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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 7 (9) Sa 1589/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 313
BetrAVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 6575/04 und vom 18.11.2004 in Sachen 19 Ca 5343/04 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der ihnen vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 07.03.1936 geborene Kläger W war seit dem 01.01.1968 bis zum 31.03.1999 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.1999 bezieht er Altersrente und erhält seit dem auch von dem Beklagten eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung.

Der am 25.08.1940 geborene Kläger S war seit dem 01.01.1975 bis 31.03.1999 beim Beklagten beschäftigt. Der Kläger S bezieht seit dem 01.09.2000 Altersrente und ebenfalls eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung des Beklagten.

Grundlage der betrieblichen Altersversorgung der Kläger ist eine Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976, geändert durch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995 (Bl. 6 ff. d. A.). Es handelt sich um eine sogenannte Gesamtversorgung. Der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Der den Klägern nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von dem Beklagten jährlich wie folgt dynamisiert: Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung bislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin angerechnet.

Seit dem 01.04.2004 werden die Versorgungsbezüge für die Kläger ebenso wie bei den anderen Versorgungsempfängern des Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert: Der auf der Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den jeweiligen Kläger berechnete und von dem Beklagten geschuldete Versorgungsbetrag wird als Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin der Landesbesoldungsordnung dynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seither für den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht mehr.

Parallel zu der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellenvergütung der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % monatlich errechnete der Beklagte auf der Grundlage seiner neuen Dynamisierungsformel zum 01.04.2004 für den Kläger W einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.412,42 €, für den Kläger S in Höhe von 2.003,32 € brutto monatlich. Für den Kläger W ergab sich damit im Vergleich zu der bis dahin praktizierten Dynamisierungsregelung ein monatlicher Verlust in Höhe von 17,50 € brutto, für den Kläger S in Höhe von 15,11 € brutto.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff des Beklagten in ihre Versorgungsansprüche aus Rechtsgründen nicht zulässig sei.

Der Kläger W hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 105,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 17,50 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Der Kläger S hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 45,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,03 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die Sozialversicherungsrenten in Folge rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung. Dadurch steige die Betriebsrente schneller an als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen habe erwartet werden können. Dieser Trend werde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung für ihn, den Beklagten, erhöhe sich dadurch in einer Weise, die nicht zumutbar sei. Leistung und Gegenleistung stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr. Überschlägig geschätzt könnten die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, zu einer Erhöhung des Betriebsrentenbarwerts um 16 % führen. Der Beklagte hat sich hierzu erstinstanzlich auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von November 2003 berufen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. d. A.).

Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb gestört, da dass Einkommen der aktiven Beschäftigten inzwischen wesentlich geringer steige als die zu zahlenden Betriebsrenten. Die gesetzlichen Änderungen bei den Sozialversicherungsrenten seien auch nicht vorhersehbar gewesen. Es sei ihm, dem Beklagten, auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem fortschreitenden Auseinanderlaufen von Brutto-Besoldung und Sozialversicherungsrenten voll realisierten.

Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (5 Ca 6575/04) und die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (19 Ca 5343/04) haben durch Urteile vom 12.11.2004 bzw. 18.11.2004 den Klagen beider Kläger stattgegeben und, soweit die Berufungssumme nicht erreicht war, die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Urteile (Bl. 158 ff. d. A. und Bl. 240 ff. der Ursprungsakte 7 Sa 222/05 wird Bezug genommen).

Das Urteil in Sachen 5 Ca 6575/04 ist dem Beklagten am 29.11.2004, das Urteil in Sachen 19 Ca 5343/04 am 26.01.2005 zugestellt worden. Gegen erstgenanntes Urteil hat der Beklagte am 21.12.2004, gegen das zweitgenannte Urteil am 11.02.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung im Fall 5 Ca 6575/04 ist nach Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2005 am 25.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung in Sachen 19 Ca 5343/04 ist nach Verlängerung der Frist bis zum 26.04.2005 am 22.04.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Eingriff in die Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Aus den gesetzgeberischen Eingriffen in die Sozialversicherungsrente resultiere eine Mehrbelastung, die zu einer Äquivalenzstörung geführt habe: Das Verhältnis der Leistung der Kläger (Betriebstreue) zu der Gegenleistung "Betriebsrente" sei nicht mehr gleichwertig. Der Beklagte beruft sich in zweiter Instanz nunmehr auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von Dezember 2004, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 218 ff. d. A.). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in die Sozialversicherungsrente, bezogen auf den Personenkreis aller einschlägigen Betriebsrentenempfänger am Stichtag 31.12.2003, Mehrbelastungen in Höhe von 32,8 % entstanden seien. D. h., er, der Beklagte, sei aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Ist-Zustands per 31.12.2003 um 32,8 % höher belastet im Vergleich zu demjenigen Zustand, der sich am selben Stichtag ergeben hätte, wenn die bei Verteilung der Versorgungszusage an die jeweiligen Betriebsrentner gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert Bestand gehabt hätten. Zusätzlich ergebe sich, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen sei, für die Zeit ab Anfang 2004, auf die Zukunft hochgerechnet, eine zusätzliche Mehrbelastung in Höhe von 11,5 %. Schließlich führe die sogenannte Nullrunde bei der Sozialversicherungsrente im Jahre 2004 zu einer weiteren Belastung in Höhe von 1,74 %. Insgesamt ergebe sich somit eine Mehrbelastung im Umfang von 46,04 %.

Der Beklagte meint, außerdem sei auch eine Zweckverfehlung der ursprünglichen Versorgungszusage eingetreten; denn die gesetzlichen Eingriffe in das Sozialversicherungsrecht hätten dazu geführt, dass die Brutto-Betriebsrente nunmehr weit stärker steige als die Brutto-Vergütung der aktiven Mitarbeiter.

Der vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung sei auch maßvoll und angemessen. Er führe nicht zu einer Rentenminderung, sondern nur zu einem "weniger an Mehr".

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004, 5 Ca 6575/04, und vom 18.11.2004, 19 Ca 5343/04, aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten sind der Auffassung, wenn dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 - zu Folge selbst eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers nicht den Widerruf einer dynamischen Anpassungsregelung gemäß § 313 BGB rechtfertige, könne dies erst recht nicht unter dem Aspekt einer vermeintlich unzumutbaren Mehrbelastung gelten. Mit der Zusage einer Gesamtrentenanpassung habe der Beklagte dieses wirtschaftliche Risiko übernommen. Zukünftige Mehrbelastungen seien unbeachtlich, weil ein Widerruf nach § 313 BGB erst in Frage komme, wenn durch tatsächlich eingetretene finanzielle Mehraufwendungen eine Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich überschritten sei.

In Wirklichkeit sei es durch das System der Gesamtrentenanpassung allerdings nicht zu einer zusätzlichen Mehrbelastung des Beklagten, sondern sogar zu einer Entlastung gekommen. Die Sozialversicherungsrenten seien nämlich im Zeitraum von 1976 bis 2003 deutlich stärker angestiegen als die Beamtenbesoldung. Der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung sei damit gesunken.

Das Gutachten von Dezember 2004 könne eine nicht erwartete Steigerung der Betriebsrente nicht belegen. Hierzu hätte nach Auffassung der Kläger und Berufungsbeklagten auch die Höhe der erwarteten und tatsächlich erreichten Gesamtrenten ermittelt werden müssen, um so den Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung bestimmen und vergleichen zu können. Darüber hinaus monieren die Kläger an dem Gutachten, dass erhebliche Kürzungen der Gesamtrente durch die Betriebsvereinbarungen 1993 und 1995 nicht berücksichtigt worden seien und das im Gutachten angewandte sogenannte Nährungsverfahren schon deshalb methodisch ungeeignet sei, weil es vorliegend nicht um eine Prognose, sondern um eine rückwirkende Betrachtung gehe, für die die tatsächlichen Zahlen vorlägen.

Schließlich führen die Kläger aus, dass bloße Veränderungen bei der Sozialversicherungsrente auch nicht zu einer Zweckvereitelung der Gesamtversorgungszusage führen könnten. Zweck der Gesamtrentenanpassung sei es nämlich, die Einkommen der Landesbeamten und die Gesamtbezüge der Versorgungsempfänger bruttolohnbezogen entsprechend der Steigerung der Beamtenbesoldung in Gleichlauf zu bringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungsschriften, der Berufungsbeantwortungsschriften, der Schriftsätze des Beklagten vom 21.07.2005 sowie des Schriftsatzes des Klägers Siebertz vom 29.07.2005 nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Insbesondere wird auf die vom Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichte Anlage B 7 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen des Beklagten sind zulässig. Sie sind statthaft, und zwar im Fall des Ursprungsverfahrens Arbeitsgericht Köln 5 Ca 6575/04 gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG, im Fall des Ursprungverfahrens Arbeitsgericht Köln 19 Ca 5343/04 gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG. Die Berufungen wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und ebenfalls fristgerecht begründet.

II. Die Berufungen des Beklagten konnten jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht entschieden, dass die Betriebsrenten der Kläger auch über den 01.04.2004 hinaus nach der zuvor geltenden Anpassungsformel anzupassen sind. Der mit Wirkung zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff des Beklagten in die Dynamisierungsformel der laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten ist rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht durch den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gedeckt. Die von den Klägern geltend gemachten Differenzbeträge sind rechnerisch unstreitig.

A. Im Ausgangspunkt stimmt das Berufungsgericht allerdings mit dem Beklagten darin überein, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, einer Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den vorliegenden Fall nicht von vornherein entgegensteht. In der Entscheidung vom 17.06.2003 hat das Bundesarbeitsgericht lediglich den von ihm früher anerkannten Widerrufsgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aufgegeben. Dass das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren Rechtsprechung die wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers als Widerrufsgrund anerkannte hatte, hatte auf speziellen betriebsrentenrechtlichen Erwägungen beruht, denen durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des BetrAVG die Grundlage entzogen worden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 besagt jedoch gerade nicht, dass damit auch die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des § 313 BGB insgesamt im Betriebsrentenrecht nicht mehr gelten sollten. Eine solche Auffassung wäre auch nicht stichhaltig zu begründen.

B. Gleichwohl konnten jedoch die Berufungen des Beklagten keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nämlich nicht plausibel begründen können, dass der von ihm zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff in die Dynamisierungsformel der laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten durch eine Störung bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gerechtfertigt ist.

1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (z. B. BAG AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse).

Rechtsprechung und Literatur unterscheiden im Rahmen des § 313 BGB unter anderem die Fallgruppen der Zweckverfehlung und der Äquivalenzstörung.

2. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung scheidet vorliegend von vornherein aus.

a. Der Beklagte will darauf abstellen, dass die ursprüngliche Gestaltung der Gesamtversorgungszusage auch den Zweck verfolgte, einen Gleichlauf zu erreichen zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Beschäftigten und den Erhöhungen der Betriebsrente. Worauf der Beklagte diese Annahme stützen will, begründet er jedoch nicht. Besondere Umstände, aus denen sich eine solche Annahme rechtfertigen könnte, trägt der Beklagte nicht vor.

b. Charakter und Sinn einer Gesamtversorgungszusage sprechen jedoch gerade für das Gegenteil. Eine Gesamtversorgungszusage dient nämlich typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im Versorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten Relation zu einer definierten Richtgröße stehen. Die Betriebsrente dient im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage dabei gerade als flexibles Instrument, das Ziel einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe zu erreichen. Soweit die Richtgröße, an der sich der sogenannte Versorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften aktiver Beschäftigter steht, geht es also gerade um eine feste Relation zwischen der Gesamtrente und den Bezügen der aktiven Beschäftigten und gerade nicht um eine feste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen.

3. Der Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein Eingriff in die Anpassungsdynamik durch eine sogenannte Äquivalenzstörung im Sinne von § 313 BGB gerechtfertigt werden könnte.

a. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Bedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 62, 251; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB, Rdnr. 32). Wird das Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet (BGH NJW 62, 30; RGZ 147, 289; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Dagegen ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat (BGH NJW 2000, 1714 ff.; BGH NJW 1998, 2875; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15). Wie die Risikosphären der Parteien dabei gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht (BGH a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O.).

b. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Gesamtversorgungszusage erteilt, in deren Rahmen der Betriebsrente die Funktion zukam, die Lücke zwischen zwei ihrerseits dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren zu schließen, nämlich der Sozialversicherungsrente einerseits, der mit einer an der Beamtenbesoldung orientierten Anpassungsklausel versehenen Richtgröße für die Höhe der Gesamtversorgung andererseits. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Relation zwischen zwei derartigen, je für sich dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren fortlaufenden Schwankungen unterworfen sein kann. Wenn der Beklagte den Klägern zugesagt hat, durch Zahlung einer Betriebsrente die Lücke zwischen diesen beiden dynamischen Größen zu schließen, so hat er dadurch vertraglich das Risiko übernommen, dass durch eine unterschiedliche Entwicklung der beiden Berechnungsgrößen eine bald niedrigere, bald aber auch höhere Belastung entstehen kann. Träfe es somit zu, dass sich, wie der Beklagte behauptet, der Berechnungsfaktor Sozialversicherungsrente zwischen Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt des Versorgungsfalls, bzw. dem Stichtag 31.12.2003 ungleichgewichtig entwickelt hätte, so hätte sich damit zunächst nur ein vom Beklagten vertraglich übernommenes Risiko verwirklicht.

c. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 163, 96; RGZ 166, 49; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 16). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München DB 83, 2619; Palandt/Heinrichs, a. a. O.).

4. In einem Fall der vertraglichen Übernahme eines bestimmten Risikos kommt eine nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist (BGH BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 39). Es muss sich dabei jedoch um Ausnahmefälle handeln, die denen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe kommen (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B. angenommen bei einem unvorhergesehenen Ansteigen der Herstellungskosten einer Ware auf das 15-fache (RGZ 101, 81), bzw. um 60 % (RGZ 102, 273; Palandt/Heinrichs, a. a. O.).

Vorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht darlegen können, dass überhaupt ein von den ursprünglichen Vertragsgrundlagen nicht mehr gedecktes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstanden ist, geschweige denn, dass dieses Missverhältnis eine solche Größenordnung angenommen hat, dass es trotz der vertraglichen Risikoübernahme durch den Beklagten diesem schlechthin nicht mehr zumutbar wäre. Das vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten von Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine derartige Äquivalenzstörung zu belegen.

a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gutachten, wie von den Klägern gerügt, unter methodischen Mängeln leidet und ob das in dem Gutachten verwendete Zahlenmaterial hinreichend nachvollziehbar ist.

b. Immerhin räumt der Beklagte selbst ein, die Erfahrung lehre, dass die prognostizierte gesetzliche Rente, wenn sie nach dem in dem Gutachten verwandten Nährungsverfahren bestimmt werde, meistens unter der gesetzlichen Rente liege, die der betroffene Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte. Dies führe dazu, dass das Gutachten für den Zeitpunkt des Renteneintritts von Betriebsrenten ausgehe, die in vielen Fällen über der dem jeweiligen Rentner tatsächlich gezahlten Betriebsrente liege. Wenn es sich aber, wie der Beklagte einräumt, bei diesem Effekt um eine Erfahrungstatsache handelt, so beruht sie nicht auf Zufall, und es leuchtet nicht ein, warum dieser Effekt dann, obwohl er das Gutachtenergebnis verfälscht, ohne weiteres hinzunehmen sein soll. Auch unterlässt es der Beklagte, die Größenordnung dieses Effektes zu benennen.

c. Ungeachtet dieser vom Beklagten selbst eingeräumten Ungereimtheit vermag das Gutachten aber insbesondere deshalb nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu belegen, weil es das Augenmerk einseitig nur auf den Berechnungsfaktor der Sozialversicherungsrenten richtet.

aa. So mag dem Gutachten zwar entnommen werden können, dass sich der Beklagte per 31.12.2003 hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Belastung durch die Betriebsrenten hypothetisch besser gestanden hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geherrscht hätten wie im Zeitpunkt der Versorgungszusagen.

bb. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht eines zu beurteilenden Gesamtversorgungssystems keineswegs automatisch gleichbedeutend damit, dass der Beklagte am 31.12.2003 auch tatsächlich wirtschaftlich inadäquat stärker belastet war, als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Rahmen des Vorhersehbaren gelegen hätte. So sind die Sozialversicherungsrenten, folgt man dem Gutachten, zwar im Zeitraum 1976 bis 2003 bei weitem nicht so stark gestiegen, wie dies bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fall gewesen wäre. Die Kläger weisen aber unter Bezugnahme auf die vom Beklagten selbst vorgelegte Anlage B 7 zu Recht darauf hin, dass die Sozialversicherungsrenten in dem genannten Zeitraum dennoch deutlich stärker gestiegen sind als die der Richtgröße der Versorgungsgrundlage zugrunde liegende Beamtenbesoldung.

cc. Wenn der Beklagte somit unterstellt, dass die Parteien bei Erteilung der Versorgungszusagen übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sich in Zukunft die Sozialversicherungsrenten und die Beamtenbesoldung im Gleichschritt erhöhen würden, so hätte der Beklagte bei seinen Berechnungen auch einen hypothetisch höheren Wert der Richtgröße für die Versorgungsgrundlage unterstellen müssen. Die einseitige Betrachtung des Faktors Sozialversicherungsrente trifft somit nicht den Kern dessen, was im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen zwischen den Parteien als Geschäftsgrundlage in Frage kommen könnte.

d. Hinzu kommt, dass Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, welche für die Zukunft die Höhe der Sozialversicherungsrente beeinflussen konnten, im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen auch keineswegs gänzlich unvorhersehbar waren.

aa. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende Änderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann (BAG NZA 1998, 719ff.; BGH NJW 1983, 1552; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41).

bb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Erteilung einer Versorgungszusage geradezu typischerweise einen Rechtsakt darstellt, dessen wirtschaftliche Auswirkungen erst lange Zeit, oft etliche Jahrzehnte später einzutreten pflegen. Dass sich innerhalb eines so langen Zeitraumes auch Gesetzesänderungen ergeben könnten, und zwar auch solche, die die Höhe der Sozialversicherungsrente negativ beeinflussen würden, konnte somit von den Vertragsparteien realistischerweise nicht ausgeschlossen werden.

cc. So handelt es sich z.B. beim Steuerrecht um ein Rechtsgebiet, das typischerweise häufigen Gesetzesänderungen unterliegt. Deshalb geht man hierzu davon aus, dass bestimmte steuerrechtliche Erwartungen nur dann in eine Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB einfließen, wenn dies im Rahmen der Vertragsverhandlungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen, dass er die Erteilung der Gesamtversorgungszusagen unter den Vorbehalt gestellt hat, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bis zum Auslaufen der Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebsrente nicht mehr ändert.

e. Bei der Bestimmung dessen, was zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen als Geschäftsgrundlage angesehen werden kann, ist somit weniger auf die Entwicklung der einzelnen Rechnungsfaktoren je für sich, sondern allenfalls auf deren Relation zueinander abzustellen. Wenn beispielsweise ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 7 im Jahre 1976 der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung durchschnittlich 28 % betrug, so konnte der Arbeitnehmer, der im Jahre 1976 eine Versorgungszusage des Beklagten erhielt, nach seinem Empfängerhorizont im Zweifel davon ausgehen, dass der Beklagte auch im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles und darüber hinaus bereit sein würde, eine Betriebsrente in der Größenordnung von 28 % der Gesamtversorgung aufzubringen. Folgt man der Tabelle zu Anlage B 7, so sank der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung zwar in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf Grund des damaligen überproportionalen Anstiegs der Sozialversicherungsrente bis auf deutlich unter 20 %, um in den 90er Jahren sodann wieder anzusteigen. Sie hatte aber auch im Jahre 2004 erst wieder einen Faktor von 22,13 % erreicht und lag somit, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, tatsächlich immer noch deutlich günstiger als im Jahre 1976. Nachvollziehbares gegenteiliges Zahlenwerk hat der Beklagte nicht unterbreitet.

f. Verfehlt erscheint die Argumentation des Beklagten auch insoweit, als er verschiedentlich einen Vergleich der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung anstellt. Maßgebend ist für die Betriebsrenten nicht die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern die Entwicklung der Beamtenbesoldung. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kläger bleibt die Entwicklung der Beamtenbesoldung jedoch regelmäßig hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück.

g. Die Annahme des Beklagten, es sei eine Äquivalenzstörung eingetreten, erscheint aus einem weiteren Grund nicht stimmig begründet:

aa. Der Beklagte betont, für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer Äquivalenzstörung sei nicht auf die individuellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen abzustellen, sondern auf das Betriebsrentnerkollektiv. Der Beklagte betrachtet dazu den Betriebsrentnerbestand an einem willkürlich gewählten Stichtag. Bei einem Gesamtversorgungssystem, bei dem die Höhe der Betriebsrente von zwei je für sich dynamischen Berechnungsgrößen abhängt, unterliegt die wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers aber, wie bereits ausgeführt und aus der Tabelle der Anlage B 7 ohne weiteres ablesbar, auf der Zeitschiene natürlichen Schwankungen. So trifft es zwar zu, dass die Belastung des Beklagten seit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts tendenziell im Steigen begriffen ist, weil sich der Anstieg der Sozialversicherungsrente im Vergleich zum Anstieg der Beamtenbesoldung seitdem abgeflacht hat. Der Beklagte hat aber andererseits auch davon profitiert, dass in den Jahrzehnten zuvor die Sozialversicherungsrente tendenziell deutlich stärker gestiegen ist als die Beamtenbesoldung. Dieser bei einer kollektiven Betrachtung der Äquivalenzstörung ebenfalls bedeutsame Umstand bleibt bei der Sichtweise des Beklagten unberücksichtigt.

bb. Dies erscheint um so weniger gerechtfertigt, als der Beklagte andererseits seine spekulativen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung sehr wohl in die Betracht einbezogen wissen will und daraus herleitet, dass für die Frage nach der Äquivalenzstörung die maßgebliche Mehrbelastungsquote nicht nur 32,8 %, sondern sogar 46,04 % betragen soll.

h. Hinzu kommt, dass der Beklagte alleine den Umstand, dass im Jahre 2004 bei den Sozialversicherungsrenten - erstmals - eine Nullrunde eingetreten ist, mit einer Mehrbelastung von 1,74 % zu Buche schlagen lässt, während er andererseits aber in der Vergangenheit bereits dreimal, nämlich in den Jahren 1984, 1996 und 2000, von einer Nullrunde bei der Beamtenbesoldung profitiert hat.

i. Ob die kollektive Bestimmung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anbetracht des unstreitigen Umstands, dass die Ansprüche der Kläger auf ihre laufende Betriebsrente individualrechtlicher Natur sind, überhaupt akzeptiert werden kann oder als methodischer Systembruch gewertet werden muss, mag dahingestellt bleiben.

k. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte bei seinen Gesamtrentenzusagen das vertragliche Risiko übernommen hat, dass die Belastungen aus der Betriebsrente in Abhängigkeit von den Schwankungen ihrer dynamischen Berechnungsfaktoren ihrerseits ebenfalls Schwankungen unterworfen sind, und in Anbetracht der übrigen im Einzelnen dargestellten Umstände vermag die vom Beklagten aufgeführte fiktive Mehrbelastung in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung der Kammer eine Äquivalenzstörung im Sinne des § 313 BGB und der allgemeinen Zivilrechtslehre bei weitem noch nicht zu begründen.

l. Etwas anderes kann auch aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (NZA 1998, 719ff.) nicht hergeleitet werden. Zum einen hat das BAG in dem dortigen Fall eine - bereits real eingetretene (!) - Mehrbelastung in der Größenordnung von 61,3 % als nicht mehr hinnehmbar konstatiert, während vorliegend selbst nach der vom Beklagten befürworteten Sichtweise die real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % nur geringfügig mehr als die Hälfte des dortigen Wertes erreicht. Zum anderen kam in dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt aber als wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu, dass der Nettoversorgungsgrad der dortigen Betriebsrentner von 81 % auf 107 % gestiegen, also eine markante Überversorgung eingetreten war. Von einer Überversorgung ist in den vorliegenden Fällen jedoch unstreitig nicht die Rede.

5. Die Berufungen des Beklagten mussten daher der Abweisung unterliegen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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