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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 6 (11) Sa 1137/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 7
BetrAVG §§ 30 f.
Der gesetzlich Insolvenzschutz des § 7 Abs. 2 BetrAVG greift nur ein, wenn eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls besteht. Das Verliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter genügt nicht.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 9 Ca 13349/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1991 bei der Firma S GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter setzte den Betrieb vorübergehend fort und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003. Der Kläger besaß seit dem 01.04.1993 die Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung mit einem Wert von ca. 300,00 € monatlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei Eintritt des Sicherungsfalls am 30.08.2002 keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gehabt, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG hafte. Gegen das ihm am 10.09.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 21.09.2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er wendet sich gegen die strikte Anwendung des Stichtagsprinzips und meint, es gehe dem Gesetzgeber ersichtlich darum, dass den Personen, deren Versorgungszusage zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betrieb schon länger als zehn Jahre bestehe, die betriebliche Altersversorgung weiterhin ungekürzt erhalten bleibe und insolvenzgesichert sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 9 Ca 13349/03 - abzuändern und festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten dem Grunde nach Ansprüche auf Leistung in der betrieblichen Alters, Invaliditäts oder Hinterbliebenenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nach der Pensionsordnung der Firma S GmbH, S , , zustehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes haben die Parteien auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist jedenfalls mit dem spezifizierten Antrag zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG zutreffend verneint, weil der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls am 30.08.2002 noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe des § 30 f BetrAVG hatte. Seine Versorgungszusage bestand zu diesem Zeitpunkt weder zehn Jahre, noch war eine 12jährige Betriebszugehörigkeit bei 3jährigem Bestand der Zusage gegeben. Diese Daten sind unstreitig und werden auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, es sei für die Beurteilung der Unverfallbarkeit nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Sicherungsfall), sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter abzustellen, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmt unmissverständlich, dass ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nur für die Personen besteht, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Abs. 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1 b BetrAVG - bzw. nach der Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG - unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen müssen also im Zeitpunkt des Sicherungsfalls erfüllt sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügt für die Herbeiführung des Insolvenzschutzes nicht, so dass der Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb nach Insolvenzeröffnung entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung ist (vgl. nur BAG vom 13.03.1990 - 3 AZR 378/88 - Juris; HWK/Schipp, § 7 BetrAVG, Rz. 17). Schon angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung kommt eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht. Sie ist auch nicht mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des gesetzlichen Insolvenzschutzes geboten. Vielmehr handelt es sich bei dem eingeschränkten Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG um eine abgewogene Regelung, die auch nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt (BAG vom 20.06.2000 - 3 AZR 491/98 - Juris). Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der Hinweis des Klägers auf § 7 Satz 4 Ziffer 3 (richtig: § 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 3) BetrAVG. Mangels formalen Insolvenzverfahrens soll in diesem Fall der Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit maßgeblich sein. Der Insolvenzschutz besteht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG allerdings ebenfalls nur dann, wenn die Anwartschaften zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar waren. Der Stichtag ist dann eben der Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit. Von einer Durchbrechung des Stichtagsprinzips kann also auch in diesem Sonderfall, der hier nicht vorliegt, keine Rede sein. Nicht zu entscheiden ist die anderweitige Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang der Kläger wegen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gegen den Insolvenzverwalter hat. Auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung kann insoweit Bezug genommen werden. III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

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