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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 724/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
BGB § 133
BGB § 157
1. Zu den Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Urteil nach Ablauf von 5 Monaten seit der Verkündung noch nicht zugestellt ist.

2. Auslegung der Vergleichsklausel: "Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt mit der Maßgabe, dass der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 4.200,00 DM erhält" und der weiteren Klausel, dass mit der Erfüllung des Vergleichs "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten" sind.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 724/04

Verkündet am 05. November 2004

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Jungbecker und Leufer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2004 - 6 Ca 2931/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2ArbGG abgesehen.)

I. Die Berufung war zulässig, insbesondere ist sie formell ausreichend begründet worden.

Das erstinstanzliche Urteil ist am 15.01.2004 verkündet worden. Es wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 05.08.2004 und damit außerhalb der Fünfmonatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugestellt.

Der Kläger hat am 21.06.2004 und damit rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zum 15.08.2004 durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 16.07.2004 verlängert.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24.09.1996 - 9 AZR 364/95 -) wird nach Ablauf der Fünfmonatsfrist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt, wenn die Berufung darauf gestützt wird, das Urteil sei noch nicht vollständig abgesetzt.

Mit am 05.08.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wurde der Berufungsantrag angekündigt und als Begründung Folgendes ausgeführt:

"Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2004 verletzt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Absetzung eines Urteils nach § 60 Abs. 4 ArbGG. Nach Satz 3 dieser Vorschrift war das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf von drei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Das war nicht der Fall. Das Urteil ist bis heute nicht zugestellt.

Es liegt darüber hinaus ein absoluter Revisionsgrund i.S. von § 551 Ziffer 7 ZPO a.F. vor, weil nach Verkündung am 15.01.2004 eines nicht vollständig abgefassten Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben wurden.

Das Urteil ist somit als ein solches ohne Gründe anzusehen."

Auch wenn damit nicht wörtlich gerügt wird, das Urteil sei innerhalb der Fünfmonatsfrist noch nicht vollständig abgesetzt worden, so wird doch auf § 60 Abs. 4 ArbGG Bezug genommen und dargestellt, dass das Urteil danach innerhalb von drei Wochen abzufassen und der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Wenn es weiter heißt: "Das war nicht der Fall. Das Urteil ist bis heute nicht zugestellt." Dieses ist so zu verstehen, dass seitens des Klägers, der die Gerichtsakte nicht kannte, auch gerügt werden sollte, das Urteil sei in der Fünfmonatsfrist noch nicht vollständig abgesetzt worden.

Dieses genügt den formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Ob die Rüge zutrifft, spielt insoweit, als es um die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung geht, keine Rolle.

II. Die Berufung hatte indes keinen Erfolg.

Sämtliche noch streitbefangenen Klageansprüche, nämlich soweit der Kläger entsprechend den im Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 19.12.2002 dargestellten Klageansprüchen zu 6) bis 8) "Sonderzahlungen" begehrt, ferner der Anspruch des Klägers auf Zahlung der 255,00 DM (Anspruch zu 12 gemäß dem Teilurteil) als schließlich auch der weitere Anspruch des Klägers wegen der 42,00 DM Gebühren für Barabhebungen (Ziffer 11 gemäß dem Tatbestand des Teilurteils), scheitern daran, dass diese Ansprüche gemäß Ziffern 2 und 6 des Vergleichs vom 23.08.2001 ausgeschlossen sind.

Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt 28.07.2004 - 10 AZR 661/03 -) sind Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Nichts anderes kann für einen gerichtlichen Vergleich gelten, mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird.

Gemäß Ziffer 1 des Vergleiches (Blatt 8 d. A.) waren sich die Parteien darin einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 29.12.1999 mit Ablauf des 31.07.2001 beendet worden ist.

Ziffer 2 lautet sodann: "Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt mit der Maßgabe, dass der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 4.200,00 DM erhält."

Auffallend ist an dieser Klausel, dass sie sich nicht, was häufig vorkommt, lediglich darauf beschränkt zu regeln, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt werde. Vielmehr regelt sie ausdrücklich eine "Maßgabe". Diese besteht auch nicht etwa darin, dass das Arbeitsverhältnis - was ebenfalls üblich ist - "auf der Basis" eines monatlichen Bruttogehalts abgewickelt werde. Vielmehr lautet die Maßgabe ausdrücklich: "dass der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 4.200,00 DM erhält". Damit wurde ausdrücklich geregelt, was der Kläger erhalten soll, nämlich 4.200,00 DM monatlich brutto. Im Zusammenhang mit der Ziffer 1 bedeutet dieses, dass der Kläger für die Zeit vom 29.12.1999 bis zum 31.07.2001 pro Monat 4.200,00 DM erhalten sollte.

Mit diesem Verständnis macht auch die Ausgleichsklausel in Ziffer 6 Sinn, wenn dort geregelt ist, dass mit der Erfüllung des Vergleichs "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten" sind und zugleich noch ein weiteres, noch beim Arbeitsgericht anhängiges Zahlungsverfahren erledigt wird.

Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass dem Kläger außer der erheblichen Abfindung von 80.000,00 DM brutto nur noch für jeden Monat 4.200,00 DM zustehen sollten und damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein sollten.

Dementsprechend kann der Kläger weder weitere Sonderzahlungen, noch die aus dem Arbeitsverhältnis folgende Vergünstigung für den Umtausch von Währung im Mai 2000 noch die aus dem Arbeitsverhältnis folgende Vergünstigung der gebührenfreien Barabhebungen im Zeitraum der Kündigungsfrist verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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