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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1141/04
Rechtsgebiete: BUrlG


Vorschriften:

BUrlG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2004 - 2 Ca 14263/03 -wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.) I. Die Berufung war zulässig. Erstinstanzlich hat der Kläger für die Monate August und September 2003 jeweils "ein Bruttogehalt in Höhe von 2.837,17 €" begehrt (Klageschrift S. 2) und sich dazu auf die Abrechnungen der Beklagten für September und August bezogen. Die Abrechnungen verhalten sich über "Grundgehalt" und "IT-Zulage" sowie Vermögenswirksame Leistungen. Unstreitig war der Kläger bis zum 15.08.2003 arbeitsunfähig erkrankt und seit dem nicht mehr bei der Beklagten zur Arbeit erschienen. Zu dem Rechtsgrund seiner Entgeltansprüche nach dem 15.08.2003 hat der Kläger erstinstanzlich nichts vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat dementsprechend die Klage für die Zeit nach dem 15.08.2004 abgewiesen. Zweitinstanzlich macht der Kläger für den abgewiesenen Zeitraum lediglich noch Entgelt für 15,5 Urlaubstage geltend. Der Urlaubsentgeltanspruch nach § 11 BUrlG gehört zu den Ausnahmen von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" (vgl. z. B. ErfK/Preis § 614 BGB Rn. 4) wie z. B. auch die vom Arbeitgeber zu vertretene Unmöglichkeit der Arbeitdienstleistung (§ 326 Abs. 2 BGB), Annahmeverzug (§ 615 BGB), vorübergehende Dienstverhinderung des Arbeitnehmers (§ 616 BGB) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Da der Kläger den Rechtsgrund für seinen Anspruch auf Entgelt ohne Arbeitsleistung erstinstanzlich nicht konkretisiert hat, erfasst der klageabweisende erstinstanzliche Tenor alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen. Der Kläger ist mithin auch insoweit durch den erstinstanzlichen Tenor beschwert, als er nunmehr geltend macht, ihm stehe für den September 2003 noch ein Urlaubsentgeltanspruch zu. II. Insoweit ist die Klage auch zulässig. In der Konkretisierung auf den Urlaubsanspruch liegt keine Klageänderung, sondern lediglich eine Konkretisierung der Anspruchsgrundlage. III. Es kann jedoch auch aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden, dass ihm der Anspruch zusteht, nicht einmal aufgrund des im übrigen verspäteten Vorbringens im Schriftsatz vom 09.02.2005. Der Urlaubsentgeltanspruch, den der Kläger ausdrücklich und ausschließlich geltend macht (der Kläger hat im Schriftsatz vom 09.02.2005 klargestellt, dass er "keineswegs einen Anspruch auf Abgeltung" geltend macht), setzt voraus, dass Urlaub im Sinne des § 7 Abs. 1 BUrlG erteilt wurde. Eine Selbstbeurlaubung ist ausgeschlossen, auch wenn nur noch die Dauer der Kündigungsfrist für eine Urlaubsgewährung zur Verfügung steht (vgl. statt vieler ErfK/Dörner § 7 BUrlG Rn. 12 m. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Erforderlich ist vielmehr eine Willenserklärung des Arbeitgebers, mit der der Arbeitnehmer freigestellt wird. Die Freistellungserklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befeiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruchs erteilt wird; andernfalls liegt keine Urlaubsgewährung vor (BAG 19.09.2002 AP BUrlG § 13 Nr. 46). In der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst lediglich vorgetragen: "Der Kläger nahm im September 2003 zum Ende seiner Dienstzeit bei der Beklagten seinen noch nicht verbrauchten restlichen Urlaub von insgesamt 15,5 Tagen." Damit hat der Kläger nicht einmal in unsubstantiierter Form eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorgetragen. In dem Schriftsatz vom 09.02.2005 trägt der Kläger vor: "Die Urlaubskartei des Klägers wurde bei der Beklagten durch eine Mitarbeiterin der Beklagten und ehemalige Kollegin des Klägers, Frau S S , geführt und überwacht. Der Kläger nahm seinen Erholungsurlaub stets nach Rücksprache mit Frau S . Nach Kenntniserlangung von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger erkundigte sich Frau S telefonisch zunächst bei der Ehefrau des Klägers, ob der Kläger den ihm zustehenden Resturlaub inklusive Überstunden nehmen und somit nicht mehr bei der Beklagten erscheinen würde. Nachdem die Ehefrau des Klägers den Anruf an den Kläger durchgestellt hatte, beantragte dieser während des Gesprächs mit Frau S den ihm zustehenden Resturlaub nebst Überstunden. Absprachegemäß erschien der Kläger nach diesem Telefonat nicht mehr bei der Beklagten." Nach diesem Vortrag kann nicht einmal festgestellt werden, dass die Mitarbeiterin S , die nach Vortrag des Klägers die Urlaubskartei führte und überwachte, zur Erteilung von Urlaub für die Beklagte zuständig war. Auch trägt der Kläger nicht - jedenfalls nicht in substantiierter Form - eine Freistellungserklärung Frau S vor. Er behauptet lediglich, er habe in dem Gespräch mit Frau S "den ihm zustehenden Resturlaub nebst Überstunden" beantragt. Wenn es dann weiter heißt, absprachegemäß sei er nach dem Telefonat nicht mehr bei der Beklagten erschienen, so fehlt die Darlegung des Inhalts dieser Absprache, insbesondere die Erklärung, dass Frau S den Kläger für bestimmte 15,5 Urlaubstage im September freigestellt habe. Der Kläger gibt nicht an, für welche genauen Tage dieses der Fall gewesen sein sollte. Ohne eine solche Festlegung läge keine wirksame Urlaubserteilung vor. Eines substantiierten Vortrages hätte es umso mehr bedurft, als die Beklagte bestritten hat, dass dem Kläger die 15,5 Urlaubstage überhaupt noch zustanden. Sie hatte zuvor vorgetragen, dem Kläger hätten lediglich noch 9 Urlaubstage zugestanden. IV. Der Tenor wurde, wie mit gerichtlichem Schreiben vom 23. 3. 2005 bereits angekündigt, in der vorliegenden Fassung des Urteils gegenüber dem am 18. Februar 2005 verkündeten Tenor gem. § 319 ZPO korrigiert, da beim verkündeten Tenor eine Verwechslung der Parteirollen vorlag, die offensichtlich war, weil nicht die Beklagte, sondern der Kläger Berufung eingelegt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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