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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 112/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende "Remonstration" der Klägerin gegen den die Berichtigung des Protokolls vom 08.01.2007 zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.03.2007 - 6 Ca 2916/05 ZVK - wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:

Nach herrschender Auffassung ist im Verfahren zur Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO die Beschwerde nur statthaft, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist oder wenn ein Unbefugter das Protokoll berichtigt hat (vgl. LAG Hamm 24.09.1987 - 8 Ta BV 69/89 - MDR 1988, 172; BGH 14.07.2004 - XII ZB 268/03 - MDR 2005, 46; BFH 16.12.2005 - 9 B 106/05 -; OVG Sachsen-Anhalt 01.03.2006 - 5 O 8/05 -; OLG Frankfurt 14.06.2006 - 19 W 39/06 -).

Diese begründet sich im Wesentlichen darin, dass die Korrektheit einer Protokollierung in erster Instanz durch eine höhere Instanz schon deshalb nicht überprüft werden kann, weil das Rechtsmittelgericht an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen hat und die Vorgänge nicht selbst wahrgenommen hat (vgl. dazu insbesondere BGH 14.07.2004 a. a. O.). Dieses entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729 Seite 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, das in der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine.

Eine Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Berichtigung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte. Vielmehr ist seit dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes in der Rechtssprechung anerkannt, dass diese Kriterien die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen können (BGHZ 150, 133; BGH 14.07.2004 a. a. O.).

Davon abgesehen liegen für eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal der Begründung des Arbeitsgerichts widersprochen, das Protokoll gebe - nach Überprüfung durch den Kammervorsitzenden (siehe gerichtliches Schreiben vom 29.01.2007) - den vorgespielten und genehmigten Inhalt des Vergleichs wieder.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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