitlichen Zusammenhangs als wesentliches Indiz für die richterliche Überzeugung vom Missbrauch würde die gesetzliche Wertung konterkarieren, dass der Gesetzgeber bei der Beleihung von Direktversicherungen noch nicht einmal den Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG greifen lässt.

Ebenso wenig kann als durchschlagendes Indiz ausreichen, dass die GmbH nach der Beleihung für 48 Gesellschafter die überwiegenden Versorgungslasten zukünftig selbst hätte tragen müssen und dass insofern Zweifel gegeben sein konnten, ob ihr dieses gelingen werde. Denn wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG nicht gilt.

Es ist auch nichts Sonstiges dafür ersichtlich, dass der Kläger die Überzeugung haben musste, dass nach der Beleihung eine Sanierung der GmbH nicht gelingen werde.

B. Demgegenüber war der Anspruch gegen den Beklagten für die Klägerin nicht gegeben. Denn es liegt kein Sicherungsfall des § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG vor.

Die Klägerin hatte zwar wie der Kläger im November 1997 der Beleihung ihres unwiderruflichen Bezugsrechtes aus der Gruppendirektversicherung in Form einer Vorauszahlung durch die Streitverkündete an die später insolvente GmbH zugestimmt. Anders als für ihren Ehemann und andere Arbeitnehmer verlangte die GmbH zunächst keine Vorauszahlung hinsichtlich der Versicherungssumme mit Stand 1998. Stattdessen kündigte die GmbH den zugunsten der Klägerin bestehenden Unterversicherungsvertrag mit Wirkung zum 01.10.1998 und ließ sich daraufhin von der Streitverkündeten 3.972,54 € auskehren. Die Streitverkündete kam dem nach, weil sie davon ausging, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch keine gesetzlich unverfallbaren Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz habe (vgl. Schreiben der H vom 28.04.2008, Bl. 92 d. A.).

Der Ausfall der Klägerin ist damit nicht durch eine Beleihung der Direktversicherung entstanden, vielmehr wurde das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Versicherung letztlich einvernehmlich zwischen diesen beendet, bevor die Arbeitgeberin in Insolvenz fiel. Damit liegt kein Sicherungsfall des § 7 Abs. 2 BetrAVG vor. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG haben Versorgungsanwärter dann einen Anspruch gegen den P , wenn entweder nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war oder der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beliehen oder abgetreten hat.

Der Fall der Beschädigung der Direktversicherung durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des Versicherungsverhältnisses vor dem Insolvenzfall ist nicht insolvenzgeschützt.

Das Bundesarbeitsgericht hat Gleiches in der Entscheidung vom 17.11.1992 (3 AZR 51/92) bereits für den Fall der Beschädigung der Direktversicherung durch Prämienrückstände entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass auch in den korrespondierenden Regelungen, insbesondere den Regelungen über die Beitragszahlung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) nur auf die Abtretung und die Beleihung abgestellt wird. Nur insoweit wird durch den Gesetzgeber auch ein durch die Pflichtversicherung des P abzudeckendes Risiko anerkannt. Eintrittspflicht des P und Beitragspflicht des Arbeitgebers sind vom Gesetz aufeinander abgestimmt. Andere mit der Insolvenz des Arbeitgebers zusammenhängende Risiken sieht das Gesetz nicht als so schutzbedürftig an, dass sie der gesetzlichen Zwangsversicherung unterworfen würden.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch nicht verkannt, dass die Fälle der Beleihung und Abtretung und die Beschädigung einer Versicherung durch Nichtzahlung der Prämien einander ähnlich sind. Gleiches gilt auch für die Fälle der Beleihung und Abtretung und den vorliegenden Fall der Auflösung des Versicherungsvertrages und Auszahlung der Versicherungssumme durch den Versicherer an den Arbeitgeber. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht die von Teilen der Literatur vertretene analoge Anwendung wie schon das Landesarbeitsgericht Köln als Vorinstanz (seinerzeit unter demselben Vorsitzenden wie die jetzt erkennende Kammer) eine Analogie abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei neben dem notwendigen Gleichklang zwischen Eintrittspflicht des P und Beitragspflicht des Arbeitgebers auf die Gesetzesmaterialien abgestellt, aus denen sich ergibt, dass dem Gesetzgeber der unvollkommene Insolvenzschutz der Direktversicherungen bewusst war.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann nichts anderes für den vorliegenden Fall gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück