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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 312/03
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
Eine sofortige Höhergruppierung mit Übernahme der höherbewerteten Funktion widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung der angestellten und beamteten Lehrkräfte, das dem sog. Erfüllererlass zugrunde liegt (hier: zeitversetzte Höhergruppierung einer Realschulkonrektorin entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen).
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 312/03

Verkündet am: 04. September 2003

In Sachen

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kalb als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bierhoff und Büttner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 13.11.2002 - 20 Ca 3125/02 - verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 7.560,-- €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin von Vergütungsgruppe III nach Vergütungsgruppe I b BAT aus Anlass der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Die 46 Jahre alte Klägerin, die über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I verfügt, ist seit dem 23.08.1993 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.08./23.08.1993 (Kopie Blatt 5 f. d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere den Sonderregelungen für Lehrer als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT) bzw. für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT). § 4 bestimmt unter der Überschrift "Vergütung" Folgendes:

"Die Angestellte wird nach Ziffer 6.2 in Verbindung mit Ziffer 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert."

Das beklagte Land versetzte die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.1997 an die A -S -Realschule in S , wobei auf Wunsch der Klägerin durch eine Arbeitszeitverkürzung eine Vertragsänderung notwendig wurde. In dem Änderungsvertrag (Kopie Blatt 131 d. A.) heißt es unter § 1 zur Vergütung:

"Infolge der Versetzung an die o. g. Realschule wird Frau L mit Wirkung vom 01.08.1997 gemäß Ziffer 3.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert."

Unter dem 12.01.1998 beantragte die Klägerin erneut ihre Versetzung von der A -S -Realschule in S an eine wohnortnähere Schule. Sodann beantragte sie mit Schreiben vom 06.03.1998 die Erhöhung der vertraglichen Stundenzahl zum 01.08.1998 von 15 auf 20 Wochenstunden. Mit Wirkung vom 01.08.1998 wurde die Klägerin dann an die Realschule A versetzt; das beklagte Land gab dem Erhöhungsantrag durch Verfügung vom 28.07.1998 für die Dauer eines Schuljahres statt.

Mit Schreiben vom 24.09.2001 bewarb sich die Klägerin um die Stelle als Realschulkonrektorin an der Realschule R . Daraufhin teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 23.01.2002 mit, dass beabsichtigt sei, die benannte Stelle mit der Klägerin zu besetzen. Das beklagte Land beauftragte daraufhin die Klägerin zunächst kommissarisch, mit Wirkung ab dem 01.02.2002 die Aufgaben einer Realschulkonrektorin wahrzunehmen, wies sie jedoch gleichzeitig darauf hin, dass eine Beförderung aus laufbahn- und haushaltrechtlichen Gründen mit dieser Versetzung nicht einhergehen könne.

Am 26.03.2002 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Höhergruppierungsklage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die Vergütung nach I b BAT zu, weil diese Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung entspreche, der die mit ihr besetzte Stelle zugeordnet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie seit dem 01.02.2002 aus Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, dass die Klägerin die begehrte Vergütung zum jetzigen Zeitpunkt nicht beanspruchen könne, sondern eine Höhergruppierung unter Beachtung von laufbahn- und haushaltsrechtlichen Maßgaben frühestens ab dem 01.08.2002 in Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 01.08.2003 in Vergütungsgruppe I b BAT möglich sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.11.2002 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf die Höhergruppierung ergebe sich aus dem sog. Erfüllererlass, der u. a. die besoldungsmäßige Gleichstellung der Angestellten und der beamteten Lehrer regele, damit für die gleiche Tätigkeit nicht unterschiedliche Vergütungen gezahlt würden. Weder in diesem Erlass noch in der Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen sei aber vorgesehen, dass eine Höhergruppierung nur erfolgen könne, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eingehalten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 83 f. d. A. verwiesen.

Gegen das ihm am 14.02.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat das beklagte Land am 14.03.2003 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14.05.2003 begründet worden ist. Es trägt vor, für den Höhergruppierungsanspruch gebe es weder eine arbeitsvertragliche noch eine tarifrechtliche Grundlage, weil der § 22 BAT gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen keine Anwendung finde. Auch die Regelung in Ziffer 10 des sog. Erfüllererlasses vermöge den Klageanspruch wegen der fehlenden laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu begründen. Die Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern müsse sich auch auf den Vergütungsanspruch der angestellten Lehrkräfte auswirken, um eine ungerechtfertigte Besserstellung zu vermeiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2002 - 20 Ca 3125/02 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin ist zwischenzeitlich ab dem 01.08.2002 in Vergütungsgruppe II a BAT höhergruppiert worden.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Klägerin kann eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT derzeit nicht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Nr. 10 des sog. Erfüllererlasses vom 16.11.1981, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Ein Höhergruppierungsanspruch folgt zunächst nicht unmittelbar aus dem BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung. Zwar sind der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 11.08./23.08.1993). Die Klägerin ist jedoch als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und somit aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen. Auf das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist daher § 22 BAT nicht anwendbar.

2. Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag, weil dieser auch in der Fassung des Änderungsvertrages vom 13.06.1997 ausdrücklich die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT vorsieht. Allerdings steht die Aufnahme dieser Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag einem Höhergruppierungsbegehren nach Maßgabe des oder der einschlägigen Runderlasse nicht entgegen.

3. Ein Höhergruppierungsanspruch lässt sich schließlich aber auch nicht aus dem Runderlass des Kultusministerium des beklagten Landes vom 16.11.1981 (Erfüllererlass) ableiten, der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung hinsichtlich der Eingruppierung "in der jeweils geltenden Fassung" Anwendung findet.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin, die wegen ihres Lebensalters bei der Einstellung an sich "Nichterfüllerin" ist, den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlass zu Grunde legt, so folgt aus der Regelung in Nr. 10.2 kein Anspruch auf Höhergruppierung bereits unmittelbar mit der Übernahme der höherbewerteten Funktion. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

"Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1 - 8 kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den Angestellten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAT."

Damit wird zwar der Grundsatz aufgestellt, dass sich die Eingruppierung in diesen Sonderfällen nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen bzw. -inhaber richtet. Die Frage des Zeitpunkts der Höhergruppierung ist aber nicht geregelt worden und lässt sich mangels Anwendbarkeit der §§ 22, 23 BAT auch nicht dem Tarifrecht entnehmen. Eine sofortige Höhergruppierung mit Übernahme der höherbewerteten Funktion widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung der angestellten und beamteten Lehrkräfte, das dem Erfüllererlass zu Grunde liegt. Das hat auch das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt.

Der Erlass nimmt einleitend selbst Bezug auf die Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, wonach Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, den beamteten Lehrkräften gleichgestellt werden, was u. a. eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erfordert. Daher ist - wie mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 25.11.1999 (ABl. NRW.1/2000 S. 11) klargestellt worden ist - für eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig. Darüber hinaus müssen auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung finden. Nur auf diese Weise lässt sich die angestrebte Gleichbehandlung im Vergütungsbereich erreichen.

Die Rechtslage entspricht im Ergebnis der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, die ebenfalls der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften dient. Die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe kommt danach für angestellte Lehrkräfte nur dann in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist vom Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden und ausdrücklich auch für die Höhergruppierung eines angestellten Lehrers in einer höherbewerteten Funktionsstelle bestätigt worden (BAG vom 12.08.1998 - 10 AZR 329/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73 - ferner BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00 - AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m. w. N.).

In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht näher ausgeführt, dass die Wahrnehmung der Funktion allein nicht besoldungsrechtlich ausreicht. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in der Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Damit wird die Konzeption der amtsbezogenen Besoldung nach § 18 Satz 1 BBesG verdeutlicht und gegen eine Besoldung nach Funktionsmerkmalen abgegrenzt. Durch § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird zugleich die haushaltsrechtliche Bindung an die Planstelleneinweisung verdeutlicht. Würde für Angestellte etwas anderes gelten, so könnte die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zwischen angestellten Lehrkräften und Beamte nicht gewahrt werden. Während allein aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens ein besoldungsrechtlicher Anspruch des beamteten Lehrers nicht besteht, müsste der Angestellte entsprechend höhergruppiert werden und würde daher gegenüber der beamteten Lehrkraft bessergestellt (BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00 - AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m. w. N.). Entscheidend ist nach alledem, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre.

Das ist hier nicht der Fall: Wie das beklagte Land insoweit unwidersprochen dargelegt hat, darf aufgrund der Neuregelung des § 25 Abs. 3 LBG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Laufbahnverordnung eine Höhergruppierung aufgrund der Wahrnehmung eines Funktionsamtes des gehobenen Dienstes erst nach erfolgreichem Ablauf einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten erfolgen. Eine weitere Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT kommt analog § 10 Abs. 2 LVO frühestens ein Jahr nach der Einweisung in eine Planstelle der Vergütungsgruppe II a BAT, die inzwischen erfolgt ist, in Betracht.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Bei der Berechnung des Streitwerts hat das Berufungsgericht die inzwischen erfolgte Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT berücksichtigt und für 30 Monate nur noch eine Vergütungsdifferenz von 225,00 Euro zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 9.450,00 Euro, so dass nach einem Abzug von 20 % wegen des Feststellungsbegehrens noch ein Betrag von 7.560,00 Euro verbleibt.

IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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