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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 5 TaBV 114/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben will.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller - der Beteiligte zu 1) - ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin - der Beteiligten zu 2).

Die Antragsgegnerin ist 100%-iges Tochterunternehmen der T AG & Co. KG mit Geschäftssitz in B .

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch".

Hierzu hat der Antragssteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zuletzt im September 2008 Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache beschlossen. Er hat sich dazu unter anderem auf die unternehmensweit erscheinende Publikation "HR-One Voice Global Edition" bezogen sowie ein E-Mail-Rundschreiben des Herrn S vom 24.09.2008 (Bl. 37 d. A.).

Durch Beschluss vom 28.11.2008 hat das Arbeitsgericht unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen den Direktor des Arbeitsgerichts K , Herrn Dr. G , im Falle seiner Verhinderung Herrn L J , Arbeitsgericht H , zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch" im Betrieb der Antragsgegnerin bestellt, die Zahl der Beisitzer auf jeweils vier von jeder Seite festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin bringt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit der Einigungsstelle angenommen. Tatsächlich sei die Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des beauftragten Gesamtbetriebsrats und dem offensichtlichen Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts unzuständig.

Die Unzuständigkeit folge bereits daraus, dass es an einer ordnungsgemäßen Beauftragung des Gesamtbetriebsrats mangele. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass es einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats B gebe, ausweislich dessen der Gesamtbetriebsrat und Beschwerdegegner beauftragt worden sei, eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Betriebssprache "Deutsch" oder sogar eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Betriebssprache "Deutsch und/oder Englisch" inklusive der arbeitsgerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle zu erwirken. Ferner fehle es auch daran, dass ein solcher von dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Beschluss dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zugegangen sei und bei der Gesamtbetriebsratssitzung vorgelegen habe. Die konkrete Verfahrenseinleitung nebst gestellter Anträge sei von dem Übertragungsbeschluss nicht gedeckt; es fehle an einer wirksamen Beauftragung bzw. Bevollmächtigung und damit an der Zuständigkeit des Antragstellers.

In der Sache sei eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Zu unterscheiden sei zwischen "Betriebssprache" und der Leitungssprache im Konzern und schließlich der "Arbeitssprache" für bestimmte arbeitsplatzbezogene Anweisungen. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Betriebssprache nach wie vor Deutsch. Dies sei auch gesetzlich vorgegeben gemäß §§ 184 GVG, 23 VwVfG. Angesichts dieser höherrangigen Rechtsvorschriften bedürfe es einer bestätigenden Betriebsvereinbarung nicht, diese wäre vielmehr unzulässig.

Betroffen von Vorgaben für die Benutzung der englischen Sprache sei lediglich die Leitungssprache und - damit einhergehend (Vorlagen) - die Arbeitssprache. Da die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander hingegen nicht betroffen sei, fehle es eindeutig an einer Mitbestimmungszuständigkeit des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beschlussfassungen zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens seien ordnungsgemäß getroffen. In der Sache bestehe ein Mitbestimmungsrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

II. Die zulässige und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitz der Einigungsstelle bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu entsendenden Beisitzer festgelegt.

1. Die Zuständigkeit des Antragstellers als Gesamtbetriebsrats ist gegeben. Zwar ist für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich der örtlich gewählte Betriebsrat zuständig. Gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG kann aber durch Beschlussfassung der einzelnen Betriebsräte ein Auftrag an den Gesamtbetriebsrat erfolgen, eine Angelegenheit für den oder die örtlichen Betriebsräte zu behandeln.

Solche Delegationsbeschlüsse im Sinne des § 50 Abs. 2 liegen vor. Ausweislich der Einladung zur Betriebsratssitzung des Betriebsrats B am 22.08.2008 stand als Tagesordnungspunkt 11 auf der Tagesordnung: "Betriebssprache Deutsch - Bericht von dem Gespräch; Beschlussfassung: Übertragung an den GBR" (Bl. 229 d. A.).

Ausweislich des Ergebnisprotokolls über diese Betriebsratssitzung (Bl. 228, Bl. 227 d. A.) ist eine Übertragung an den Gesamtbetriebsrat mit 13 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung und keiner Nein-Stimme beschlossen worden. Dieser Beschluss ist dem Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß übermittelt worden. Insoweit hat der Betriebsrat B mit Schreiben vom 27.08.2008 (Bl. 17 d. A.) den Übertragungsbeschluss mitgeteilt. Keinen Mangel stellt es dar, dass dieses Schreiben nicht von der Betriebsratsvorsitzenden, sondern von Herrn R unterschreiben worden ist. Denn Herr R ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats in B , wie dies in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht am 09.03.2009 bestätigt worden ist, und war wegen Verhinderung der Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG vertretungsberechtigt.

Keinen Bedenken unterliegt es, wenn in diesem Schreiben zugleich die Bitte an den Gesamtbetriebsrat geäußert wird, bestimmte Personen in die Verhandlungskommission zu entsenden. Es handelt sich dabei nicht um unzulässige Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Gesamtbetriebsrats. Denn dieser ist frei darin, einen entsprechenden Delegationsbeschluss anzunehmen oder abzulehnen.

Kein Mangel kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass als Verhandlungsgegenstand teilweise "Betriebssprache Deutsch", teilweise "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch" genannt bzw. in die gerichtlichen Anträge aufgenommen worden ist. Dabei handelt es sich nur um unterschiedliche Bezeichnungen, die einen inhaltlich identischen Regelungsgegenstand betreffen, nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang Englisch als Betriebssprache Verwendung finden soll.

Keinem Zweifel unterliegt es schließlich, dass auch der Betriebsrat in M einen entsprechenden Delegationsbeschluss gefasst hat, wie anhand des Schreibens vom 02.09.2008 (Bl. 230 d. A.) zu ersehen ist.

Schließlich liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats - des Antragstellers - vor, die die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens umfasst (Protokoll der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 24./25.09.2008 - Bl. 121 d. A.).

2. In der Sache kann eine Mitbestimmungszuständigkeit des Antragstellers gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht verneint werden. Schon gar nicht liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit vor. Zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben ist, soweit es bei der Regelung, welche Sprache im Betrieb verwendet werden soll, in erster Linie um das Ordnungsverhalten geht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

a) Soweit die Antragsgegnerin sich darauf bezieht, die Betriebssprache sei ohnehin Deutsch, weil dies gesetzlich durch § 184 GVG und § 23 VwVfG gesetzlich vorgegeben sei und insoweit für eine Mitbestimmung kein Raum verbleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Vorschriften legen nur die Amtssprache in gerichtlichen Verfahren (§ 184 GVG) bzw. in behördlichen Verfahren (§ 23 VwVfG) fest. Zur Verwendung der deutschen Sprache in den in Deutschland ansässigen Betrieben enthalten diese Bestimmungen hingegen - schon von ihrem Regelungsgegenstand her - keine Festlegungen.

b) Nicht gehört werden kann die Antragsgegnerin auch mit dem Vorbringen, die Betriebssprache sei ohnehin Deutsch und es fehle daher an einem Regelungsbedürfnis. Hiergegen spricht bereits mehr als deutlich das per E-Mail übermittelte Rundschreiben des Konzernvorstandsmitglieds S (Bl. 37 d. A.). Hierin rechtfertigt Herr S zum einen, warum die Publikation "HR-One Voice Global Edition" auch in Deutschland auf Englisch verschickt werde. Darüber hinaus äußert Herr S in jener E-Mail aber auch, dass er insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Personalfunktionen gutes Englisch voraussetze und unglücklicherweise der Oberschullehrer schlechtgeschriebener Unterlagen sei. Damit wie auch mit weiteren in der E-Mail enthaltenen Ausführungen wird auch an die Beschäftigten der Antragsgegnerin unmißverständlich eine grundlegende Erwartung bzgl. der englischen Sprachgebrauchs zum Ausdruck gebracht.

Unterstrichen wird dies auch durch die von dem Antragsteller in der mündlichen Anhörung am 09.03.2009 vor dem Landesarbeitsgericht überreichten Mitarbeiterinformation für alle IT-Beschäftigten der Antragsgegnerin vom 05.03.2009, die Herr S R ebenfalls auf Englisch verfasst hat (Bl. 270 f. d. A.).

Damit ist unübersehbar deutlich gemacht, dass nicht nur Sprachanweisungen bzgl. einzelner Arbeitsvorgänge gegeben werden, sondern Englisch als Sprache der betrieblichen Kommunikation praktiziert werden soll.

c) Angesichts dessen kann die Regelungszuständigkeit der Einigungsstelle nicht verneint werden. Gerade wenn die Antragstellerin insoweit darauf abstellt, es sei zwischen Betriebssprache und Arbeitssprache zu unterscheiden, ist eine Abgrenzung beider Bereiche regelungsbedürftig.

3. Insgesamt kann daher die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht verneint werden. Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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