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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1285/06
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4 a. F.
Zur Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Bereich der Drittmittelforschung
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 222/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich.

Der Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 01.01.2001 bei der Universität B des beklagten Landes als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt, zuletzt aufgrund des Vertrages vom 06.12.2004 (Kopie Bl. 9 d. A.) mit einer Vergütung nach VG II a BAT. § 1 des Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:

"Herr Dr. R wird vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bei dem F J D Institut zur Erforschung der Spätantike als wissenschaftlicher Angestellter im Sinne des § 59 (1) Hochschulgesetz (HG) in Verbindung mit den §§ 57 b ff. HRG eingestellt. Dem Angestellten obliegen Dienstleistungen gem. § 59 Abs. 1 HG ohne Lehrverpflichtung. Der sachliche Grund für die Befristung ergibt sich aus dem als Anlage beigehefteten Schreiben vom 25.11.2004, wonach Aufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter erledigt werden (§ 57 b Abs. 2 Ziffer 4 des Hochschulrahmengesetzes). Der Inhalt des angehefteten Schreibens vom 25.11.2004 ist bekannt und Bestandteil dieses Vertrages."

In dem angehefteten Schreiben vom 25.11.2004 (Kopie Bl. 10 d. A.) heißt es u. a.:

"Das Arbeitsverhältnis ist bis zum o. a. Zeitraum zu befristen, weil folgende im Rahmen von Mitteln Dritter bzw. Forschungsförderungs-/-auftragsmitteln des Landes NW finanzierte wissenschaftliche Aufgaben erledigt werden (Kurzform):

In sich geschlossene Teilaufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter (§ 57 b 2,4) wissenschaftliche Bearbeitung und Redaktion der Faszikel 164 - 167 des Reallexikons für Antike und Christentum."

Das F J D Institut (FJDI) ist eine Einrichtung der Universität B , die überwiegend von der Akademie der Wissenschaften Nordrhein-Westfalen finanziert wird und als Hauptaufgabe die Abwicklung des Projekts "Erstellung eines Reallexikons für Antike und Christentum (RAC)" nach den jeweiligen Regeln und Planungen der Akademie hat. Über die Anbindung dieses Projekts und damit auch des FJDI an die Universität B wurde am 27.11.1975 eine Vereinbarung getroffen (Kopie Bl. 61 ff. d. A.). Danach werden lediglich der Direktor des Instituts und eine wissenschaftliche Hilfskraft sowie die erforderlichen Räume von der Universität B gestellt und finanziert. Alle anderen Personalstellen werden und wurden bisher von der Akademie durch Jahr für Jahr befristet bewilligte Mittel finanziert.

Die Tätigkeit des Klägers im FJDI umfasste neben der Redaktion des Lexikons die Erledigung der Korrespondenz sowie die Erstellung von Übersetzungen, Exposés und inhaltlichen Vorschlägen. Mit einem Anteil von ca. 1/5 der Arbeitszeit war er außerdem für die EDV des Instituts verantwortlich. Auch die seit den 1960er Jahren im Institut bestehende Kunst- und Studiensammlung gehörte zu seinem Aufgabengebiet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufgabenbeschreibung in dem Zwischenzeugnis vom 05.10.2004 (Kopie Bl. 19 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. hätten nicht vorgelegen, weil seine Beschäftigung im FJDI nicht von zweckgebundenen Drittmitteln abhängig gewesen sei und er auch nicht entsprechend dem Befristungsgrund, sondern weitgehend mit forschungsfremden Aufgaben beschäftigt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 06.12.2004 am 31.12.2005 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die bei dem Projekt "RAC" gegebene langfristige Perspektive sei bei einer Projektförderung aus Drittmitteln zwar nicht ganz üblich, trotzdem handele es sich um ein befristetes Drittmittelprojekt, bei dem der Kläger zweckentsprechend eingesetzt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 zulässig gewesen, weil der Kläger aus Drittmitteln vergütet und auch zweckentsprechend beschäftigt worden sei. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 241 ff. d. A. verwiesen.

Gegen das ihm am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 20.12.2006 begründet. Er trägt vertiefend vor, das FJDI sei keine Forschungseinrichtung im Sinne der Befristungsregelungen, sondern leiste nur redaktionelle Tätigkeiten bei der Herausgabe des RAC. Die Herausgabe erfolge dergestalt, dass institutsfremde Autoren Artikel zu bestimmten Themen lieferten und die Forschungsarbeit leisteten. Welche Themen bearbeitet würden, werde von dem Herausgebergremium festgelegt. Die Mitarbeiter arbeiteten fortlaufend an dieser Gesamtaufgabe des Instituts mit, bei der es sich um eine Daueraufgabe handele, weil sie die einzige Aufgabe des Instituts seit 1975 sei und für einen nicht bestimmbaren Zeitraum in der Zukunft sein werde. Auch er, der Kläger, habe seit Beginn seiner Beschäftigung am FJDI an der redaktionellen Überarbeitung der Artikel mitgewirkt. Ihm habe der archäologische Teil der wissenschaftlichen Redaktion des Werkes oblegen. Das sei seine Hauptaufgabe gewesen. Darüber hinaus gehende, inhaltliche Leistungen habe er nicht erbracht. Es habe zwar eine wissenschaftliche Tätigkeit, aber keine Forschung im Sinne des § 25 HRG vorgelegen. Der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. müsse zudem europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass nur Forschungstätigkeiten und nur Drittmittelfinanzierungen mit zeitlich abgrenzbarem Projektcharakter darunter fielen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2006 - 3 Ca 222/06 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 06.12.2004 am 31.12.2005 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es trägt vor, die im engeren Sinne redaktionelle Bearbeitung der Artikel (Vereinheitlichung der Kürzungen, Nachprüfung der Zitate und Literaturangaben), die man als Lektoratstätigkeit bezeichnen könne, liege weitgehend in den Händen von Hilfskräften. Demgegenüber stehe bei den wissenschaftlichen Angestellten wie dem Kläger bei der Bearbeitung von Artikeln, die von auswärtigen Autoren verfasst seien, die Korrektur und in der Regel auch die Umarbeitung, Kürzung und substantielle Ergänzung der Artikel im Vordergrund. Das sei Forschungsarbeit im Sinne der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Zudem habe der Kläger selbst in der Ausübung seiner Diensttätigkeit eine Vielzahl von Artikeln verfasst (z. B. Bonn, Concordia, Sagittaria, Köln) bzw. mitverfasst (z. B. Byzacena, Katakombe, Kerkyra, Kilikien, Kleidung 1, Kompagne) und werde im Lexikon auch als Verfasser geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Entfristungsklage mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG), abgewiesen. Die mit der Berufung vorgetragenen Aspekte rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der auf den letzten Zeitvertrag der Parteien vom 06.12.2004 anwendbaren Fassung vom 19.01.1999 liegt ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vor, wenn seine Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter erfolgt und er der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die weitergehenden Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern beseitigt, um auf diese Weise der Drittmittelforschung neue Impulse zu verleihen (vgl. BAG 25.08.1999 - 7 AZR 76097, NZA 2000, 317 m. w. N.). Die erleichterten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

1. Unstreitig wurde der Kläger aus Mitteln Dritter vergütet. Eine Drittmittelfinanzierung liegt nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 HRG a. F. vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den vom Träger der Hochschule bereitgestellten laufenden Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. Wie das beklagte Land im Einzelnen dargelegt hat, wird das FJDI ganz überwiegend von der nordrhein-westfälischen Akademie der Wissenschaften finanziert. Lediglich der Direktor des Instituts und eine wissenschaftliche Hilfskraft sowie die Räume werden von der Universität B gestellt und finanziert. Alle anderen Personalstellen werden aus jährlich von der Akademie zugewiesenen Mitteln vergütet. Die Zuweisung erfolgt in einer Summe mit ausdrücklicher Zweckbestimmung für das Akademie-Vorhaben "RAC", wie das Schreiben des Generalsekretärs der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 16.01.2006 (Kopie Bl. 65 d. A.) beispielhaft belegt. Die Zuwendungsmittel dürfen ausschließlich für die im Laufe des Jahres bei dem genannten Vorhaben entstehenden Personal- und Sachausgaben im Rahmen der gültigen Bewirtschaftungsgrundsätze unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung eingesetzt werden.

Der Kläger wurde aus diesen Drittmitteln vergütet.

2. Er wurde auch der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt. Die Drittmittel waren dem FJDI zur Erforschung der Spätantike ausdrücklich für das Vorhaben "RAC" zur Verfügung gestellt worden. Dementsprechend heißt es zum Sachgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 06.12.2004, dass der Kläger mit der wissenschaftlichen Bearbeitung und Redaktion der Faszikel 164 - 167 des Reallexikons für Antike und Christentum (RAC) beschäftigt werde. Damit ist der zweckentsprechende Einsatz des Klägers hinreichend beschrieben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Faszikel 164 - 167 "im Wesentlichen" bereits zuvor fertiggestellt waren, wie der Kläger mit der Berufung eingewandt hat. Dies würde nichts daran ändern, dass er weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem noch nicht abgeschlossenem Projekt RAC im Rahmen der Drittmittelforschung mitgearbeitet hat.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Forschungsqualität der Arbeit des FJDI und seiner eigenen Tätigkeit bei der Herausgabe des RAC. Der von ihm selbst in der Berufungsverhandlung vorgelegte Registerband aus dem Jahre 1994 stellt gleich zu Beginn klar, dass das RAC als Hilfsmittel zur Erforschung der Spätantike dient. Sodann werden der Forschungsgegenstand und der Weg der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse im "Reallexikon für Antike und Christentum" näher beschrieben. Herausgeber und Institut arbeiten gemeinsam an der Verwirklichung des Forschungsprojekts, wenn auch mit unterschiedlichen Funktionen, wie dies auf den Seiten 7 ff. des Registerbands näher ausgeführt wird. Wenn es dort heißt, dem Institut oblägen die technischen Planungen, so kann daraus entgegen der Ansicht des Klägers nicht der fehlende Forschungsbezug des Instituts abgeleitet werden. Seine Arbeit ist vielmehr integraler Bestandteil des gesamten Forschungsprojekts. Das kommt auch in der Funktionsbeschreibung zum Ausdruck, wenn es dort weiter heißt, das Institut bereite die Entscheidungen der Herausgeber vor, setze sie um und betreue die angenommenen Manuskripte bis zum Ausdruck.

Auch der Kläger selbst hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter an dieser Forschungsarbeit teilgenommen und nicht nur wissenschaftlich-technische Redaktionsarbeiten verrichtet, wie er dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung anhand seiner schriftlichen Ausarbeitung (Bl. 364 f. d. A.) vermitteln wollte. Das ergibt sich wiederum aus der Aufgabenbeschreibung im Registerband aus dem Jahr 1994, die auszugsweise folgendes besagt:

" Der zuständige Redaktor prüft das Manuskript unter inhaltlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten, tilgt Versehen, fügt zur Kürzung oder Hilfe für die Benutzer Querverweise ein, sucht zu straffen oder Lücken zu schließen, vervollständigt Belegangaben, trägt einschlägige Literatur nach oder stellt auf neuere Editionen um. Angezeigte größere Ergänzungen etwa zur Abdeckung vom Autor ausgesparter, aber sachlich einschlägiger Sprachbereiche oder Quellengruppen werden vom Redaktor oder einem zugezogenen Fachmann möglichst in eigenen Abschnitten eingefügt und namentlich gezeichnet.

Zur Erfüllung der genannten Aufgaben sind die wissenschaftlichen Institutsmitglieder gehalten, den Antike und Christentum betreffenden Stand der Forschungen und Veröffentlichungen auf ihrem Fachgebiet zu verfolgen und sich mit eigenen Veröffentlichungen in dem vom Institut herausgegebenen Schriften, in anderen wissenschaftlichen Organen, auf Fachkongressen an der Forschung und eng begrenzt auch an der Lehre zu beteiligen."

Mit Rücksicht darauf kann nicht zweifelhaft sein, dass auch der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an dem Forschungsprojekt RAC beteiligt war, und zwar unabhängig davon, wie viele eigene Beiträge er verfasst hat und ob dies zuletzt nur noch außerhalb der Dienstzeit möglich war. Dem entspricht auch die Aufgabenbeschreibung des Institutsdirektors im Zwischenzeugnis vom 05.10.2004, in dem es heißt:

"Im Mittelpunkt der Tätigkeit von Herrn R stehen redaktionelle Aufgaben, die er in Zusammenarbeit mit den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern wahrnimmt. Sie reichen von der Planung der jährlichen Herausgebersitzungen über die Erledigung von Autorenkorrespondenz, der Erstellung von Autorenexposés, der Bearbeitung der eingegangenen Artikel, dem Verfassen eigener Artikel bis zur Übersetzung fremdsprachiger Artikel ins Deutsche und der detaillierten Überwachung des Drucks."

3. Handelte es sich nach alledem um Drittmittelforschung und einen zweckentsprechenden Einsatz des Klägers, so durfte das beklagte Land von der Befristungsmöglichkeit des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. Gebrauch machen. Da es hierfür auf eine Korrelation von Befristungsdauer und Projektdauer nicht ankam (vgl. BAG 25.08.1999 - 7 AZR 760/97, NZA 2000, 317; BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01 - NZA 2003, 1167), spielt es auch keine Rolle, ob das Projekt RAC jedenfalls bis 2016 gesichert ist und darüber hinaus wahrscheinlich erst im Jahre 2030 abgeschlossen werden kann. Die Gerichte für Arbeitssachen haben nicht zu entscheiden, ob die von der Hochschule befristete Beschäftigung zweckmäßig ist oder eine unbefristete Tätigkeit wegen der ungewöhnlich langen Projektdauer sinnvoller wäre. Die rechtliche Gestaltung im Streitfall hält sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.

4. Die Regelung des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. verstößt schließlich nicht gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999 und verlangt keine Auslegung dahin, dass nur Drittmittelfinanzierungen "mit zeitlich abgrenzbarem Projektcharakter" darunter fallen, wie der Kläger gemeint hat. Dem Schutzbedürfnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist abgesehen von dem Sachgrund der Drittmittelforschung zusätzlich dadurch Rechnung getragen, dass der nationale Gesetzgeber nach Maßgabe des § 57 c HRG a. F. eine Höchstbefristungsdauer vorgesehen hat (vgl. ebenso zu § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG ZF II BAG 21.06.2006 - 7 AZR 234/05, NZA 2007, 209).

III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

IV. Die Kammer hat die Revision für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 57 b HRG a. F. unter europarechtlichen Aspekten zugelassen.

Ende der Entscheidung

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