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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 240/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
Es ist unzulässig, einen Prozesskostenhilfebeschluss, der ohne Einschränkungen ergangen ist, nachträglich dahingehend einzuschränken, dass die Beiordnung eines Anwalts nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolge.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.07.2008 aufgehoben.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine nachträgliche Einschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.02.2008 wurde dem in Z ansässigem Kläger Prozesskostenhilfe für ein vor dem Arbeitsgerichts Bonn, Gerichtstag Euskirchen, durchgeführtes arbeitsgerichtliches Streitverfahren bewilligt und der in K ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne weitere Einschränkungen beigeordnet (im Gütetermin vom 29.02.2008 verkündeter Beschluss; Bl. 21 d. A.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm den Gütetermin wie auch den Kammertermin vom 14.05.2008 wahr.

Mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 14 f. der PKH-Akte) ergänzte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.02.2008 dahingehend, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk ansässigen Anwalts erfolge.

Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche sofortige Beschwerde der Klägerseite, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Klägerseite trägt vor, es handelt sich keinesfalls um eine Ergänzung des Prozesskostenhilfebeschlusses, sondern um eine Abänderung im Sinne einer Reduzierung der Bewilligung. Im Vertrauen auf die umfassende Beiordnung habe der Klägervertreter die Termine in E wahrgenommen und mit der Mandantschaft keine besonderen Vereinbarungen im Hinblick auf die Fahrtkosten getroffen, sondern dem Mandanten gesagt, dass die Fahrtkosten von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst seien.

Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdesache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerseite und die Bezirksrevision haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Bezirksrevision vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfe nicht möglich sei.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Eine nachträgliche Verschlechterung der bewilligten Prozesskostenhilfe kommt - worauf die Bezirksrevision mit Recht hingewiesen hat - nicht in Betracht.

1. Ausgangspunkt ist der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts, der in der Güteverhandlung am 29.02.2008 verkündet wurde. Danach wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Wirkung vom 14.01.2008 ohne Ratenzahlungsverpflichtung für den ersten Instanzzug bewilligt. Weitere Einschränkungen oder Vorbehalte solcher Einschränkungen enthält der am 29.02.2008 verkündete Beschluss nicht. Insbesondere enthält er nicht die nach § 121 Abs. 3 ZPO mögliche Einschränkung, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolgt.

Aufgrund dieser einschränkungslosen Beiordnung hat der Kläger einen umfassenden Prozesskostenhilfeanspruch und der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Vergütungsanspruch erworben.

2. Der nachfolgende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 vermochte die zuvor erfolgte umfassende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken. Dies folgt bereits daraus, dass der ursprüngliche Beschluss weder von Klägerseite noch von der Landeskasse - mangels eines eigenen Beschwerderechts - angefochten worden ist. Insofern konnte eine Überprüfung und Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu Lasten der Klägerseite nicht erfolgen.

3. Bei dem Beschluss vom 17.07.2008 handelt es sich auch nicht um eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses. Eine Ergänzung eines Beschlusses kann nur in Betracht kommen, wenn es sich um erkennbar offen gebliebene Punkte einer notwendigen Beschlussfassung handeln würde. Hier führt der Beschluss vom 17.07.2008 nicht zu einer Ergänzung, sondern zu einer Einschränkung des zuvor unbeschränkten Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses. Da weder aus dem ursprünglichen Bewilligungsbeschluss vom 29.02.2008 noch aus sonstigen Umständen für die Klägerseite erkennbar gemacht worden ist, dass eine nachträgliche "Ergänzung" im Sinne einer Verschlechterung vorgenommen werden könnte, war auch aus Vertrauensschutzgründen eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses zu Lasten der Klägerseite nicht möglich.

Aus den dargestellten Gründen hatte die sofortige Beschwerde der Klägerseite Erfolg.

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

Ende der Entscheidung

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