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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 10/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 - 3 AZB 14/04 -).

Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 - 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 - 4 Ta 124/00).

Dem entsprechend können Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 Ta 10/05

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln - ohne mündliche Verhandlung - am 17.02.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2004 - 2 Ca 9890/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen sind.

Gründe:

I. Die PKH - relevante Einkommenssituation stellt sich wie folgt dar:

Einkünfte (50,26 Krankengeld/KTg. x 30,4 KTg/Monat 1.527,90 € Unterhaltsfreibetrag - 442,00 € Unterhaltsfreibetrag (überschiessend zu den Eigeneinkünften) - 98,98 € Kosten der Unterkunft - 728,00 € 258,92 €

Hinsichtlich der Unterhaltsfreibeträge wird auf die ab dem 01.01.2005 durch Verordnung neu festgesetzten Unterhaltssätze (BGBl. 2004, S. 3842) hingewiesen, die hier in der erhöhten Fassung (vorher: 364 €) angerechnet sind.

II. Die Zahlungsaufwendungen für die Kfz - Versicherung (35 €) und die monatlichen Kreditraten (100 €) konnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 - 3 AZB 14/04 -).

Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 - 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 - 4 Ta 124/00).

Erst recht können daher Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger Angaben zu den zwei genannten Positionen während des Rechtsstreits überhaupt nicht gemacht. Ein Grund dafür, dass dieses schuldlos geschah, ist nicht ersichtlich.

Aufgrund des anzurechnenden Einkommens von 258,92 Euro sind nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten von 95 Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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