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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 4 TaBV 89/02
Rechtsgebiete: BetrVG, BBiG


Vorschriften:

BetrVG § 98 Abs. 1
BBiG § 29 Abs. 2
Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Ausbildung nur noch im Rahmen des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzt anzubieten, so unterliegt diese Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 TaBV 89/02

Verkündet am: 11.04.2003

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Anhörung vom 11.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Blatzheim und Ewerling

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.09.2002 - 5 BV 38/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs. 1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.

Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.

Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender: Nach der Ausbildungsordnung ist für die Industriekaufleute eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 2 BBiG besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsausbildung bereits vor Beginn zu verkürzen. Bezüglich der Berufsausbildung insgesamt bestehen insoweit Empfehlungen des B dahingehend, die Ausbildung für Realschulabsolventen auf zweieinhalb Jahre, für Abiturienten auf zwei Jahre zu verkürzen (vgl. die Beschlüsse des Bundesausschusses für berufliche Bildung, Bl. 41 ff., 44 d. A.). Die Berufsschulen im Raum D bieten inzwischen die schulische Ausbildung nur zweieinhalbjährig an.

Die Antragstellerin reklamiert ein Mitbestimmungsrecht an der Entscheidung. Sie hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragstellerin bei der generellen Verkürzung der Ausbildung von Auszubildenden zum Industriekaufmann, zur Industriekauffrau im Vorfeld der Einstellung von entsprechenden Auszubildenden mitzubestimmen hat.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Sie hält ihre Entscheidung für mitbestimmungsfrei. Sie benennt als vorrangiges Ziel ihrer Entscheidung, bereits bei der Ausbildung die Qualifikation und die Weiterqualifizierbarkeit ihrer (zukünftigen) Arbeitnehmer in stärkerem Masse als bisher zu sichern (zu diesem Zwecke werde der Kreis der Auszubildenden auf Bewerber mit guter schulischer Vorbildung beschränkt) und finanzielle Einsparungen, also eine Absenkung des Dotierungsrahmens, vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.09.2002 abgewiesen. Gegen diesen ihr am 15.11.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.12.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 08.01.2003 begründet. Beide Beteiligten verfolgen zweitinstanzlich ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer hinsichtlich der Antragstellerin auf die Beschwerdebegründung (Bl. 79 - 83 d. A.) und hinsichtlich der Antragsgegnerin auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 97 - 106 d. A.) Bezug genommen wird.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers dahingehend, nur noch eine zweieinhalbjährige Ausbildung anzubieten, nicht vorsieht.

1. Die Abgrenzung des mitbestimmungsfreien Entscheidungsraumes des Arbeitgebers bei den Vorgaben von der mitbestimmungspflichtigen "Durchführung" von Maßnahmen der beruflichen Berufsbildung ist - soweit der Kammer ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich vorgenommen worden. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden vielfältige Auffassungen vertreten.

Dabei scheint weitgehend Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass der Arbeitgeber bei der Frage, ob er überhaupt Berufsbildungsmaßnahmen, insbesondere auch betriebliche Berufsausbildung durchführt, in seiner Entscheidung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates frei ist (vgl. z. B. Fitting § 98 BetrVG Rn 2; GK-Kraft § 98 BetrVG Rn 8; ErfK/Hanau/Kania § 98 BetrVG Rn 1; Gilberg, Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Berufsbildung, 21; Eich DB 1974, 2155).

Ebenso wie bei der Mitbestimmung in Entgeltfragen und bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen besteht ferner weitestgehend Einigkeit darüber, dass der sogenannte "Dotierungsrahmen", d. h. die finanzielle Ausstattung der Maßnahme ebenfalls BetrVG Rn 8; Fitting § 98 BetrVG Rn 2; Oetker, Mitbestimmung bei der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, 98 ff.; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 135).

Streitig ist dagegen z.B., inwieweit die Festlegung des Zweckes und des Adressatenkreises (vgl. z. B. Fitting a. a. O. entgegen Richardi/Thüsing a. a. O. - jeweils m. w. N.) oder des Teilnehmerkreises (vgl. Fitting und Richardi/Thüsing a. a. O. entgegen Oetker a. a. O., 99) mitbestimmungspflichtig ist.

2. Die Entscheidung darüber, ob eine dreijährige Ausbildung oder nur eine zweieinhalbjährige Ausbildung durchgeführt wird, hat nach Auffassung der erkennenden Kammer eine solche Nähe zu der Frage des 0b und der finanziellen Ausstattung, dass auch diese Festlegung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen ist. Eine Reduktion der zeitlichen Gesamtdauer der Maßnahme wird gegen Null fortgesetzt mit der Entscheidung identisch, eine Maßnahme nicht durchzuführen. Gleichzeitig liegt es auf der Hand, dass bei einer dreijährigen Ausbildung für den Arbeitgeber ein höherer finanzieller Rahmen anfällt als bei einer zweieinhalbjährigen Ausbildung - es sei denn, man würde die Zahl der Ausbildungsplätze entsprechend reduzieren, was wiederum in das Ob der Maßnahme hineinreicht.

3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil - wie gesagt - die Abgrenzung der mitbestimmungsfreien Vorgaben beim Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und die Frage angesichts des Streits in der rechtswissenschaftlichen Literatur klärungsbedürftig erscheint.

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