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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1305/04
Rechtsgebiete: GG, BetrVGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BetrVGG § 75 Abs. 1
Die Betriebsvereinbarungspartner haben bei der Wahl eines Stichtages für die Gewährung von Sonderleistungen (hier: Zusatzleistungen als Anreiz für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit) einen weiten Ermessensspielraum. Erforderlich ist nur, dass der gewählte Zeitpunkt sachlich vertretbar ist.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 2152/04 EU - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten über die Modalitäten der von ihnen getroffenen Altersteilzeitvereinbarung. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.08.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Stichtagsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.11.2003, mit der die Geburtsjahrgänge bis 1949 begünstigt würden, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Differenzierung im Hinblick auf den bezweckten und finanzierbaren Personalabbau bei der Beklagten sachgerecht sei. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 94 ff. d. A. Bezug genommen. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - Gerichtstag Euskirchen - vom 04.08.2004 - 2 Ca 2152/04 EU - aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach Maßgabe der Regelungen im Teil D der "Gesamtbetriebsvereinbarung über personelle Strukturveränderungen im Vorfeld des Inkrafttretens der EU-Zuckermarktordnung" vom 26.11.2003 zu behandeln. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kläger kann im Rahmen des von ihm freiwillig mit der Beklagten geschlossenen Altersteilzeitvertrages vom 18.12.2003 nicht beanspruchen, nach Maßgabe der Regelungen in Teil D der Gesamtbetriebsvereinbarung über personelle Strukturveränderungen im Vorfeld des Inkrafttretens der neuen EU-Zuckermarktordnung (im Folgenden: GBV) behandelt zu werden. Danach erhalten die Mitarbeiter bis zum Geburtsjahrgang 1949, die von dem Angebot auf Altersteilzeit Gebrauch machen, einen teilweisen Ausgleich für die Kürzung ihres individuellen Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund ihrer Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt. a) Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger, der dem Geburtsjahrgang 1951 angehört, nicht in den Geltungsbereich der GBV fällt. Teil D, Ziffer I der GBV hat folgenden Wortlaut: "In Erweiterung des bestehenden Tarifvertrages zur Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Zuckerindustrie vom 11.02.1998 und der diese umsetzenden Betriebsvereinbarung vom 16.09.1998 erhalten Mitarbeiter, die vor dem 31.12.1949 geboren sind, unter Außerachtlassung der tariflichen Überforderungsklausel einen Anspruch, mit dem Unternehmen eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Für diese Altersteilzeitvereinbarung gelten die vorbezeichneten tariflichen und betrieblichen Regelungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:" Durch die Formulierung "Für diese Altersteilzeitvereinbarung ..." zu Beginn des zweiten Satzes wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsparteien allein für den zuvor in Satz 1 bestimmten Personenkreis die nachfolgenden besonderen Regelungen schaffen wollten. Für die Inanspruchnahme des "höheren Standards" nach Maßgabe der Ziffern II bis VIII des Teils D der GBV genügt es daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht, Arbeitnehmer des Unternehmens der Beklagten zu sein. Ein solches Verständnis würde nicht nur dem zitierten Wortlaut widersprechen, sondern wäre auch mit dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Maßnahme, Altersteilzeit im bestimmten Umfang für eine sozialverträgliche Personalreduzierung einzusetzen, nicht zu vereinbaren. Im Gegenteil wird auch in Ziffer II bei den Mindestlaufzeiten ausdrücklich auf die Jahrgänge bis 1949 abgestellt. Daraus wird erneut deutlich, dass die Sonderregelungen in Teil D zur Gestaltung der Altersteilzeit nur den Mitarbeitern zugute kommen sollten, die vor dem 31.12.1949 geboren sind. Dazu gehört der Kläger nicht. b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass in der vereinbarten Stichtagsregelung der GBV kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. 75 Abs. 1 BetrVG liegt. Sowohl bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen als auch bei freiwilligen Zusatzleistungen besteht ein von den Gerichten zu respektierender Regelungsspielraum. Die Leistungsvoraussetzungen müssen jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen, der sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung verbietet. Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt. Anzuerkennen sind Gründe, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG vom 18.09.2001 - 3 AZR 656/00 - NZA 2002, 148). Ob die Betriebsparteien die zweckmäßigste und gerechteste Lösung getroffen haben, ist nicht zu überprüfen. Insbesondere Stichtagsregelungen sind für die Schaffung von Ansprüchen vielfach üblich. Sie sind nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtages besteht ein weiter Ermessensspielraum. Erforderlich ist nur, dass der Zeitpunkt sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 30.11.1994 - 10 AZR 578/93 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 80; BAG 24.01.1996 - 10 AZR 155/95 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 83). Entscheidend sind die Gründe, die sich hinter der Stichtagsregelung verbergen. Das Bestreben des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung zu begrenzen, rechtfertigt nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung. Sie muss vielmehr auf die jeweilige Leistung und deren Besonderheiten abgestimmt sein (vgl. BAG vom 18.09.2001 - 3 AZR 656/00 - NZA 2002, 148). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, war das ursprüngliche Ziel der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat, eine sozialverträgliche Personalreduzierung bis zum Jahr 2006 mit einer Namensliste für den jeweiligen Standort zu erreichen. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat sie sich dann bereit erklärt, das Instrument der Altersteilzeit mit einem gestaffelten Abschlagsausgleich zu nutzen, obwohl durch diese Regelung die angestrebte Personalreduzierung erheblich verzögert wurde, ein Auswahlermessen für die Beklagte nicht bestand und erhebliche Zusatzkosten für die Ausgleichsleistungen anfielen. Bei der in der GBV vereinbarten Regelung handelt es sich um einen sachlich vertretbaren Mittelweg, mit dem man einerseits für einen abgegrenzten Personenkreis einen finanziellen Anreiz schaffte, die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, andererseits der Anreiz jedoch nicht so weit ging, dass auch Personen erfasst wurden, die das Unternehmen erst in einem weiter entfernt liegenden Zeitraum verlassen würden und daher zu einem relativ kurzfristigen Personalabbau nicht beitragen konnten. Mit Rücksicht darauf bestand für die Beklagte ein billigenswertes Interesse, den Personenkreis mit einem Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei teilweisem Ausgleich der zu erwartenden Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Diesem Interesse haben die Betriebsparteien mit der Stichtagsregelung der GBV angemessen Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann darin nicht gesehen werden. c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf eine Betriebsvereinbarung in dem konzernzugehörigen Unternehmen D Z KG, K , die den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Jahrgänge 1950 und 1951 erweitert hat. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Gleichbehandlungsgrundsatz ausnahmsweise auch konzernbezogen angewendet werden kann (vgl. hierzu näher LAG Köln vom 24.06.1999 - 6 Sa 241/99 - AiB 2000, 636; Bepler, Sonderbeilage zu NZA Heft 18/2004, Seite 11 f. m. w. N.). Denn die Beklagte hat wiederum nachvollziehbar dargelegt, dass es für die weitergehende Betriebsvereinbarung im Werk K billigenswerte, sachlich vertretbare Gründe gab: Ohne eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigten hätte sich dort der angestrebte und vereinbarte Effekt der Personalreduzierung nicht erreichen lassen, weil im Vergleich zu den Werken in W die dortige Belegschaft eine jüngere Altersstruktur aufweist und daher weniger Mitarbeiter überhaupt von der Altersteilzeit Gebrauch machen können. Wenn die Betriebsparteien im Werk K mit Rücksicht auf diese speziellen Gegebenheiten die Entscheidung getroffen haben, auch die Jahrgänge 1950 und 1951 in die Anreizregelung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit einzubeziehen, so kann daraus ein Gleichbehandlungsanspruch für den Kläger unter anderen Rahmenbedingungen nicht erwachsen. Ihm blieb es unbenommen, auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zu schlechteren Bedingungen als bei den rentennäheren Jahrgängen zu verzichten. Die Stichtagsregelung in der GBV war ihm vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit der Beklagten bekannt. Über die Problematik sei offen sowohl im Betriebsrat wie auch mit dem Arbeitgeber gesprochen worden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat. II. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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