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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 863/06
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, TzBfG


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 308
KSchG § 4
TzBfG § 17
Berufung gegen eine Entscheidung ultra petita.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2006 - 6 Ca 4013/05 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des Urteils wie folgt gefasst wird:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 06.04.2005, zugegangen am 11.04.2005, zum 30.06.2005 sein Ende gefunden hat, sondern jedenfalls bis zum 14.03.2006 fortbestanden hat."

und der Tenor zu 3 wie folgt gefasst wird:

"Der Weiterbeschäftigungsantrag wird abgewiesen. Die weitergehende Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen."

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien stritten erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer Kündigung, um den mit einer selbstständigen Feststellungsklage geltend gemachten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um einen Weiterbeschäftigungsantrag und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2006 dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und hinsichtlich des Feststellungsantrages festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 14.03.2006 fortbestanden habe, im Übrigen den Feststellungsantrag abgewiesen. Es hat ferner den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Dem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hat es stattgeben.

Den Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht deshalb abgewiesen, weil es den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten hat, sich aber befugt gesehen hat, trotz des ausdrücklichen Vortrages des Klägers, dass die Überprüfung der Befristungsabrede gegebenenfalls einem weiteren Rechtsstreit vorbehalten bleibe, die Befristungsabrede im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen. Es hat - obwohl im Arbeitsvertrag die Geltung der SR 2 y BAT-KF vereinbart und § 14 Abs. 2 TzBfG als Befristungsgrund nicht genannt ist - die Befristung wegen § 14 Abs. 2 TzBfG für wirksam gehalten.

Gegen dieses am 16.03.2006 verkündete, dem Kläger am 27.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.07.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.09.2006 am 25.09.2006 begründet.

Der Kläger beruft sich darauf, das Gericht habe einen Sachverhalt entschieden, der nicht zum Streit gestellt worden sei. Gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag sei ausreichend klargestellt gewesen, dass mit Erhebung der Klage bezweckt gewesen sei:

- die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung beendet werde,

- die Beklagte zu verpflichten, den Kläger weiter zu beschäftigen,

- die Erteilung eines Zeugnisses,

- die Sicherung, dass weitere Kündigungen durch den Kündigungsschutzprozess erfasst würden,

- nach dem klaren Wortlaut dagegen nicht die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede ende bzw. nicht ende.

Das Gericht habe sich über den durch Klageantrag und Sachvortrag bestimmten Streitgegenstand hinweggesetzt. Insbesondere habe der Kläger nicht einen Antrag nach § 17 TzBfG gestellt. Das Gericht habe auch nicht auf eine Antragstellung im Sinne des § 17 TzBfG hingewirkt.

Im Übrigen sei die Entscheidung deshalb fehlerhaft, weil die Befristung nicht wirksam sei, was der Kläger ausführt (insoweit wird auf Bl. 153 - 155 d.A. Bezug genommen).

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2006 - 6 Ca 4013/05 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 06.04.2005, zugegangen am 11.04.2005, zum 30.06.2005 sein Ende gefunden hat und nicht nur bis zum 14.03.2006 fortbestand;

2. unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Köln vom 16.03.2006 - 6 Ca 4013/05 - die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Beendigungszeitpunkt über den 30.06.2006 hinaus bis hin zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreites zu den Konditionen des geschlossenen Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich an seinen eigenen Anträgen festhalten lassen. Er könne dabei das insoweit rechtlich zutreffende und nicht zu beanstandende Vorgehen des Arbeitsgerichts nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Beklagte meint, die Befristung des Arbeitsvertrages sei in den Prozess eingeführt worden. Das Arbeitsgericht habe ausgehend von den Anträgen des Klägers und von dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon ausgehen können, dass der Kläger die Entfristung des Arbeitsvertrages begehre.

Im Übrigen meint die Beklagte, dass die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sei. Das Zitiergebot der Protokollnotiz Nr. 6 SR 2 y BAT-KF stehe dem nicht entgegen.

Der Kläger hat inzwischen die Befristung des Arbeitsvertrages im Verfahren 7 Ca 2793/06 vor dem Arbeitsgericht Köln angegriffen. Er hat mit Schriftsatz vom 16. November 2006 nochmals dargestellt, dass im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Befristung nicht zu klären sein werde und dass seine Ausführungen zur Wirksamkeit der Befristung nur hilfsweise und vorsichtigerweise vorgetragen worden seien.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers konnte nur insoweit zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen, als der als selbstständige Feststellungsklage nach § 256 ZPO auszulegende ursprüngliche Antrag "sondern zu den Konditionen des geschlossenen Arbeitsvertrages unverändert fortbesteht", der in den Berufungsanträgen so formuliert wurde: "nicht nur bis zum 14.02.2006 fortbestand", insoweit als unzulässig abzuweisen war, als das Arbeitsgericht ihm nicht stattgegeben hat.

A. Der Arbeitnehmer kann neben der Klage nach § 4 KSchG die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, wenn er geltend macht, zu einem bestimmten Zeitpunkt habe ein Arbeitsverhältnis bestanden (vgl. BAG 21.01.1988 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 9; BAG 16.08.1990 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 38). Da die Formel "sondern fortbesteht" oft floskelhaft verwendet wird, muss eindeutig erkennbar sein, was hier gegeben ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur eine Klage nach § 4 KSchG, sondern eine solche nach § 256 ZPO erheben will (BAG 16.03.1994 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 29).

Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag kann gegebenenfalls auch als Antrag nach § 17 S. 1 TzBfG ausgelegt werden (vgl. z.B. BAG 16.04.2003 - 7 AZR 119/02 -).

I. Die Auslegung ergibt im vorliegenden Fall indes, dass der Kläger die Wirksamkeit der Befristung zum 14.03.2006 mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nicht zum Streitgegenstand machen wollte. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er den Kündigungsschutzantrag mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbinde. Er hat jedoch im Schriftsatz vom 13.02.2005 ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage der Unwirksamkeit der Befristung zum 13.06.2006 gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits zu klären sei. Dementsprechend findet sich auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils die Feststellung, dass der Kläger vorgetragen habe, dass die Überprüfung der Befristung gegebenenfalls einem gesonderten Rechtsstreit vorbehalten bleibe.

Insoweit hat das Arbeitsgericht mit seiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung ultra petita entschieden (§ 308 ZPO).

II. War indes die Wirksamkeit der Befristung nicht Streitgegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags, so war dieser unzulässig.

Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 13.03.1997 - 2 AZR 519/96 - AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969). Dies besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt. Was dieses Letztere anbelangt, so hat das Bundesarbeitsgericht in derselben Entscheidung Folgendes weiter ausgeführt: Der Arbeitnehmer muss seinerseits nach Kenntnis von weiteren Kündigungen diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen. Im übrigen ist die allgemeine Feststellungsklage, soweit der Vortrag des Klägers zu weiteren Beendigungstatbeständen nicht schlüssig ist, als unzulässig abzuweisen. Ist der Sachvortrag schlüssig, bleibt er aber streitig, muss er aufgeklärt werden. Wird eine weitere Kündigung in den Prozess eingeführt, ist die Klage nach § 4 KSchG umzustellen und wird dann von der allgemeinen Feststellungsklage nicht mehr erfasst. Sind sonstige Beendigungsgründe (z.B. angebliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, Anfechtung usw.) in den Prozess eingeführt, geht der allgemeine Feststellungsantrag in der Regel dahin, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bestehe das Arbeitsverhältnis fort (BAG aaO).

Daraus ergibt sich, dass nicht allein die nach jeder Kündigung bestehende allgemeine Möglichkeit weiterer Kündigungen für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausreicht. Es müssen vielmehr konkrete, wenn auch möglicherweise streitige Beendigungstatbestände vom Arbeitnehmer in den Prozess eingeführt sein. Soweit diese mit einem gesonderten Antrag wie in § 4 KSchG oder § 17 TzBfG von Gesetzes wegen als punktueller Streitgegenstand zu behandeln sind, hat eine dem Wortlaut der Vorschriften gemäße Anpassung der Antragstellung zu erfolgen, auf die das Gericht hinzuwirken hat.

Der Kläger hat außer der ursprünglichen, mit einem Antrag nach § 4 KSchG angefochtenen Kündigung und der Befristung keinen weiteren möglichen Beendigungsgrund im Prozess genannt. Die Befristung hat er ausdrücklich von seinem Feststellungsantrag ausgenommen und seinen Antrag dementsprechend auch nicht dem punktuellen Streitgegenstand nach § 17 TzBfG angepasst. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine weiteren möglichen Beendigungsgründe schlüssig vorgetragen. Die Wirksamkeit der Befristung hat der Kläger vielmehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren 7 Ca 2793/06 zum Gegenstand einer eigenen Klage gemacht.

Danach bestand für den allgemeinen Feststellungsantrag kein Feststellungsinteresse. Dieser war als unzulässig abzuweisen.

Hinsichtlich der Tenorierung ist indes darauf hinzuweisen, dass die Kammer gehindert war, den allgemeinen Feststellungsantrag insgesamt als unzulässig abzuweisen. Denn das Arbeitsgericht hat für die Zeit bis zum 14.03.2006 positiv über diesen Feststellungsantrag entschieden. Die Beklagte hat dagegen keine Berufung eingelegt. Die Abweisung des gesamten Feststellungsantrages als unzulässig war damit als unzulässige reformatio in peus nicht möglich. Es konnte lediglich der Feststellungsantrag insoweit als unzulässig abgewiesen werden, als er über den 14.03.2006 hinaus ging. Zur Klarstellung sei nochmals ausdrücklich betont, dass damit keine Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung getroffen ist.

B. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht indes den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

Nach den Grundsätzen des Großen Senats (27.02.1985 NZA 1985, 702 ff.) hat der gekündigte Arbeitnehmer auch außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegend die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Zu der Feststellung, ob im konkreten Falle ein Beschäftigungsanspruch besteht, bedarf es einer Interessenabwägung. Nach Rechtsprechung des Großen Senats kommt dabei der Ungewissheit über die objektive Rechtslage die entscheidende Bedeutung zu. Die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses begründet in der Regel bis zu einem die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteil ein Überwiegen des Nichtbeschäftigungsinteresses des Arbeitgebers.

Für den Fall, dass während eines Kündigungsschutzprozesses eine weitere Kündigung ausgesprochen wird, hat das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19. Dezember 1985 (7 AZR 109/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17) Folgendes entschieden:

Hat ein Gericht für Arbeitssachen festgestellt, das eine bestimmte Kündigung unwirksam ist und hat es deshalb den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt, hängt die Beantwortung der Frage, ob danach ausgesprochene Kündigungen den Weiterbeschäftigungsanspruch beenden, davon ab, ob sie zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung des Urteils bestanden hat, dass die Unwirksamkeit der ersten Kündigung festgestellt hat. Dementsprechend beendet eine weitere offensichtlich unwirksame Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch ebenso wenig wie eine weitere Kündigung, die auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts schon für die erste Kündigung nicht ausgereicht haben. Stützt dagegen der Arbeitgeber eine weitere Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt.

Entsprechendes hat für andere Beendigungstatbestände zu gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 06.04.2005 ein weiterer Beendigungstatbestand, nämlich die Befristung zum 14.03.2006, zwischen den Parteien streitig ist. Damit liegt wie bei einer weiteren, auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützten Kündigung ein neuer Sachverhalt vor, der unabhängig von der Wirksamkeit der (ersten) Kündigung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann, so dass wiederum die typische, bis zu einer der Entfristungsklage stattgebenden Entscheidung das Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers begründende Ungewissheit vorliegt.

Es liegt auch keine offensichtliche Unwirksamkeit der Befristung vor. Der Große Senat hat in der zitierten Entscheidung für eine Kündigung klargestellt, dass eine Kündigung nur dann offensichtlich unwirksam ist, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne einen Beurteilungsspielraum jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängt.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien - soweit aus den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren ersichtlich - um die Frage, ob es eines sachlichen Grundes für die Befristung bedurfte, ob insbesondere ein Berufen auf § 14 Abs. 2 TzBfG aufgrund der Protokollnotiz Nr. 6 zu SR 2 y BAT - KF, d.h. aufgrund des darin enthaltenen Zitiergebots ausgeschlossen ist. Sie streiten weiter darum, ob ein Sachgrund vorliegt. Insbesondere der letztere Streit ist ein typischer Streit um die Subsumption von Tatsachen unter einen sehr allgemein gehaltenen Rechtssatz (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Offensichtlichkeit im genannten Sinne ist damit nicht zu begründen. Sie ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vertretenden Auffassung, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil überhaupt keine Befristungsgrundform vereinbart sei. Diese Auffassung verkennt schon, dass die Befristungsgrundform nicht ausdrücklich vereinbart sein muss, sondern gegebenenfalls durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln ist (BAG 28.03.2001 AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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