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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 23/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 23
ArbGG § 85
Das Ordnungsgeld ist auch bei einer Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels aufgrund eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats analog § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG auf 10.000,00 € begrenzt.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2007 - 1 BV 38/07 - teilweise, nämlich hinsichtlich des Tenors zu 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zu 1. ausgesprochene Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien stritten erstinstanzlich um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates, der die künftige Unterlassung begehrte, ohne seine Zustimmung bzw. einen die Zustimmung ersetzenden Anspruch einer Einigungsstelle aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anzuordnen oder deren Ableistung zu dulden. Ferner begehrte er, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € anzudrohen. Dem gab das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.03.2007 statt.

Der Beschluss wurde am 05.04.2007 der Antragsgegnerin zugestellt. Mit ihrer am 03.05.2007 eingegangenen Beschwerde, die am 25.05.2007 begründet wurde, wendet sich die Antragsgegnerin nur gegen den Tenor zu 2), d. h. gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und begehrt insbesondere, ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt.

Beide Beteiligten verfolgen mit Rechtsausführungen ihr zweitinstanzliches Rechtsziel. Zum Tatsächlichen tragen sie gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen, wegen dessen entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG auf I. des angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, Folgendes vor:

Der Antragsteller behauptet, im Monatsgespräch zwischen den Beteiligten, das am 20.12.2006 stattgefunden habe, habe der Antragsteller gegen die Missachtung der gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren protestiert und eine Erklärung verlangt. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Antragsgegnerin sinngemäß geäußert, eine Richterin habe nicht zu entscheiden, ob am Sonntag im Betrieb gearbeitet werde. Diese Entscheidung treffe er.

Dazu entgegnet die Antragsgegnerin, der Geschäftsführer habe tatsächlich in dem Gespräch klargestellt, dass das Gericht nicht darüber zu urteilen habe, ob eine Sonntagsarbeit rechtmäßig sei. Hierbei habe er sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bezogen, die hinsichtlich inhaltlicher Entscheidungen zu Mitbestimmungsrechten im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG zu Gunsten einer Einigungsstelle begrenzt sei. Er habe deutlich gemacht, dass nach Ablehnung der Sonntagsarbeit durch den Betriebsrat die Einigungsstelle zuständig sei, um über diese Frage zu entscheiden. Nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 BetrVG sei es Sache einer Einigungsstelle, über die Frage der Sonntagsarbeit zu befinden, und nicht Sache eines Gerichts. Der Geschäftsführer habe nicht behauptet, dass er selbst für eine Entscheidung über die Sonntagsarbeit zuständig gewesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2007 hinsichtlich der Ziffer 2) des Tenors abzuändern und ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

1. Das Ordnungsgeld kann schon im Titel angedroht werden (vgl. LAG Frankfurt 03.06.1988 DB 1989, 536; GK-ArbGG/Vossen § 85 Rn. 31; Germelmann u. a. § 85 ArbGG Rn. 27).

2. Die Androhung des Ordnungsgeldes war jedoch - wie geschehen - auf die Höchstgrenze von 10.000,00 € zu reduzieren. Denn auch bei einem allgemeinen Unterlassungsanspruch ist die Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 BetrVG anwendbar. Dieser begrenzt in seinem Satz 5 das Ordnungsgeld der Höhe nach auf 10.000,00 €. Diese Beschränkungen sind auch für den allgemeinen Unterlassungsanspruch zu beachten. Andernfalls würden sich Wertungswidersprüche ergeben. § 23 BetrVG setzt einen groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers voraus und stellt damit höhere Anforderungen an die Pflichtverletzung als der allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch. Die Ordnungsmittel bei einer Nichtbefolgung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs können daher nicht gravierender sein als die für eine grobe Pflichtverletzung gesetzlich vorgesehenen (so BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - AP-Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Durchführung - dort unter V. -; ebenso Fitting 23. Auflage § 23 Rn. 110; Wlotzke/Preis/Kreft § 23 BetrVG Rn. 71).

Sofern der Antragsteller demgegenüber betont, dass § 23 Abs. 3 BetrVG keine Wiederholungsgefahr voraussetze, sondern nur einen groben Pflichtenverstoß, so kann dieses nicht entscheidend sein. Ein grober Pflichtenverstoß indiziert typischerweise die Wiederholungsgefahr.

3. Es bestand indes kein Anlass, die Androhung noch weiter zu reduzieren als auf 10.000,00 €. Dieses zum einen deshalb, weil mit dem Höchstmaß nicht gesagt ist, dass je nach Pflichtenverstoß auch ein - weiter darunter liegendes - Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Andererseits hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Antragsgegnerin angesichts der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung und der Hinweise des Gerichts in dem Termin über die einstweilige Verfügung bewusst über das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) hinweg gesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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