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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 166/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99
Eine Kostenbeschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei in der Hauptsache so beschwert ist, dass eine Berufung statthaft wäre.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2005 - 4 Ca 3532/04 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Eine Ausnahme davon sieht § 99 Abs. 2 ZPO vor: Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt.

Der letzte, in der ZPO-Reform eingefügte, Satz, entspricht der früher schon herrschenden Meinung zu § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, 59. Aufl., § 99 ZPO Rn. 43). Diese Auffassung wurde mit dem Verhältnis des Absatzes 2 zu Absatz 1 begründet. Die Anfechtung des Kostenpunktes hängt nach Absatz 1 davon ab, ob auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist. Dasselbe gilt sinngemäß auch, wenn es sich um eine Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses handelt. Zwar wird in einem solchen Fall die Hauptsacheentscheidung typischerweise nicht angefochten, weil ihr gerade ein Anerkenntnis zugrunde liegt. Es soll aber der Grundgedanke des § 99 ZPO, nämlich die Entlastung der Gerichte, die der Prozesswirtschaftlichkeit dient, auch bei Absatz 2 gelten. Eine sofortige Beschwerde ist danach nur zulässig, wenn zur Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist, insbesondere der für die Berufung notwendige Wert der Beschwer in der Hauptsache erreicht ist. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der aufgrund der Beschwer in der Hauptsache Berufung einlegen könnte, die jedoch wegen des Anerkenntnisses erfolglos sein müsste, nur wegen des Kostenpunktes in die Berufung gehen muss.

Dies bedeutet aber, dass die Partei, die die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO einlegt, in der Hauptsache so beschwert sein muss, dass die Berufung statthaft wäre.

Dieses ist bei der Klägerin - wie das erstinstanzliche Urteil zu Recht ausführt - nicht der Fall. Die Beschwer der Klägerin in der Hauptsache beträgt lediglich 429,64 € und erreicht damit nicht die in § 64 Abs. 2b ArbGG festgelegte Grenze von 600,00 €. Die Berufung wurde vom Arbeitsgericht auch nicht zugelassen.

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