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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 233/03
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 27 Abschnitt C
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Bundesland Mathematiklehrer mit Lehramtsbefähigung höher vergütet als Lehrer, die Mathematik ohne entsprechende Lehramtsbefähigung nach Teilnahme an einem Fortbildungskurs unterrichten.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 233/03

Verkündet am: 11.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Bechtold-Bönders und Herr Zimmermann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.11.2002 - 4 Ca 3343/01 G - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung gemäß § 27 Abschnitt C BAT zusteht. Dabei geht es um die Auslegung von Runderlassen des beklagten Landes und um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen des im Wesentlichen unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 29.01.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.02.2003 Berufung eingelegt und diese am 18.03.2003 begründet.

Sie meint, das Arbeitsgericht habe den Runderlass vom 22.12.2000 nicht richtig ausgelegt. Der Wortlaut dieser Regelung lasse entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht darauf schließen, dass die Lehramtsbefähigung in den nachbenannten Fächern für die Gewährung des Vorteils vorausgesetzt werde.

Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Begünstigung von Lehrern mit Lehramtsbefähigung in den betreffenden Mangelfächern bzw. die Ablehnung einer höheren Vergütung für die Klägerin könne nicht mit dem Argument begründet werden, dass der Erlass zur Gewinnung und Erhaltung solchen Personals bestimmt sei, das für die Unterrichtung von Mangelfächern qualifiziert sei. Nach dem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme in dem Fach Mathematik unterrichte dieses auch die Klägerin. Sie habe sich dort besonders bewährt und arbeite engagiert für die Fachkonferenz Mathematik. Soweit es um qualifiziertes Personal für die Unterrichtung in dem betreffenden Fach gehe, komme es nicht entscheidend auf die Lehramtsbefähigung an. Schließlich sei noch anzumerken, dass zum Beispiel auch Lehrer mit Lehramtsbefähigung in einem Mangelfache, das sie gar nicht unterrichteten, eine Vorteilsgewährung erhielten. Wenn das beklagte Land auf die Klägerin als Lehrkraft zurückgreife, obwohl sie nach seiner Auffassung nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem die streitgegenständliche Vorteilsgewährung zustehe, sei das eine unangemessene Benachteiligung für die Klägerin, weil sie schlechthin ausgenutzt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 28.11.2002 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 3343/01 G - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2001 eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Gründungsvergütung gemäß § 27 Abschnitt C BAT zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Den von der Klägerin angeführten Fall, dass auch Lehrer mit Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach dieses gar nicht unterrichteten, bezeichnet es als absoluten Ausnahmefall. Das Lehrer mit Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach typischerweise nicht außerhalb dieses Mangelfaches eingesetzt würden, liege auf der Hand. Nach dem Zweck der streitbefangenen Runderlasses sollten Lehrer mit Lehramtsbefähigung im Mangelfach an das Land gebunden werden. Dieses auch dann, wenn die Lehrer - vorübergehend - aufgrund einer Sonderkonstellation in diesem Mangelfach nicht unterrichten sollten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist in jeder Hinsicht zutreffend begründet. Die Kammer nimmt daher gemäß § 69 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Die dagegen angeführten Argumente der Berufung überzeugen nicht: Soweit die Berufung lediglich auf den Wortlaut des Erlasses vom 22.12.2000 abhebt und meint, der Wortlaut der Regelung lasse nicht darauf schließen, dass die Lehramtsbefugnis vorausgesetzt werde, so übersieht die Berufung, dass eine Auslegung sich nicht im Wortlaut erschöpft. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung aus Systematik und Sinn und Zweck des Runderlasses gefolgert, dass der Erlass sich nur an Lehrer mit Lehramtsbefugnis wende. Die Berufung setzt sich mit diesen systematischen Argumenten nicht auseinander. Die Kammer folgt diesen Argumenten.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch einen Anspruch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich mit der Gruppe vergleichbar ist, an die sich die jeweiligen Erlasse richten. In jedem Falle besteht ein sachlicher Grund zur Differenzierung. Es geht eben nicht darum, allgemein qualifiziertes Personal, das im Fach Mathematik unterrichtet, zu belohnen. Vielmehr hat der Erlass vom 24.04.2001, der allein die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge regelt, einen ausdrücklich erklärten Zweck: Die Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft.

Die Prognose ist berechtigt, dass Mathematiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium und durch zwei Staatsexamina ausgewiesener Lehramtsbefähigung im Schuldienst benachbarter Länder eine höhere Chance haben als solche Bewerber, die andere Fächer studiert haben und - wie die Klägerin - nur während eines Schuljahres eine Fortbildungsmaßnahme absolviert haben, in der Grundlagen für die Erteilung des Mathematikunterrichts in den Jahrgängen 5 - 10 vermittelt wurden (vgl. Anl. K 7 - Bl. 111 f. d. A.). Ebenso begründet ist die dem Runderlass zugrunde liegende Einschätzung, dass auch in der freien Wirtschaft Bewerber mit abgeschlossenem Fachstudium höhere Chancen haben als Bewerber, die Mathematik lediglich aufgrund eines entsprechenden Fortbildungslehrgangs unterrichten. Damit entspricht die Differenzierung dem Zweck des Erlasses und ist gerechtfertigt.

Auch dass (die Klägerin substantiiert ihre Behauptung nicht) in Einzelfällen Lehrer mit Lehramtsbefähigung in Mathematik dasselbe Gehalt erhalten, obwohl sie - zeitweise - Mathematik nicht unterrichten, ist nach der Zwecksetzung des Erlasses unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten irrelevant. Das Land kann diese Lehrer aufgrund seines Direktionsrechtes künftig im Mathematikunterricht einsetzen und hat daher Interesse, ihre Abwanderung zu vermeiden. Da bei Bewerbungen die formale, durch ein Hochschulstudium ausgewiesene Qualifikation die entscheidende Rolle spielt, besteht bei diesen Lehrern die gleiche Abwanderungsgefahr wie bei solchen, die mit der gleichen Qualifikation momentan Mathematik unterrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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