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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 124/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer ist bei Kündigungsschutzklagen als Streitwert der dreifache Monatsbezug maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich entweder aus dem Klageantrag oder aus der Klagebegründung ergibt, dass die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum begehrt wird.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2009 - 6 Ca 69/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht in Höhe von 3 Monatsgehältern festgesetzt.

Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. außer den in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts zitierten Entscheidungen: 15.11.1985 - 9 Ta 185/85 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42; 17.02.2002 - 7 Ta 119/02 - EzA - SD 2002, Nr. 20, 19 und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 14.02.2005 - 4 Ta 447/04).

Nach dieser Rechtsprechung ist bei Kündigungsschutzklagen als Streitwert der dreifache Monatsbezug maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich entweder aus dem Klageantrag oder aus der Klagebegründung ergibt, dass die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum begehrt wird.

Grundlage dieser Rechtsprechung ist, dass für den Streitwert grundsätzlich vom Klägerbegehren auszugehen ist und der Wert daher nach dem Klageantrag zu bemessen ist, der hier wie in den typischen Fällen des Kündigungsschutzes darauf gerichtet ist, unbefristet den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Der tatsächliche Streitwert dieses unbegrenzten Fortbestandsbegehrens ist weitaus höher als der dreifache Monatswert. Erst durch § 42 Abs. 4 GKG wird dieser Streitwert der Höhe nach auf 3 Monatsgehälter begrenzt (vgl. dazu Wenzel GK-ArbGG § 12 Rdn. 131 b).

Es steht auch nicht - wie mitunter argumentiert wird - im sog. "freien Ermessen" nach § 3 ZPO, den Wert nicht nach dem Begehren des Klägers, sondern nach dem bisherigen Bestand des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Der Begriff des freien Ermessens bezeichnet nämlich lediglich ein Verfahrensermessen, d. h. das Gericht ist bei der Feststellung der Bewertungsgrundlagen weder an Parteiangaben noch an Beweisanträge gebunden, sondern entscheidet frei über das einzuhaltende Verfahren (Wenzel aaO., Rdn. 96, 132). Das freie Ermessen beinhaltet demgemäß nicht die Freiheit des Gerichts, unabhängig von dem tatsächlichen Streitwert und Streitwertvorschriften einen Streitwert anders festzulegen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Köln, den 22.05.2009

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