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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 167/09
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3
Der Streitwert für ein Verfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG beträgt regelmäßig 4.000,-- €.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2009 - 4 BV 40/08 - abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 22.09.2008 - 7 Ta 188/08 - NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 - 10 Ta 279/08 - JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 - BB 1980, 321 -; LAG München vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604 -; LAG Niedersachsen vom 30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 - 4 Ta 136/07 -) ist bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.

Sämtliche von den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie betreffen mitbestimmungssichernde Verfahren, insbesondere einstweilige Verfügungen zur Verhinderung einer Betriebsänderung, und andere bestimmungsrechtliche Verfahren.

Nach Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. die Nachweise in der zitierten Entscheidung vom 09.06.2008) kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes bis 8.000,00 € in Betracht, wenn neben der Zuständigkeit der Einigungsstelle auch über die Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Eine solche schematische Erhöhung ist vom LAG Köln (22.09.2008 a. a. O.) abgelehnt worden, da Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Einrichtung der Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer ist und dementsprechend es verfehlt erscheine, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte "zu atomisieren" und jeweils gesondert zu bewerten.

Diese Streitfrage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da weder die Person des Vorsitzenden noch die Anzahl der Beisitzer streitig waren.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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