Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 430/08
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, BetrAVG


Vorschriften:

MTV § 54
MTV § 106 der Anlage 7
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchstabe b)
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 - 7 Ca 7347/07 - abgeändert und die Klage einschließlich der in der Berufungsinstanz beantragen Klageerweiterung kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die dem Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erfüllenden Hausbrandbezugsrechte Teil der betrieblichen Altersversorgung sind und ob für diese der beklagte P einzustehen hat.

Der Kläger war in der Zeche C beschäftigt, die zur C -H AG gehörte. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Manteltarifvertrag für den r -w Steinkohlebergbau Anwendung. Dieser Manteltarifvertrag sieht unter § 54 Hausbrandbezugsrechte für die aktiven Arbeitnehmer sowie die ausgeschiedenen Arbeitnehmer und deren Witwen vor. Die näheren Einzelheiten der Hausbrandbezugsrechte sind in der Anlage 7 zum Manteltarifvertrag geregelt. Der Kläger erhielt entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen von der C -H AG anstelle von Hausbrandkohlen Energiebeihilfezahlungen.

Für diese Zahlung wurden keine Beiträge von der C -H AG an den beklagten P abgeführt.

Über das Vermögen der C -H AG wurde am 01.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fall, dass die Energiebeihilfen als Teil der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind, der beklagte P hierfür einen monatlichen Rentenbetrag an den Kläger in Höhe von 25,46 € zu zahlen hätte. Dieser Betrag wurde dem Kläger zunächst ab dem 01.05.2006 gezahlt, letztmalig im Monat Mai 2007.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der neben rund 30 weiteren Arbeitnehmern von der Maßnahmen des Beklagten betroffen ist, die Fortführung der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 25,46 € ab Juni 2006.

Mit seiner am 03.09.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Kohledeputat bzw. der Energiebeihilfe um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele, für die der Beklagte aufzukommen habe.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das es sich bei dem Kohledeputat bzw. der Energiebeihilfe nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, da gemäß den einschlägigen tariflichen Regelungen kein biometrisches Ereignis Voraussetzung für die Gewährung sei.

Durch am 05.12.2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kohledeputate bzw. Energiebeihilfen an ausgeschiedene Arbeitnehmer Versorgungscharakter hätten. Der Versorgungszweck werde in besonderer Weise dadurch deutlich, dass die Deputate bzw. Beihilfen auch an die Witwen der Arbeitnehmer gewährt würden. Der Beihilfeanspruch werde auch durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vorliegende fristgerecht eingereichte und begründete Berufung eingelegt.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger klageerweiternd die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der rückständigen Rentenbeträge bis März 2008 und die monatliche Zahlung ab dem 01.04.2008 in Höhe von 25,46 € begehrt.

Der Beklagte hält den Anspruch des Klägers für unbegründet.

Es liege keine Leistung zu Versorgungszwecken vor. Das Kohlebezugsrecht sei seinem Ursprung nach eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktionsergebnis. Das Recht auf Hausbrand sei ein Recht eigener Art. Dem Charakter einer Altersversorgung widerspreche es auch, dass § 106 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages den Vorbehalt der freien Einschränkung mache und infolge dessen keine Dauerhaftigkeit der Leistung unterstellt werden könne. Der Entgeltcharakter sei zudem vielfach durchbrochen, so durch die Bedürftigkeitsprüfung, durch den Ausschluss der Leistung bei anderweitiger Beschäftigung sowie den Umstand, dass die Leistung unabhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Nicht in das System einer betrieblichen Altersversorgung passe es auch, dass bei kürzerer Betriebszugehörigkeit nicht eine anteilige Leistung, sondern gleichwohl die volle Leistung gewährt werde. Zudem sei die äußerliche Trennung der Regelung zwischen Altersversorgung einerseits und Hausbrandbezugsrechten andererseits zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 - 7 Ca 7347/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Klage erweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 254,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2007 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, monatlich 25,46 € ab dem 01.04.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

auch die Klageerweiterung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die gewährte Energiebeihilfe sei eine Dauerleistung und mit dem System der betrieblichen Altersversorgung durchaus kompatibel. Insbesondere stehe die Regelung über die Einschränkbarkeit der Leistungen in der Anlage 7 des Manteltarifvertrages nicht entgegen. Denn die Tarifvertragsparteien hätten niemals von einer Einschränkung Gebrauch gemacht. Eine Einschränkung wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen, da damit in unzulässiger Weise in bestehende Bezugsrechte ausgeschiedener Arbeitnehmer eingegriffen werde.

Das BetrAVG verlange auch keine abgestufte Altersversorgungsleistung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Unschädlich sei auch, ob die Leistung als Altersversorgungsleistung bezeichnet worden sei und ob auch aktive Arbeitnehmer Anspruch auf diese Leistung hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen den beklagten P kein Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente bezüglich der tarifvertraglich vorgesehenen Energiebeihilfe zu.

I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG, denn das Arbeitsgericht hat die Berufung in seinem Urteil vom 05.12.2007 ausdrücklich zugelassen.

Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

II. In der Sache war die Berufung erfolgreich. Nach Auffassung der Kammer kann das Kohledeputat bzw. die daraus folgende Energiebeihilfe nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden.

1. Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte gemäß § 7 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Altersinvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss sich um eine Leistung handeln, die einen Versorgungszweck erfüllt. Der Versorgungszweck unterscheidet die Leistung von anderen Leistungen des Arbeitgebers. Kennzeichen der Altersversorgung ist, dass sie durch ein biometrisches Risiko, etwas das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst wird. Dabei ist der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht eng sondern weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate können erfasst werden (siehe zum Ganzen BAG Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 - zitiert nach Juris; BAG Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - zitiert nach Juris; Erfurter Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 1 BetrAVG Randziffer 5; HWK, Arbeitsrecht Kommentar 2. Auflage 2006, Vorbemerkungen zum BetrAVG Randziffer 55).

Im Ausgangspunkt kann daher auch eine Deputatleistung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss aufgrund einer Auslegung der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage entschieden werden.

2. Gemessen an diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen liegt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor. Zwar erfolgte - wie das Arbeitsgericht zu recht festgestellt hat - die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Denn § 54 MTV gesteht das Deputatrecht nur (ehemaligen) Arbeitnehmern zu.

Die Leistung dient jedoch nicht Versorgungszwecken und wird auch nicht durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst.

a. Für den Versorgungscharakter der Leistung spricht allerdings der vom Arbeitsgericht zu Recht herausgearbeitete Umstand, dass die Deputate bzw. die Beihilfen nach § 54 des Manteltarifvertrages auch an die Witwen der Arbeitnehmer gewährt werden.

b. Gegen eine Leistung zu Versorgungszwecken spricht jedoch, dass die Leistung in der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage nicht als unabdingbarer Versorgungsbeitrag ausgestaltet ist, sondern als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers.

Kennzeichen der betrieblichen Altersversorgung ist es, dass der Arbeitnehmer im Alter einen Versorgungsbeitrag erhält, auf den er uneingeschränkt vertrauen kann und bei dem er nicht befürchten muss, diesen im Hinblick auf fehlende Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu verlieren. Typisch für die Altersversorgung ist, dass sie garantiert ist und unabhängig von dem konkreten sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses gezahlt wird.

Anders verhält es sich hingegen mit betrieblichen Sozialleistungen, die an einen konkreten Bedarf oder eine konkrete Notsituation angeknüpft sind und damit sozialen Charakter haben.

c. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, dass die zugrunde liegende Rechtsgrundlage an einer Mehrzahl von Stellen den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung durchbricht und deutlich macht, dass es sich tatsächlich um eine Leistung mit Fürsorgecharakter handelt. Dies wird bereits deutlich durch die Regelungen zur Bezugsberechtigung in Anlage 7 II zum MTV (§ 100 Abs. 1 Ziffer 3, 6 und 7), die nur bei Bedürftigkeit der Arbeiter deren und Witwen gegeben ist. Während eine Altersrente, auch eine Witwenrente, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ohne Ansehung der Vermögensverhältnisse der Bezugsberechtigten gewährt wird und grundsätzlich auch dann garantiert ist, wenn der Bezugsberechtigte, durch welchen Umstand auch immer, zu Vermögen oder anderweitigen dauerhaften Einnahmen gekommen ist, zeigen die Regelungen zur Bedürftigkeit, dass es den Tarifvertragsparteien darum ging, einen tatsächlichen Bedarf abzudecken. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Leistungen voraussetzen, dass der oder die Bezugsberechtigte einen eigenen Hausstand in Deutschland betreiben.

Hieran wird deutlich, dass die Leistung nicht ohne einen zugrunde liegenden (Energie-) Bedarf erbracht werden sollte.

Eine weitere Durchbrechung findet sich in den Ausschlusstatbeständen, die den Anspruch ausschließen, beispielsweise bei längerfristiger anderweitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. lang andauernder Selbstständigkeit. Hier wird unwiderlegbar abstrakt eine fehlende Bedürftigkeit vermutet und in der Folge der Anspruch auf Hausbrandgewährung komplett versagt.

Auch dies kann nur auf die zugrunde legende Überlegung zurückgeführt werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum ging, denjenigen, von denen aufgrund typisierender Betrachtung anzunehmen war, dass sie gar keinen Bedarf an Kohledeputat bzw. der entsprechenden Energiebeihilfe hatten, von vorneherein aus dem Kreis der Leistungsempfänger auszunehmen.

Bei der Abgrenzung zwischen Altersversorgungsleistungen und rein fürsorgerischen Leistungen ist zudem von Bedeutung, in welchem Grad eine Verfestigung in Gestalt abgesicherter und unbedingter Rechte durch entsprechende Rechtsgrundlagen eingetreten ist (siehe BAG Urteil vom 11.8.1981 - 3 AZR 395/80, AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG). Dazu ist hier festzustellen, dass der MTV kein unbedingtes und dauerhaftes Bezugsrecht, sondern nur eine unter vielfältigen Bedürftigkeitsvorbehalten zu gewährende Leistung festlegt.

d. Dies steht des weiteren in deutlichem Kontrast zu den in der betrieblichen Praxis anzutreffenden Anrechungsregelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Hier wird gegebenenfalls anderweitiger Rentenbezug oder anderweitiges Arbeitseinkommen ganz oder teilweise angerechnet, aber nicht vorgesehen, dass die Betriebsrentenleistung bei anderweitiger längerfristiger Erwerbstätigkeit komplett und unwiderruflich entfällt und nach Ende dieser anderweitigen Erwerbstätigkeit auch nicht wieder auflebt.

Während eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung als aufgeschobenes Entgelt Entgeltcharakter hat, mit der Folge, dass es einen unbedingten und nicht am Bedarf ausgerichteten Leistungsanspruch nach sich zieht, verdeutlicht ferner die Regelung, wonach kein Leistungsanspruch für den Fall besteht, dass ein anderes Hausstandsmitglied Kohledeputat bzw. Energiebeihilfe beansprucht, dass gerade kein unbedingter Leistungsanspruch, sondern eine bedarfsorientierte Sozialleistung gewollt war.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine betriebliche Altersversorgungsleistung, weil es sich um einen erdienten und aufgeschobenen Entgeltanspruch handelt, sich typischerweise an der Dauer der Beschäftigung ausrichtet. Eine solche Typik fehlt der vorliegenden tarifvertraglichen Regelung. Denn sie sieht unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Einheitsanspruch vor, der keiner konkreten Staffelung oder Quotelung im Hinblick auf die erbrachte Betriebszugehörigkeit unterliegt.

e. Schließlich spricht auch das äußere Erscheinungsbild im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen nicht dafür, dass hier eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzunehmen wäre. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2007 - 4 Sa 1279/06 - zitiert nach Juris) an. Vom äußeren Erscheinungsbild ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung hätten regeln wollen. Auch ein Bezug zu Regelungen der berieblichen Altersversorgung wird nicht hergestellt.

f. Schließlich mangelt es auch daran, dass die Leistungen nicht an ein bestimmtes biometrisches Ereignis angeknüpft sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraussetzt. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Übernahme anderer - bedarfsabhängiger Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit oder Krankheit zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung (siehe BAG Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 Rz 59, zitiert nach juris).

Hier stand aber kein lebenszeitabhängiges Risiko, sondern ein Bedürftigkeitsrisiko im Vordergrund.

Denn die Zwecksetzung der tariflichen Regelung lag nicht darin, ausgehend von bestimmten biometrischen Ereignissen eine zusätzliche Leistung zuzusagen, sondern darin, aktive Mitarbeiter den Betriebsrentnern und ihren Angehörigen gleichzustellen und beiden Gruppen gleichermaßen und in gleichem Umfang das Kohledeputat bzw. die Energiebeihilfe - abhängig vom typisierend ermittelten Bedarf - zukommen zu lassen.

Aus diesen Gründen kann das Kohledeputat bzw. die daraus folgende Energiebeihilfe nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden.

Für die diese Leistung, zu der der Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Regelung verpflichtet war, ist daher der beklagte P nicht einstandspflichtig.

III. Auf die Berufung des Beklagten musste daher die Klage einschließlich der in der Berufungsinstanz beantragten Klageerweiterung kostenpflichtig gemäß § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen werden.

Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache auch im Hinblick auf die größere Zahl von Betroffenen rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

Zurück